Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 75/07

Tenor

I.

Das Versäumnisurteil des Senats vom Oktober 2008 ist, soweit es die Beklagten zu 2. und 3. betrifft, rechtskräftig.

II.

Das Versäumnisurteil des Senats vom Oktober 2008 wird, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, mit der Maßgabe aufrechterhalten,

1.

dass sich die Verurteilung auf Verbinder zwischen Anker und Ketten von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten, bezieht, umfassend einen Ankeranschlussbauteil und einen Kettenanschlussbauteil, wobei der Ankeranschlussbauteil an einem Ende eine Aufnahmegabel für den Anker und der Kettenanschlussbauteil am einen Ende einen Gabelteil zur Aufnahme eines Kettengliedes aufweist und die Schenkel der Aufnahmegabel und auch die Schenkel des Gabelteils von jeweils einem Schraubenbolzen durchdrungen sind, der einerseits mit seinem Kopf im einen Schenkel und mit seinem Gewindeschaft im anderen Schenkel festgelegt und mittels Klebstoff sicherbar sind, wobei Ankeranschlussbauteil und Kettenanschlussbauteil an ihrem jeweils anderen Ende miteinander verbunden sind, indem der eine Bauteil einen Kugelkopf und der andere Bauteil eine Kugelaufnahme mit einer in die Aufnahmegabel mündenden Öffnung aufweist, bei denen die Kugelaufnahme einen von der Aufnahmegabel weggerichteten Hohlkugelabschnitt zur Halterung des Kugelkopfes bei Zugbelastung aufweist, und der Kugelkopf eine zur Aufnahmegabel hingerichtete, hinter die Kugelform zurücktretende Stirnfläche aufweist, die zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt auftretenden, zur Aufnahmegabel gerichteten zylindrischen Vertiefung eine Pumpkammer bildet,

2.

die Schadenersatzpflicht dahingehend festgestellt wird, dass die Beklagte zu 1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der Herrn Werner A, 42289 Wupper-tal, durch in der Zeit vor dem 04.04.2007 und der Klägerin durch seit dem 05.04.2007 begangene, in Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilsausspruchs be-zeichnete Handlungen nach Maßgabe des heutigen Senatsurteils entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 4 % und die Beklagten 96 % zu tragen. Vorab fallen den Beklagten außerdem die Kosten ihrer Säumnis im Termin. Oktober 2008 zur Last.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstre-ckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 100.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt, wobei auf die Berufung der Beklag-ten zu 1. ein Teilbetrag von 100.000 € entfällt. Für die Zeit vom 26. Februar 2010 bis 2. März 2010 beträgt der Streitwert 200.000 €.


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