Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 W 57/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkam-mer - Einzelrichterin – des Landgerichts Wuppertal vom 23. Juni 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. August 2010 teilweise abgeändert:
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus D. bewilligt, soweit sie sich gegen den Antrag zu Ziffer 1. n) verteidigt.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.
1
G R Ü N D E
2Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. Alt., 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist lediglich hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. n) begründet, im Übrigen unbegründet. Das Landgericht hat der Beklagten im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bezüglich der weiteren Anträge verweigert, § 114 ZPO.
31.
4Der Senat folgt dem Landgericht in der Beurteilung, dass hier ein wirksamer Heimvertrag abgeschlossen worden ist. Denn die Beklagte hat nicht bestritten, dass ihre Tochter bevollmächtigt gewesen sei, für sie einen Heimvertrag abzuschließen. Ob der Tochter I. M. (im Folgenden: Tochter) beim Unterzeichnen des Heimvertrages aufgrund ihrer Blindheit die Hand zur Unterschriftsleistung geführt worden ist oder nicht, ist unerheblich. Denn es liegt weder ein Verstoß gegen ein Formerfordernis vor noch ist ersichtlich, dass die Beklagte eine entsprechende Willenserklärung zum Abschluss eines Heimvertrages nicht abgeben wollte. Zunächst ist Schriftform für einen Heimvertrag nicht erforderlich, sondern nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Heimvertrags (6. Juli 2006) geltenden § 5 Abs. 1 HeimG lediglich eine schriftliche Bestätigung durch den Heimträger. Darüber hinaus führt die Beklagte gar nicht aus, dass sie bzw. ihre Bevollmächtigte den Heimvertrag nicht abschließen wollte. Vielmehr war der Abschluss eines Heimvertrages unstreitig von den Parteien gewünscht. Auch wird nicht behauptet, dass die Tochter etwas von den Vertragsverhandlungen Abweichendes unterschrieben hätte, gleichgültig ob ihr dabei die Hand geführt worden sei oder nicht. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Kündigung der Beklagten vom 9. Oktober 2007. Im Übrigen wäre aus der Sicht der Bevollmächtigten der Beklagten eine Kündigung des "mit Ihnen geschlossenen Heimvertrages" nicht notwendig gewesen, wenn ein solcher Heimvertrag nicht zuvor wissentlich und willentlich vereinbart worden wäre.
52.
6Der Klägerin stehen die geltend gemachten Heimentgelte gemäß Ziffer 1 a bis m der Klageschrift aus dem Heimvertrag (HV) zu. Nach § 7 Abs. 1 HV setzt sich das Heimentgelt aus Beträgen für allgemeine Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung, investive Kosten und einem Einzelzimmerzuschlag zusammen. Danach ist die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 HV auch berechtigt, investive Kosten gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
7Dieser zivilrechtliche Anspruch ist nicht gestundet. Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer solchen Stundung nicht ausreichend vorgetragen. Von einer anfänglichen Stundung des zivilrechtlichen Anspruchs gegenüber der Beklagten könnte zwar aufgrund der Geltendmachung eines Anspruchs der Klägerin auf Pflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 3 PfG NW gegenüber dem zuständigen Sozialamt ausgegangen werden. Der Antrag der Klägerin ist auch vom Sozialamt (noch) nicht beschieden worden. Eine Entscheidung des Sozialamtes konnte aber unstreitig deshalb nicht getroffen werden, weil die Beklagte bzw. deren Tochter die notwendigen Unterlagen, nach der das Sozialamt beurteilen konnte, ob das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin zur Finanzierung der Aufwendung für Investitionskosten ganz oder teilweise ausreicht, nicht beigebracht hat. Diese fehlende Mitwirkungshandlung der Beklagten führt zu einem Erlöschen der Stundungsverpflichtung der Klägerin. Gemäß § 6 Abs. 3 PflFEinrVO sind es nämlich die Pflegebedürftigen selbst, die gegenüber der zuständigen Behörde zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet sind (VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 zu AZ: 26 K 1644/07 bei JURIS). Die genannten Mitwirkungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde treffen allein den Pflegebedürftigen, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld stellt oder der Pflegebedürftige selbst den Antrag gestellt hat. Der Pflegebedürftige muss die Tatsachen angeben, die für die Leistung des Pflegewohngeldes erheblich sind, § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 1. Diese Pflichten kann nämlich regelmäßig nur der Pflegebedürftige bzw. sein Vertreter oder ein Angehöriger erfüllen, denn der Einrichtungsträger kann eigene Angaben zum Vermögen und Einkommen des Pflegebedürftigen mangels Kenntnis in der Regel nicht machen und seine entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten auf den Heimbewohner sind gering. Allerdings kann ausnahmsweise auch den Einrichtungsträger eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 SGB I treffen ( vgl. OVG Münster NWVBl. 2010, 79). Hierzu hat die Beklagte aber nicht vorgetragen. Eine Ermittlungspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen lässt sich aus dieser Pflicht im Übrigen nicht ableiten.
8Aus der Erblindung der Tochter kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die Klägerin, und nicht die Beklagte zur Mitwirkung verpflichtet war. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre Tochter als ihre Vertreterin zu den Mitwirkungshandlungen nicht in der Lage war und sie deshalb auf die Hilfe der Klägerin zurückgreifen musste, deren Leitung einer voll stationären Einrichtung zwar gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB XI zur sozialen Betreuung der Beklagten und gemäß § 3 Abs. 3 HV der Beklagten auch privatrechtlich zur Mithilfe gegenüber Behörden verpflichtet war, dies allerdings nur, soweit nicht das soziale Umfeld helfen konnte.
