Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-11 U 18/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Juni 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zur Verwertung durch den Insolvenzver-walter über das Vermögen der Autohaus K… GmbH (Sicherungs-) Eigentümerin des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer …war.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert des Beschwerdegegenstands: 18.270,34 €
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges war. Dieses befand sich zunächst im Besitz des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Fa. Autohaus K… GmbH, einer Kundin der Klägerin, wurde jedoch zwischenzeitlich verwertet.
4Die Klägerin ist die deutsche Gesellschaft eines Finanzdienstleisters (früher: … Bank), die für zahlreiche Vertragshändler der …-Gruppe, u.a. für die Fa. Autohaus K… GmbH, den Kauf von Neuwagen finanzierte. Die Beklagte ist eine Leasinggesellschaft. Nachdem die Fa. Autohaus K… GmbH im Rahmen eines sog. "DepotZwei-Vertrages" das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte veräußert hatte und anschließend über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe kein Eigentum erwerben können, da es sich in Wirklichkeit nicht um eine Veräußerung, sondern um eine Absatzfinanzierung gehandelt habe. Für die Einzelheiten der Vertragsbeziehungen sowie den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6Unabhängig davon, ob die Klägerin jemals Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat, hätte sie dieses jedenfalls gem. §§ 929, 930 BGB an die Beklagte verloren. Zwar sei das Fahrzeug nicht übergeben worden, sondern im Besitz der Fa. K…GmbH verblieben, die Beklagte sei aber mittelbare Besitzerin geblieben und man habe ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Die Verfügungsbefugnis der Fa. K… GmbH folge zumindest aus § 185 Abs. 1 BGB, da diese nach dem Rahmenvertrag zu Verfügungen im Rahmen eines "ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes" berechtigt gewesen sei, um dem Sicherungsgeber zu ermöglichen, einen adäquaten Veräußerungserlös zu erzielen. Um eine solche habe es sich hier gehandelt, da das Sicherungsinteresse der Klägerin trotz der speziellen Vertragskonstellation durch den adäquaten Kaufpreis, den die Beklagte gezahlt habe, gedeckt gewesen sei. Die Tatsache, dass die Fa. K… GmbH für den Fall, dass die Beklagte das Fahrzeug nicht weiterveräußerte, dieses zurückkaufen konnte, wobei zusätzliche Zahlungen zu leisten waren, spiele keine Rolle, da es auf diesen Zeitpunkt nicht ankomme.
7Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die form- und fristgemäß eingelegt und begründet wurde. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend und vertiefend vor.
8Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass es keine Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes an die Beklagte gegeben habe, da sich aus der Vertragskonstruktion des DepotZwei-Vertrages von vornherein die Absicht eines kurzfristigen Rückkaufes ergeben habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte keine Autohändlerin, sondern eine Leasinggesellschaft sei, die niemals vorgehabt habe, die Fahrzeuge zu veräußern. Sie behauptet, der Rückkauf sei von vornherein von beiden Parteien beabsichtigt und mündlich vereinbart gewesen. Insofern sei auch das Sicherungsinteresse der Klägerin schon zum Zeitpunkt des Verkaufs beeinträchtigt gewesen.
9Nach Umstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung beantragt sie nunmehr,
10unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Mönchengladbach festzustellen, dass die Klägerin bis zur Verwertung durch den Insolvenzverwalters über das Vermögen der Autohaus K… GmbH (Sicherungs-) Eigentümerin des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … war.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig und wiederholt Ihren erstinstanzlichen Vortrag.
14II.
15Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig und begründet.
161.
17Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegen auch nach Änderung des Antrags vor. Ein Rechtsschutzinteresse besteht, da die Klägerin, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, gem. § 28 Abs. 2 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet ist, ihr (ehemaliges) Eigentum nachzuweisen, um ihren Anspruch auf Auskehrung des Erlöses gem. § 170 Abs. 1 InsO geltend machen zu können. Nachdem unstreitig feststand, dass das Fahrzeug verwertet und der Erlös hinterlegt worden war, war die Antragsänderung gem. § 533 ZPO als sachdienlich zuzulassen.
