Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 UF 133/10

Tenor

Die Beschwerde des Versorgungswerkes … vom 17. August 2010 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich – Absatz 3) des Tenors – in dem am 15. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach (30 F 280/09) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.080,00 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 FamGKG)


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