9Bei mangelnder Mitwirkung kann die Behörde nach § 66 SGB I die Leistung versagen. Dass hier ein derartiger Bescheid ergangen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Trotz Fehlens eines ablehnenden Bescheides kann aber nicht angenommen werden, dass der Anspruch aus § 7 HV im Hinblick auf die investiven Kosten (weiterhin) gestundet ist und die Beklagte die Klägerin auf das Verfahren vor der Behörde verweisen kann. Nach dem Vortrag beider Parteien hat sich das grundsätzlich bei der Beklagten verbleibende Bewilligungsrisiko nämlich zu Lasten der Beklagten verwirklicht, weil das Pflegewohngeld unstreitig nicht in angemessener Frist nach Antragstellung bewilligt werden konnte, und zwar wegen fehlender Mitwirkung der Beklagten. Die Beklagte wird zu erwägen haben, ob sie die notwendigen Mitwirkungsleistungen nach §§ 60, 66 SGB I gegenüber der Behörde nachholen kann und die Bewilligung des Pflegewohngeldes noch nachträglich erreichen kann. Ob in diesem Fall die Stundungsverpflichtung der Klägerin möglicherweise wieder aufleben würde, braucht der Senat jedoch nicht zu klären, da die Rechtsverteidigung aus den genannten Gründen zur Zeit keine Aussicht auf Erfolg hat.
103.
11Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb zu bewilligen, weil die Beklagte zunächst die örtliche Unzuständigkeit gerügt hat. Denn die Rechtsverteidigung wäre insoweit nur dann im Ergebnis erfolgreich gewesen, wenn die Klägerin einen Verweisungsantrag nicht gestellt hätte.
124.
13Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet aber im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 1. n) Aussicht auf Erfolg. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Monat Oktober taggenau abzurechnen und die Klägerin insoweit bereits befriedigt ist. Die Klägerin macht mit dem Antrag zu Ziffer 1 n Heimkosten für den gesamten Monat Oktober 2007 geltend. Die Beklagte ist jedoch bereits am 9. Oktober 2007 nach ihrer Kündigung vom selben Tage aus dem Heim der Klägerin ausgezogen. Zwar enthält der Heimvertrag in Nr. 13 Abs. 1 die Regelung, dass der Bewohner den Vertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats kündigen kann, so dass zivilrechtlich zunächst ein Anspruch auf Heimentgelt für den gesamten Monat Oktober gegeben sein könnte. Dafür spricht ferner, dass die Regelung in § 13 Abs. 1 HV auf § 8 Abs. 2 HeimG basiert, der zwar mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft trat, aber auf die bis dahin abgeschlossenen Heimverträge nach der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 WBVG noch bis zum 30. April 2010 anzuwenden war. § 8 Abs. 2 HeimG sah ebenfalls ein Kündigungsrecht am dritten Werktag zum Ende des Monats vor.
14Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezog. Für derartige Leistungsempfänger bestimmt § 87a SGB XI, dass die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (also das Gesamtheimentgelt) für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthaltes, also taggenau, berechnet werden. Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet dabei mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Träger des Pflegeheims und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind gemäß § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI nichtig.
15Die Frage, welche Auswirkungen § 87 a SGB XI auf Heimverträge und daraus resultierende zivilrechtliche Ansprüche hat, ist bislang umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt. (Vgl. BVerwG Urteil vom 2. Juni 2010 zu Az. 8 C 24/09; Udsching, SGB 11, 3. Aufl., § 87a Rn. 4-7). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI nicht auf eine Regelung des pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Kostenträger zu den Heimträgern und Bewohnern beschränkt. Vielmehr sei diese Regelung als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten der Heimbewohner zu verstehen, die gleichzeitig auch Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Danach wird das Landgericht zu erwägen haben, ob das Heimentgelt für Oktober 2007 taggenau abzurechnen ist. Davon geht nach der Rechnung und Gutschrift vom 1. November 2007 im Übrigen sogar die Klägerin selbst aus. Das Landgericht wird allerdings zu bedenken haben, ob eine Kündigung, also ein "sich selbst entlassen" dem "entlassen" in § 87a SGB XI gleich steht. Dabei wird der gesetzgeberischer Zweck des § 87a SGB XI, nämlich eine doppelte Bezahlung von Leerständen zu vermeiden (vgl. Udsching aaO), zu beachten sein.
16Ist auch bei einer Kündigung taggenau abzurechnen, führt dies dazu, dass der Anspruch aus Ziff. 1 n der Klageschrift von vornherein nicht in der geltend gemachten Höhe gegeben ist. Eine Verrechnung der "Gutschrift" aus der Rechnung vom 1. November 2007 auf die Zinsforderungen und die älteste Forderung nach §§ 366, 367 BGB dürfte insoweit nicht möglich sein. Die entsprechenden Leistungen der Pflegekasse, die ausweislich der genannten Rechnung im Monat Oktober 2007 732,71 € betragen haben, dürften außerdem gemäß § 366 Abs. 1 BGB mit konkludenter Bestimmung zweckentsprechend für den Monat Oktober gezahlt worden sein. Ferner kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass für einen "Verlegungstag", sollte ein solcher hier anzunehmen sein, – wie § 87a SBG XI an anderer Stelle festschreibt - kein Gesamtheimentgelt berechnet werden durfte.
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