Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 290/10
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Vorsit-zenden der 11. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. September 2010 wie folgt abgeändert:
Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. E. zum Pflichtverteidiger wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt D. in K. als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
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Gründe
2Der Angeklagte ist am 22. Mai 2010 anlässlich seiner Einreise aus der Dominikanischen Republik am Düsseldorfer Flughafen festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2010 (151 Gs 827/10) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, Kokain in nicht geringer Menge (Gesamtgewicht 2950,7 g, Wirkstoffgehalt 1698 g) in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, um hiermit Handel zu treiben. Das Landgericht hat die Anklage vom 26. Juli 2010 am 26. September 2010 zugelassen; Termin zur Hauptverhandlung ist für den 23. November 2010 bestimmt.
3Durch den angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafkammer den Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm Rechtsanwalt D. in K. als Pflichtverteidiger beizuordnen, da ein wichtiger Grund für die Entpflichtung des bislang bestellten Rechtsanwalts Dr. E. nicht vorliege. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.
4Das Rechtsmittel ist begründet.
51. Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung zwingt nach Ansicht des Senats zu einem Widerruf der Verteidigerbestellung aus wichtigem Grund, da konkrete Anhaltspunkte für eine im Mandatsverlauf eingetretene tiefgreifende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger bestehen (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage [2010], § 143 Rdnr. 3, 5 m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Antragsvorbringen des Angeklagten, dessen Tatsachenschilderung in Bezug auf die wesentlichen Eckdaten durch Rechtsanwalt Dr. E. mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 bestätigt worden ist.
6Der durch das Gericht ausgewählte – dem Angeklagten zuvor nicht bekannte – Pflichtverteidiger hat seinen Mandanten zunächst weder in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht noch schriftlich kontaktiert. Bei der Anbringung des Entpflichtungsantrags vom 27. Juli 2010 befand sich der Angeklagte bereits seit über zwei Monaten wegen des hier zur Rede stehenden – gewichtigen – Tatvorwurfs in Untersuchungshaft, ohne von seinem Pflichtverteidiger gehört zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es – auch aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Betrachters –nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte durch den gerichtlich bestellten Verteidiger nicht hinreichend vertreten sieht und mittlerweile die – mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. E. vom 8. September 2010 erstmals angebotene – Kontaktaufnahme zu diesem ablehnt. Dem Entpflichtungsgesuch ist daher bei der hier gegebenen Sachlage zu entsprechen.
72. In Konsequenz der Entpflichtung ist dem Angeklagten auf seinen ausdrücklichen Wunsch Rechtsanwalt D. in K. als neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Hinderungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere lässt der Austausch des Pflichtverteidigers im hier vorliegenden Fall keine Störung oder Verzögerung des Verfahrens befürchten. Rechtsanwalt D. ist bereits seit Juli 2010 in den Sachverhalt eingearbeitet. Ihm wurde schon die Anklageschrift vom 26. Juli 2010 zugestellt, und der anstehende Hauptverhandlungstermin ist auch mit ihm abgesprochen.
83. Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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