Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 96/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der An-schlussberufung des Klägers - das am 19.06.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilwei-se abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in-soweit erledigt ist, als der Kläger beantragt hat, die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 2.000,- Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen in ihren Spielsperrverträgen folgende Klauseln zu verwenden:

3. Zum Automatenspiel

Die Spielbank verpflichtet sich, bei EC-Cash-Auszahlungen an der Kasse, bei der Auszahlung von Gewinnbeträgen, welche nicht über den Hopper ausgezahlt werden und über einem von der jeweiligen Spielbank festgesetzten Mindestbetrag liegen, sowie bei Tauschaktionen, die nach dem Geldwäschegesetz zu erfassen sind, einen Abgleich mit der Rezeptionsdatenbank durchzuführen und den Gast aus den Spielsälen der jeweiligen Spielbank zu verweisen, wenn er bei diesem Abgleich als gesperrter Spieler identifiziert wird.

4. Spielverträge

Nimmt der Gast trotz dieses Spielsperrvertrages und des Haus-verbotes am Spiel teil, kommen wirksame Spielverträge zwi-schen Spielbank und Gast zu Stande. Der Gast hat daher kei-nen Anspruch auf Rückzahlung von ihm getätigter Spieleinsätze.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar


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