182.
19Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hatte mit Übergabe des Fahrzeuges an den Spediteur zur Auslieferung an die Fa. K… GmbH Eigentum erworben (hierzu unter 2.a) und dieses weder an die Beklagte (hierzu unter 2.b) noch an die Fa. K… GmbH verloren (hierzu unter 2.c).
20a.
21Die Klägerin hat von der Fa. … GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der folgende, von der Klägerin vorgetragene Ablauf des Erwerbsgeschäft zur Überzeugung des Senats bewiesen:
22Der Fa. K… GmbH war bei der Klägerin eine Kreditlinie zum Erwerb von Fahrzeugen bei der Fa. A… GmbH eingeräumt worden, von der Letztere auch Kenntnis hatte. Unter Bezugnahme auf diesen Kreditrahmen bestellte die Fa. K… GmbH am 19.12.2007 ein bereits produziertes Fahrzeug des Typs des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Einige Minuten später, am 19.12.2007 um 17.05 Uhr, wurde ihr das streitgegenständliche Fahrzeug durch das EDV-System der Fa. A… GmbH als Kaufgegenstand zugewiesen. Am 09.01.2008 wurde das Fahrzeug von dieser dem Spediteur übergeben und am 10.01.2008 bei der Fa. K… GmbH ausgeliefert. Nachdem die Fa. A… GmbH noch am 09.01.2008 die Rechnung gestellt hatte, wurde das Fahrzeug am 10.01.2008 im System der Klägerin "eingespeist", d.h. für die Fa. K… GmbH und unter ihrem Kreditkonto mit Angabe der Fahrgestellnummer verbucht. Am 10.01.08 zahlte die Klägerin den Kaufpreis an die Fa. A… GmbH.
23Dieser Ablauf ist zur Überzeugung des Senats durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen K…, B… und Sch… bewiesen. Diese haben übereinstimmend anhand der vorgelegten Unterlagen K 17 und K 18 den vorstehend beschriebenen Ablauf bestätigt. Insbesondere haben die Zeugen K… und B… erläutert, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Bestellung bereits produziert war, was an dem Vermerk "Status 48" zu sehen sei. Ferner gehe aus der Fahrzeughistorie (Anl. K 17) auch hervor, dass das Fahrzeug von der Klägerin finanziert worden sei. Dies sei durch den Vermerk des Buchstabens "O" kenntlich gemacht, der für "O… Kreditbank", den alten Namen der Klägerin, stehe. Aufgrund der detaillierten und sachlichen Aussagen der Zeugen hat der Senat keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
24Bei Zugrundelegung dieses Ablaufs in Zusammenhang mit den zwischen den Parteien sowie der Fa. A… GmbH und der Fa. K… GmbH bestehenden vertraglichen Vereinbarungen hat die Klägerin Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug von der Fa. A… GmbH gem. §§ 929, 931 BGB durch antizipierte Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Spediteur erworben.
25aa.
26Zwar war Käuferin des Fahrzeuges die Fa. Autohaus K… GmbH. Nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages zwischen der Fa. A… und der Klägerin vom Mai 1984 in der Fassung vom 26.01.1994 ergibt sich aber, dass zwischen diesen beiden Einigkeit bestand, dass das Eigentum an den von den Vertragshändlern gekauften Fahrzeugen von der Verkäuferin direkt, ohne Zwischenerwerb durch den Vertragshändler, auf die Klägerin übertragen werden sollte. Eine entsprechende Bestimmung findet sich auch unter Ziff. V 1 a)aa) des Rahmenvertrages mit dem Autohaus K… GmbH.
