Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 156/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 10. August 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der

4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.231,61 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.125,-- € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger mit einer Haftungsquote von 75 % jedweden weitere materiellen und immateriellen Schaden, soweit er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergeht, zu ersetzen, welche ihm anlässlich des Unfallereignisses vom 21.08.2006 um 13.35 Uhr in Oberhausen noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 56 % dem Kläger und zu 44 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 32 % dem Kläger und zu 68 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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