Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 32/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2010 auf-gehoben. Die erforderlichen Anordnungen einschließlich der Entschei-dung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Landgericht Düsseldorf mit der Maßgabe übertragen, den Antrag der Antragstellerin vom 9. Februar 2010 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, es fehle ein Verfügungsgrund.


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