Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 U 186/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 24. Juni 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Wort „insbeson-dere“ entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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