Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-12 U 60/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Februar 2009 verkündete Urteil der

    9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

     Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

     Der Klägerin  bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen

     der Kosten  durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem

     Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte

     Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden  Betrages geleistet

     hat.


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