27Nach diesen Bestimmungen haben sich die Fa. A… GmbH und die Klägerin hinreichend bestimmt über den Übergang des Eigentums gem. § 929, 931 BGB geeinigt. Bestimmtheit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten eine gemeinsame auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung haben und es ihr Wille ist, dass das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll (BGH NJW 1956, S. 1315, 1316; Staudinger-Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2004, § 929, Rdnr. 11). Der Bestimmtheit wird im Normalfall durch die Übergabe Rechnung getragen, die sich notwendigerweise nur auf bestimmte Gegenstände beziehen kann (Staudinger-Wiegand, a.a.O., Rdnr. 12). Bei einer antizipierten Einigung muss das Einigsein bis zur Besitzerlangung durch den Erwerber andauern (BGH NJW 1978, S. 696, 697).
28Aus der Vereinbarung von 1984 in der Fassung von 1994 ergibt sich, dass der Willen sowohl der Fa. A… GmbH als auch der Klägerin darauf gerichtet war, dass das Eigentum an allen neuen Fahrzeugen, deren Kauf die Klägerin für ihre Vertragshändler finanzierte, direkt und ohne Zwischenerwerb auf die Klägerin übergehen sollte. Hieraus ergibt sich die antizipierte Einigung über den Eigentumsübergang i.S.d. § 929 BGB in den betreffenden Fällen. Eine ausreichende Identifizierbarkeit des Wagens und damit die hinreichende Bestimmtheit der Einigung war schon mit der EDV-mäßigen Zuteilung, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur gegeben. Die Fa. K… GmbH konnte die Lieferung des Fahrzeuges an sie nach ihrem objektiven Empfängerhorizont auch nicht so verstehen, dass ihr selbst ein Angebot für die Einigung nach § 929 BGB unterbreitet werden sollte. Aufgrund des mit ihr bestehenden und ihr auch bekannten Rahmenvertrages aus Dezember 1998 musste sie vielmehr davon ausgehen, dass sie selbst nicht einmal Zwischenerwerberin werden sollte, sondern das Eigentum unmittelbar auf die Klägerin übergehen sollte.
29bb.
30Die Übergabe wurde gem. § 931 BGB durch die (antizipierte) Abtretung des Anspruches auf Herausgabe des Fahrzeuges der Fa. A… GmbH an die Klägerin ersetzt. Für die Übergabe ist vertraglich geregelt, dass der Verkäufer das Fahrzeug entweder auf Geheiß der Klägerin unmittelbar an den Vertragshändler ausliefert oder einem vom Verkäufer beauftragten Spediteur übergibt und in diesem Fall seinen Herausgabeanspruch gegen den Spediteur an die Klägerin abtritt. Aus dieser Regelung ergibt sich eine antizipierte Abtretungsvereinbarung, die immer dann eingreifen sollte, wenn diese Möglichkeit des Übergabesurrogats gewählt wurde. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass im Fall des streitgegenständlichen Fahrzeuges die zweite Variante gewählt und das Fahrzeug durch einen Spediteur zur Fa. Autohaus K… GmbH überführt wurde. Insofern sollte die Übergabe dieses Fahrzeuges gem. § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruches erfolgen.
31Ein Herausgabeanspruch der Verkäuferin gegen den Spediteur ergab sich aus Ziff. 14.2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Soweit die Beklagte vorträgt, die Gefahr sei nach der Vereinbarung der Parteien bereits mit Übergabe an den Spediteur übergegangen, hat diese besondere Regelung der Gefahrtragung zwischen den Parteien des Kaufvertrages auf das Bestehen des Herausgabeanspruchs keinen Einfluss und lässt auch nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Herausgabeanspruch an den Käufer abgetreten ist. Der Anspruch entsteht mit Aussonderung des bestellten Fahrzeuges durch die Fa. A… GmbH und Übergabe an den Spediteur. Spätestens zu diesem Zeitpunkt steht aber auch fest, auf welches Fahrzeug sich die Einigung beziehen soll, so dass die erforderliche Bestimmtheit der antizipierten Abtretungsvereinbarung jedenfalls dann vorliegt.
32cc.
