Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 6/10

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2009 – Az.: 4b O 146/07 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 680,- €.


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