Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 W 57/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkam-mer - Einzelrichterin – des Landgerichts Wuppertal vom 23. Juni 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. August 2010 teilweise abgeändert:

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus D. bewilligt, soweit sie sich gegen den Antrag zu Ziffer 1. n) verteidigt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.


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