33Dass das Fahrzeug in diesem konkreten Fall möglicherweise an die Fa. Autohaus K… GmbH ausgeliefert wurde, mit der Folge, dass der Herausgabeanspruch erloschen war, bevor die Klägerin überhaupt Kenntnis von dem Geschäft erlangt hatte, ist unerheblich. Wie oben ausgeführt, waren sich die Klägerin und die Fa. A… GmbH darüber einig, dass das Eigentum unmittelbar auf die Klägerin übergehen sollte und dies immer dann durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgen sollte, wenn diese Möglichkeit gewählt wurde. Wie ebenfalls bereits dargelegt, ist hieraus abzuleiten, dass die Vertragsparteien sich ebenso wie über den Eigentumsübergang gem. § 929 BGB antizipiert über Abtretung des künftigen Herausgabeanspruches geeinigt haben. Da die Klägerin ein Interesse daran gehabt haben dürfte, das Eigentum nur übergehen zu lassen, wenn die Voraussetzungen einer Kreditgewährung und Finanzierung auch im Einzelfall vorlagen, dürften diese antizipierten Vereinbarungen unter der auflösenden Bedingung der Verweigerung der Finanzierung gestanden haben. Diese Bedingung ist aber nicht eingetreten.
34Ausreichend für das Übergabesurrogat gem. § 931 BGB ist auch die Abtretung eines künftigen Herausgabeanspruches. Dieser muss den im Zessionsrecht geltenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügen. Allerdings kommt diesem Erfordernis im Rahmen des § 931 BGB insofern keine eigenständige Bedeutung zu, als sich bereits die Einigung auf individuell bestimmte Gegenstände beziehen muss (Bamberger/Roth, Beck’scher online Kommentar zum BGB, Stand 01.05.2009, § 931, Rdnr. 3). Dies wurde für den Zeitpunkt des Entstehens des Abtretungsanspruches bereits bejaht. Durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs erlangt die Klägerin mittelbaren Besitz, so dass die Übergabe erfolgt ist. Ist die Abtretung antizipiert, also zeitlich vor dem konkreten Beschluss bereits vereinbart worden, wurde diese Vereinbarung mit der Auslieferung des konkreten Fahrzeuges an den Spediteur und damit mit der Entstehung des Herausgabeanspruches wirksam, ohne das es noch darauf ankäme, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Geschäft wusste.
35dd.
36Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die vorgelegten Vertragsurkunden tatsächlich existieren, hat die Klägerin durch die Vorlage des Originalvertrages zwischen ihr und der Fa. Autohaus K… GmbH in der mündlichen Verhandlung gem. § 420 ZPO den Beweis hierfür erbracht.
37Zwar konnte sie den Vertrag zwischen der Fa. A… GmbH und der Klägerin vom 18.05.1984 / 29.05.1984 / 26.01.1994 nicht im Original vorlegen, der Senat hält es aber aufgrund der Aussage des Zeugen K… für bewiesen, dass ein solcher tatsächlich existiert. Der Zeuge hat auf Vorhalt der entsprechenden Kopien bestätigt, dass dies die Vereinbarungen waren, die zwischen der Klägerin und der Fa. A… GmbH bestanden. Der Senat hat keine Veranlassung, dem Zeugen insofern keinen Glauben zu schenken.
38ee.
39Die Beklagte hat ferner bestritten, dass die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt nach den Vereinbarungen des Rahmenvertrages erfolgt ist. Sie begründet ihren Vortrag damit, dass die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Fa. A… GmbH aus den Jahren 1984 bzw. 1994 stammt und sich somit schon rein zeitlich nicht auf den Rahmenvertrag mit der Fa. K… GmbH aus dem Jahr 1998 beziehen könne.
