Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 UF 133/10
Tenor
Die Beschwerde des Versorgungswerkes … vom 17. August 2010 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich – Absatz 3) des Tenors – in dem am 15. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach (30 F 280/09) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.080,00 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 FamGKG)
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G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien haben am 29. April 1983 geheiratet. Auf Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner zugestellt am 30. Oktober 2009, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2010 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Innerhalb der nach § 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) berechneten Ehezeit vom 1. April 1983 bis zum 30. September 2009 hat der Antragsgegner Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung beim Versorgungswerk … erworben. Ausweislich der Auskunft vom 30. April 2010 betrug die Gesamtsumme der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge 223.295,96 €. Nach Abzug der Teilungskosten ergaben sich der Antragstellerin zuzuteilende Beiträge (Ausgleichswert) in Höhe von 110.301,82 €. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss diesen Ausgleichswert übernommen. Im Tenor des angefochtenen Beschlusses heißt es wörtlich, dass „im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk … zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 110.301,82 € bezogen auf den 30. September 2009 übertragen wird.“.
4Gegen diesen Beschluss, der ihr am 3. August 2010 zugestellt wurde, hat das Versorgungswerk … mit einem am 19. August 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat es angeführt, die Bezeichnung des Betrages als Anrecht könne das Missverständnis hervorrufen, dass die ausgleichsberechtigte Person bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Kapitalzahlung in dieser Höhe erhalten solle, während tatsächlich nur die Hälfte der in der Ehezeit vom Antragsgegner gezahlten Beiträge als Ausgleichswert gemeint sei. Deshalb werde eine abweichende Formulierung des Tenors vorgeschlagen, um ein solches Missverständnis auszuschließen.
5II.
6Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Formulierung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss zum Ausgleich der während der Ehezeit vom Antragsgegner erworbenen Anrechte bei der Beschwerdeführerin entspricht dem Gesetz und ist damit nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Der zu übertragende Ausgleichswert ist dabei vom Versorgungsträger in erster Linie in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts anzugeben (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). In ihrer Auskunft vom 30. April 2010 hat die Beschwerdeführerin den Ausgleichswert als Kapitalwert mit 110.301,82 € angegeben. Diesen Kapitalwert hat das Amtsgericht übernommen und in der vom Gesetz in § 10 Abs. 1 VersAusglG vorgesehenen Form vom Antragsgegner auf die Antragstellerin übertragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dieser Formulierung mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Antragstellerin bei Eintritt des Versorgungsfalles keine Kapitalauszahlung in der ausgewiesenen Höhe erhält, sondern lediglich eine diesem Kapitalwert entsprechende Rentenzahlung nach Maßgabe der Satzung der Beschwerdeführerin.
7Nach alledem kommt die mit der Beschwerde geltend gemachte Korrektur des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht in Betracht, so dass die Beschwerde unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 84 FamFG die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
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