Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 50/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Februar 2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 14.200 EUR
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in Höhe von 14.200 EUR stattgegeben. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. September 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
4Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB die Zahlung des restlichen von dem Landgericht zugesprochenen Honorars verlangen.
51) Das Landgericht hat das Vertragsverhältnis der Parteien zutreffend als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§§ 611, 675 BGB), qualifiziert.
6a) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (BGH, NJW 2002, 3323; NJW 1984, 2406). Bei der tatrichterlichen Feststellung, was Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Anwaltlicher Tätigkeit liegt danach in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schuldet jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden, keinen Erfolg (vgl. BGH, NJW 2002, 290; 1996, 661; 1996, 2929; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Auflage, Rn. 2). Nur im Einzelfall, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine spezifische, erfolgsorientierte Einzelleistung beschränkt, kann ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen. Jedoch ist auch hier von einem Dienstvertrag auszugehen, wenn neben die erfolgsorientierte Tätigkeit als wesentlicher Bestandteil eine Dienstleistung, insbesondere in Form der Rechtsberatung oder des Beistandes tritt (vgl. RGZ 88, 223, 227; Borgmann/Junk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 11 Rn. 35; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 7, Vollkommer/Heinemann, a.a.O.).
7b) Orientiert an diesen Grundsätzen ist hier die Bewertung der zwischen den Parteien getroffenen Abreden als Dienstvertrag nicht zu beanstanden. Zwar hat sich die Klägerin gegenüber der Beklagten ausweislich des Schreibens vom 4. Oktober 2006 zur Erstellung bestimmter, im Einzelnen bezeichneter Vertrags- und Vertriebsunterlagen für ein partiarisches Darlehen verpflichtet. Dass nicht die Lieferung eines fertigen Produkts geschuldet war, sondern primär anwaltliche Beratungsleistungen erbracht werden sollten, ergibt sich aber schon aus der in dem genannten Schreiben verwandten Formulierung, das Honorar werde "für die Gestaltung des Konzepts" berechnet. Dass die zweite Rate erst ein Jahr nach Ablieferung der Unterlagen fällig sein sollte, spricht ebenfalls dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin sich nicht auf die Lieferung eines Vertragswerkes beschränken sollte. Dementsprechend hat die Klägerin dann auch, wie aus der vorgelegten Korrespondenz hervorgeht, in Erfüllung ihres Auftrags die Beklagte zu verschiedenen Aspekten der Vertragsabfassung bezogen auf deren individuelle Bedürfnisse beraten, ihr alternative Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt und in Absprache mit der Beklagten Änderungen an dem zunächst erstellten Entwurf vorgenommen. Die überwiegend bereits von dem Landgericht aufgezeigten, im Schriftverkehr zwischen den Parteien verwandten Formulierungen ( "unterlegte Textstellen bedeuten, dass die dort gemachten Angaben … noch von Ihnen verändert werden können oder müssen", es bestehe bezüglich verschiedener Stellen "Besprechungsbedarf", "wir sollten gemeinsam ausarbeiten, wie wir den Geschäftszweck bzw. die Präambel für den Zeichner griffiger fassen können", "es soll nur ein Fingerzeig für Sie sein, dass man der Anlage einen griffigen Titel geben solle", es werde um "Prüfung, Komplettierung und Rücksprache" gebeten) verdeutlichen die beratende Tätigkeit der Klägerin. Welche Fassung die Beklagte schließlich verwenden würde, lag mithin auch in deren eigener Verantwortung (vgl. zu diesem Aspekt BGH, NJW-RR 2006, 1490).
8Gegenüber diesen für einen Dienstvertrag sprechenden Umständen hat die Beklagte mit der Berufung nichts Erhebliches vorgebracht. Den von ihr mit Schriftsatz vom 16. April 2009 benannten Zeugen hat das Landgericht zu Recht nicht vernommen, weil der Inhalt der vertraglichen Abreden aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht und der Vortrag, die Beklagte habe nicht Beratungsleistungen zu einem von ihr selbst entwickelten Produkt in Anspruch nehmen wollen, die Klägerin habe in den Vorgesprächen "den Eindruck erweckt", über ein fertiges Finanzprodukt zu verfügen, einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist; eine Beweisaufnahme würde sich vor dem Hintergrund der mangelnden Konkretisierung der behaupteten mündlichen Absprachen zudem als Ausforschung darstellen.
92) Die Frage, ob die Leistung der Klägerin mängelbehaftet war, ist damit nicht entscheidungserheblich. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (BGH, NJW 2004,2817; NJW 1981, 1211; Senat, NJW-RR 2006, 1074; OLGR 2005, 693). Der vereinbarte Vergütungsanspruch wird deshalb auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen ist. Eine Ausnahme besteht in analoger Anwendung des § 654 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begeht (BGH, NJW 1981, 1211 und 2004, 2817; Senat, OLGR 2005, 693), worum es im Streitfall aber nicht geht.
103) Die Beklagte kann der Vergütungsforderung der Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Dienstvertrages (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB) entgegen halten, der auf die Freistellung von der Honorar-forderung gerichtet wäre. Hierzu kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, gegenüber denen die Beklagte mit der Berufung nichts mehr vorgebracht hat.
114) Auf die Frage, ob und inwieweit die Leistung der Klägerin fehlerbehaftet sind, kommt es damit nicht mehr an. Auch zu diesem Punkt bringt die Berufung allerdings nichts vor, das eine abweichende Bewertung gegenüber den Ausführungen des Landgerichts rechtfertigte.
12Die Auswahl und Einsetzung eines konkreten Treuhänders hatte durch die Beklagte zu erfolgen, die auch mit diesem die entsprechenden Vereinbarungen (Treuhandabrede) zu treffen hatte; der Auftrag der Klägerin umfasste die Erstellung eines Vertragsentwurfs hierzu nicht. Die Klägerin dürfte entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gehalten gewesen sein, die Beklagte über die Notwendigkeit einer Treuhandabrede und deren notwendigen Inhalt zu belehren; in diesem Zusammenhang genügte der mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 erteilte Hinweis, dass die Klägerin einen Treuhänder einsetzen möge. Hätte die Beklagte auch in diesem Zusammenhang ein weiteres Tätigkeitwerden der Klägerin für nötig erachtet, hätte sie diese ausdrücklich entsprechend befragen und ggfls. beauftragen müssen.
13Von einer Erörterung der von der Beklagten mit der Berufung nicht mehr vertieften Vorwürfe betreffend die Nachrangigkeit, die Angaben zur Besicherung sowie die Frage, ob das Anlagemodell ein unzulässiges Bankgeschäft darstellt, sieht der Senat mangels Erheblichkeit ab.
14II.
15An dieser Beurteilung, gegen die die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist nichts mehr vorgebracht hat, hält der Senat fest.
16III.
17Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
18IV.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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