40Dieser Vortrag der Beklagten ist unerheblich, da eine Auslegung des Vertragswerkes ergibt, dass die Vereinbarung zwischen der Fa. A… GmbH und der Klägerin für alle, auch für die zukünftig nach Abschluss dieses Vertrages hinzukommenden Rahmenverträge mit den Vertragshändlern gelten sollte. Dies entspricht schon dem praktischen Bedürfnis der Parteien, die kein Interesse daran haben konnten, bei jedem Hinzutreten eines neuen Vertragshändlers ihre Verhandlungen wieder aufzunehmen. Zudem erwähnt auch die ergänzende Vereinbarung aus dem Jahr 1994 nur noch "den Rahmenvertrag" mit den Vertragshändlern, ohne ihn nochmals beizufügen. Daraus kann geschlossen werden, dass auch alle neuen Verträge mit Vertragshändlern umfasst werden sollten, soweit sie sich im Rahmen des jeweils geltenden Rahmenvertrages hielten. Soweit die Beklagte anführt, dass die Fa. A… GmbH an einer dynamischen Verweisung kein Interesse gehabt haben könne, spricht gegen diese Sichtweise, dass für diese die konkrete Ausgestaltung des Rahmenvertrages mit den Vertragshändlern nicht im Vordergrund stand, solange gesichert war, dass die Klägerin den Kaufpreis finanzieren und unmittelbar an sie bezahlen würde und sie durch die Übereignung an die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen konnte.
41ff.
42Soweit die Beklagte behauptet, der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Fa. K… GmbH sei nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter der Klägerin unterzeichnet worden, ist der Vortrag mangels ausreichender Substanziierung unerheblich. Zwar bestreitet die Beklagte, dass die Mitarbeiterin Frau L… diesen unterschrieben habe, jedenfalls falle das hier streitige Geschäft nicht in den Geschäftsbetrieb der R…München, für den die Handlungsvollmacht ausgestellt sei. Die Unterschrift ist jedoch ohne weiteres als "L…" zu erkennen, eine Handlungsvollmacht für Frau L… ist vorgelegt. Soweit Frau L… nicht im Rahmen ihrer Handlungsvollmacht gehandelt haben sollte, konnte die Klägerin den Vertragsschluss gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigen. Durch ihre Verhaltensweise im Anschluss an den Vertragsschluss (Finanzierung der Fahrzeuge) hat sie auch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie das getan hat. Dass ein Fall des § 177 Abs. 2 BGB vorläge, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
43b.
44Die Klägerin hat ihr Eigentum auch nicht durch die Veräußerung an die Beklagte verloren. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Veräußerung des Fahrzeuges an die Beklagte durch die Fa. Autohaus K… GmbH im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgte und deshalb von einer Einwilligung gem. § 185 Abs. 1 BGB umfasst war, kann dem nach Auffassung des Senats nicht gefolgt werden. Die Entscheidung beruht insofern auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.
45Nach Ziff. 4e des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der Fa. Autohaus K… GmbH aus dem Jahr 1998 war Letztere lediglich berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über das Fahrzeug zu verfügen. Darüber hinaus waren ihr die Veräußerung, Verpfändung, Vermietung sowie sonstige Verfügungen untersagt. Insofern wäre sie unabhängig von ihrer Eigentümerstellung gem. § 185 Abs. 1 BGB in der Lage gewesen, als Berechtigte zu verfügen, wenn die Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfolgt wäre. Um eine solche handelte es sich jedoch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen bei dem Verkauf an die Beklagte im Rahmen des DepotZwei-Vertrages nicht.
46Bei Abwägung der Interessen liegt eine Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs nur vor, wenn bei der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware wirtschaftlich gesehen der Erlös an die Stelle der Vorbehaltsware tritt. Der Warenkredit des Vorbehaltsverkäufers wird dabei wirtschaftlich nicht beeinträchtigt, sondern durch den beim Weiterverkauf üblichen Aufschlag auf den Einkaufspreis, den Gewinn des Vorbehaltskäufers, noch gestärkt (BGH, NJW 1988, S. 1774, 1775). Sinn einer solchen Klausel, die allgemein üblich ist (BGH, NJW 1988, S. 1774, 1775), ist es, zu verhindern und den Vorbehaltsverkäufer davor zu schützen, dass der Vorbehaltskäufer die Ware anderweitig als Kreditunterlage verwendet (BGH, NJW 1982, S. 164, 165) und somit den berechtigten Interessen des Vorbehaltskäufers schadet. Bei der Auslegung einer solchen Ermächtigung kommt es daher darauf an, ob die Weiterveräußerung objektiv mit dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers vereinbar ist (BGH NJW 1977, S. 901). Gleichzeitig hat die Ermächtigung den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises zu erwirtschaften (Bamberger/Roth-Bub, Beck'scher online Kommentar zum BGB, Stand 01.09.2009, § 185, Rdnr. 9).
