Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 8/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 2008 verkündete Ur-teil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen Herr A. W., M., H. und Herr Dr. W. B., T. H. H. als Gesamtschuldner in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelas-sen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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