Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 27/06

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2006 – Az. 4a O 122/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des genannten Urteils wie folgt gefasst wird:

1.)

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 3)

a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schließwerksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss gesichert ist;

b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfläche der Durchgangsbohrung und die der Mantelfläche gegenüberliegende Innenfläche der Erweiterung die Linearführung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerkgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerkgehäuses begrenzende Anschlagsfläche an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist.

in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 angeboten oder in Verkehr gebracht haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

2.)

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 2) und 3)

a) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und bei denen das Schließwerksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss gesichert ist;

b) Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, bei denen die Halterung in einen Befestigungsabschnitt und einen Aufnahmeabschnitt aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung aufweist, die sich nach einem Absatz radial erweitert, wobei die Mantelfläche der Durchgangsbohrung und die der Mantelfläche gegenüberliegende Innenfläche der Erweiterung die Linearführung bilden, bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerkgehäuses und eine den Einführungsweg des Schließwerkgehäuses begrenzende Anschlagsfläche an dem Absatz vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile, nämlich das Schließwerk, beim Verrasten, bei dem das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und bei denen das Schließwerkgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss und/oder durch Verrastung gesichert ist;

in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1) entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten insgesamt bzgl. der Ziff. 1.) und 2.) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmt zu bezeichnende Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,

und die Auskünfte zu a) und b) unter Beifügung der entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie, zu machen sind.

3.)

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welche der Klägerin durch die vorstehend unter Ziff. 1.) und 2.) bezeichneten, in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4.)

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache erledigt ist.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,--€ abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 500.000,- €


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