47Keine Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs liegt demnach vor, wenn an die Stelle der Vorbehaltsware kein adäquater Wert rückt. Ein derartiger Fall ist etwa bei einem Verkauf unter gleichzeitigem Rückkauf zu einem höheren Preis (OLG Hamburg, MDR 1970, S. 506), einer Veräußerung zu Schleuderpreisen (BGH, MDR 1970, 227) oder unter gleichzeitiger Rückvermietung an den Vorbehaltskäufer (sog. Sale-and-Lease-Back-Verfahren; BGH, NJW 1988, S. 1774 ff) gegeben. Erfolgt die Sicherungsübereignung oder Verpfändung in Verbindung mit der Aufnahme eines neuen Kredits, so tritt an die Stelle des verlorenen bzw. pfandrechtsbelasteten Eigentums an der Vorbehaltsware zwar die Darlehenssumme, deren Höhe allerdings regelmäßig unter dem Wert des Vorbehaltsguts liegt. Zusätzlich aber wird der Vorbehaltskäufer noch durch die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag belastet. Durch dieses Hinzutreten eines weiteren Gläubigers des Vorbehaltskäufers wird das Risiko des Vorbehaltsverkäufers, im Krisenfall seine Forderung gegen den Vorbehaltskäufer realisieren zu können, erhöht und der Wert seines Warenkredits geschmälert oder ausgehöhlt. Wegen dieser Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Vorbehaltsverkäufers stellt die Übereignung oder Verpfändung von Vorbehaltsware zur Sicherung bestehender Schulden oder zur Erlangung eines neuen Kredits regelmäßig keine Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dar (BGH, NJW 1988, S. 1774, 1775).
48Nach diesen Maßstäben war die Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges an die Beklagte keine Verfügung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, so dass sie von der Einwilligung gem. § 185 Abs. 1 BGB nicht umfasst war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Berechtigung ist dabei der der Verfügung (Bamberger/Roth, a.a.O., Rdnr. 6).
49aa.
50Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis adäquat ist und an die Stelle der Vorbehaltsware tritt, so dass die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gesichert scheinen, da der Verkaufserlös auch der Höhe des Darlehns, das die Klägerin der Fa. Autohaus K… GmbH gewährt hatte, entsprach. Zutreffend ist auch, dass es nicht darauf ankommen kann, dass die Fa. Autohaus K…GmbH den Verkaufserlös nach dem Vortrag der Klägerin nicht dafür verwandt hat, das Darlehn zurückzuführen. Zwar war die Fa. Autohaus K… GmbH nach dem Rahmenvertrag zur Veräußerung bei Einhaltung der Tilgungsbestimmungen des Darlehns berechtigt. Hierbei handelte es sich aber um eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Veräußerungserlöses, die lediglich im Innenverhältnis zwischen Klägerin und der Fa. Autohaus K… GmbH Wirkung entfalten konnte. Da für die Beurteilung der Berechtigung auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen ist (s.o.) und zu diesem Zeitpunkt nicht feststand, dass die Fa. Autohaus K…GmbH den Erlös nicht zur Tilgung des Darlehns einsetzen würde, ist die Einwilligung gem. § 185 BGB hiervon nicht berührt. Im Übrigen führt das Landgericht auch zu Recht an, dass die Klägerin von dem Risiko, die Darlehnssumme von ihrem Vertragspartner nicht zurückzuerhalten, nicht völlig frei gestellt werden kann (vgl. BGH, NJW 1977, S. 901, 902).
