Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 98/09

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.5.2009 verkündete Urteil der Ein-zelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.917,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2008 sowie weitere 20.062,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin weitere Gewerbesteuerbelastungen und damit verbundene Kosten steuerlicher Beratung zu ersetzen, soweit sie der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Tätigkeitsvergütungen ihrer Geschäftsführer in den Veranlagungsjahren 2001 bis 2005 nicht als Werbungskosten absetzbar waren. Von dieser Feststellung sind ausgenommen nicht nur die im vorliegenden Prozess bezifferten Gewerbesteuerbelastungen der Klägerin, sondern auch die Gewerbesteuerbelastungen und damit verbundene Kosten steuerlicher Beratung, die Gegenstand der außerprozessualen Aufrechnungserklärungen der Klägerin vom 27.9.2006 und vom 26.10.2006 gegenüber Ansprüchen des Beklagten zu 2 sind.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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