Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 Ws 290/10

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Vorsit-zenden der 11. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. September 2010 wie folgt abgeändert:

Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. E. zum Pflichtverteidiger wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt D. in K. als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


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