51bb.
52Das Sicherungsinteresse der Klägerin wurde jedoch dadurch beeinträchtigt, dass der Veräußerungserlös nach den Bestimmungen des sog. "DepotZwei-Vertrages" zwischen der Beklagten und der Fa. Autohaus K… GmbH nicht bei Letzterer verblieb, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug nicht binnen 180 Tagen von der Beklagten veräußert werden konnte. Für diesen Fall sahen die Vertragsbestimmungen unter Ziff. 10 vor, dass die Fa. K… GmbH das Fahrzeug zurückerwerben konnte, wobei allerdings zusätzliche Kosten anfielen, so dass sie zusätzliche Verpflichtungen gegenüber der Beklagten einging. Allerdings spricht diese Möglichkeit allein noch nicht gegen eine Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, da im Zeitpunkt der Veräußerung an die Beklagte noch nicht feststand, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, und eine Verpflichtung zum Rückkauf nach dem Wortlaut des Vertrages nicht bestand.
53Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages und damit zum Zeitpunkt der Veräußerung stand aber bereits fest, dass die Beklagte, sofern sie das Fahrzeug nicht weiter veräußern konnte, gegen die Fa. Autohaus K… GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung von 10 % des Kaufpreises haben würde. Kaufte die Fa. Autohaus K… GmbH das Fahrzeug nach 180 Tagen nämlich nicht zurück, griff Ziff. 2 Abs. 5 des DepotZwei-Vertrages ein, wonach die Fa. Autohaus K… GmbH der Beklagten bereits bei Abschluss des Vertrages auf das gekaufte Fahrzeug einen Kaufpreisnachlass von 10 % gewährt hatte, unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beklagte das Fahrzeug, gleich aus welchem Grund, nicht weiterveräußern konnte. Dieses konnte die Fa. Autohaus K… GmbH nur dadurch verhindern, dass sie das Fahrzeug selbst zurückkaufte, wodurch – wie oben beschrieben - aber ebenfalls Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten entstanden. Für den Fall, dass die Beklagte den Wagen binnen 180 Tagen nicht weiterveräußerte, entstanden also in jedem Fall weitere Forderungen gegen die Vorbehaltskäuferin, die die Sicherungsinteressen der Klägerin minderten.
54Darauf, ob die Beklagte die Fahrzeuge weiter veräußerte, hatte die Klägerin naturgemäß keinen Einfluss. Sie hätte insofern mit der Übereignung ihr Eigentum verloren und wäre gleichzeitig das in dem DepotZwei-Vertrag angelegte Risiko eingegangen, dass ihr der Veräußerungserlös nicht in voller Höhe als Ersatz zur Verfügung stand. Dies geht über das von jedem Darlehnsgeber zu tragende Risiko hinaus und beeinträchtigte ihr Sicherungsinteresse im oben aufgeführten Sinn.
55Dies gilt umso mehr, als nach den Umständen des Falles zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass eine Weiterveräußerung von vornherein nicht gewollt war und es sich in Wirklichkeit nicht um ein Veräußerungs- sondern um ein Finanzierungsgeschäft handelte. Hierfür spricht bereits, dass es sich bei der Beklagten um eine Leasinggesellschaft handelt, bei der nicht ersichtlich ist, dass sie mit Autos handelt. Zwischen den Parteien ist nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch letztlich unstreitig, dass es trotz der umfangreichen Geschäftsbeziehungen in keinem einzigen Fall zu einer Veräußerung an Dritte gekommen ist. Es wird auch nicht vorgetragen oder ist sonst ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Weise Verkaufsbemühungen entfaltet hätte. Da sie nach Ablauf von 180 Tagen im Fall der Nichtveräußerung einen Anspruch entweder auf Minderung des Kaufpreises hatte oder das Fahrzeug an den Händler zurückverkaufen konnte, dürfte sie hieran auch kein Interesse gehabt haben. Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Werbepräsentation ergibt sich nicht, dass dies gewollt gewesen wäre. Danach ging die Idee vielmehr dahin, dass der Händler die Wagen zur Verfügung hatte und gleichzeitig Liquidität erhielt.
