Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 59/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 27. Februar 2009 verkünde-

te Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Abweisung des

weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie

folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage werden die Klägerin und der

Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1)

67.144,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2008 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 80 %

sowie weitere 10 % gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten und

die Beklagte zu 1) 10 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen

Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten zu 2) sowie 80 % der

außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten

zu 1) sowie weitere 10 % der außergerichtlichen Kosten der

Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten.

Die Beklagte zu 1) trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten des

ersten Rechtszuges der Klägerin. Im übrigen findet eine

Kostenerstattung nicht statt.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im

Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 1) 46 %, die Klägerin trägt 37 %

der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)

im Berufungsverfahren sowie gesamtschuldnerisch mit dem

Drittwiderbeklagten weitere 17 % der Gerichtskosten und der außer-

gerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren. Im übrigen

findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils

anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt

aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die

andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages geleistet hat.


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