56Diese Indizien hat die Beklagte nicht entkräftet. Sie bestreitet lediglich, dass eine Weiterveräußerung nicht gewollt gewesen sei, ohne aber auf die übrigen Tatsachen einzugehen.
57Da demnach die Veräußerung an die Beklagte auf der Grundlage des DepotZwei-Vertrages nicht einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entsprach, war diese nicht von der Einwilligung gem. § 185 BGB umfasst, so dass die Beklagte das Fahrzeug von der Fa. Autohaus K… GmbH nicht als Berechtigte erwerben konnte.
58cc.
59Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten vom Nichtberechtigten gem. §§ 930, 933 BGB, § 366 HGB scheidet schon deshalb aus, weil die Fa. Autohaus Kreuznach GmbH den Besitz nicht aufgab, sondern das Fahrzeug weiterhin in ihrem Besitz verblieb.
60c.
61Die Klägerin hat ihr von der Fa. A… GmbH erlangtes Eigentum auch nicht etwa durch Rückzahlung des Darlehns durch die Fa. Autohaus K… GmbH wieder an diese verloren. Insofern ist schon zweifelhaft, ob der Rahmenvertrag in Ziff. V 5 eine entsprechende, hinreichend bestimmte Einigung enthält, die gem. § 929 S. 2 BGB zum Übergang des Eigentums geführt hätte. Insofern ist lediglich geregelt, dass bei Tilgung des Darlehns die Sicherungen der Bank erlöschen. Wie dies tatsächlich sachenrechtlich dann geschehen soll, lässt sich der Regelung nicht eindeutig entnehmen.
62Selbst wenn man die Regelung dahin auslegen könnte, dass die Fa. Autohaus K… GmbH bei Rückzahlung des Darlehns erwerben sollte, ist das Bestreiten der nicht erfolgten Darlehensrückführung durch die Beklagte mit Nichtwissen nicht ausreichend. Dem steht § 138 Abs. 4 ZPO zwar nicht entgegen, da die Zahlung nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten sein kann. Die Formulierung der Ziff. V 5 des Rahmenvertrages ("Nach Tilgung… erlöschen die Sicherheiten der Bank") spricht aber dafür, dass die Einigung, die zur Eigentumsübertragung führen sollte, unter einer aufschiebenden Bedingung der Zahlung geschlossen wurde (vgl. auch entsprechende Regelung für den Eigentumsvorbehalt, § 449 Abs. 1 BGB). Da die Beklagte in diesem Fall aus dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung Rechte herleiten würde (Erwerb vom Berechtigten, Verlust des Eigentums der Klägerin), ist sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., 2009, Einf. vor §§ 158 BGB, Rdnr. 14). Dieser Pflicht ist die Beklagte trotz Hinweises durch den Senat nicht nachgekommen.
63Dass die Zahlung bereits vor der Veräußerung erfolgt wäre, so dass die Fa. Autohaus K… GmbH bereits als berechtigte Eigentümerin verfügt hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Ihr Vortrag geht dahin, dass der Kaufpreis an die Fa. A… GmbH von der Klägern ausgeglichen wurde und ein etwaiger Eigentumsvorbehalt damit erloschen ist. Dass ein Eigentumsvorbehalt der Fa. A… GmbH gegenüber der Fa. Autohaus K…GmbH aber vereinbart worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen gerade nicht (siehe oben).
643.
65Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, die aufgrund von zwischen den Parteien bestehenden Vertragswerken getroffen wurde. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgt ist. Der Senat wendet lediglich die von der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze auf den Einzelfall an, ohne hiervon abzuweichen.
66J… B… W…
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