Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 16/10
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.06.2010 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin wird auf 320.626,58 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3In dem Vorprozess vor dem Landgericht Köln, 91 O 72/00, verfolgte die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus einem Inkassoauftrag, gegenüber dem die Beklagte mit einem in der Berechtigung seiner Höhe streitigen Entgeltanspruch die Aufrechnung erklärt und in Höhe dieser Aufrechnung die im Rahmen des Inkasso vereinnahmten Gelder im Zeitraum von April 1999 bis Januar 2000 einbehalten hatte. Die Beklagte wurde durch Urteil des Senats vom 20.06.2007 [VI-U (Kart) 4/02] antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 4.251.711,49 € nebst 5 % Zinsen
4aus 1.186.761,80 € seit dem 24.12.1999,
5aus weiteren 798.748,17 € seit dem 6.04.2000,
6aus weiteren 403.692,60 € seit dem 22.01.2003
7und aus weiteren 1.862.508,92 € seit dem 3.01.2005
8zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2008 – Az.: KZR 40/07 – zurückgewiesen.
9Die Beklagte beglich sowohl die Hauptforderung als auch die titulierten Zinsforderungen vollständig am 03.07.2008.
10Nunmehr macht die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 02.07.2008 einen ergänzenden Zinsanspruch geltend, den sie auf der Grundlage des im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Zinssatzes des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung abzüglich der mit einem Zinssatz von fünf Prozent titulierten Zinsen auf einen restlichen Betrag von 316.698,15 € errechnet. Darüber hinaus begehrt sie Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von brutto 3.928,43 €.
11Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe mit der Beklagten im Vorprozess hinsichtlich des ihren damaligen Zinsantrag übersteigenden Zinsanspruchs stillschweigend einen Erlass nach § 397 BGB vereinbart.
12Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt und beantragt,
13unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie 320.628,58 € zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem klägerischen Berufungsvorbringen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird wegen der Einzelheiten zum Vorprozess auf die Gerichtsakten VI-U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, verwiesen.
18II.
19Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist der Senat für die Berufung gegen das vom Landgericht ausdrücklich als Kartell-Landgericht ausgesprochene Endurteil nach § 91 Satz 2 GWB funktionell zuständig. In der Sache bleibt der Berufung jedoch der Erfolg versagt. Denn die zulässige Klage ist unbegründet.
20A.
21Der Zulässigkeit der Klage, mit welcher über die durch Senatsurteil vom 20.06.2007 zuerkannten Zinsen hinaus weitere Verzugszinsen nachgefordert werden, steht nicht die materielle Rechtskraft jenes Senatsurteils entgegen.
221.
23Für diese Frage ist allerdings unerheblich, dass die Klägerin – damals wie heute – Verzugszinsen begehrt, ihr durch die Senatsentscheidung vom 20.06.2007 aber Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt wurden. Der Zinsgläubiger kann Prozess- und Verzugszinsen nicht kumulativ geltend machen. Bei der Zinspflicht nach § 291 BGB einerseits und dem Anspruch auf Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB) andererseits handelt es sich lediglich um verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen für das identische Begehren des Gläubigers, aus ein und demselben Sachverhalt, nämlich der Rechtshängigkeit des fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruchs, eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich die Verzinsungspflicht, geltend zu machen. In prozessualer Hinsicht verbleibt es trotz eventuell mehrfacher Begründung des begehrten Rechtsschutzziels bei ein und demselben Streitgegenstand (vgl. zu allem Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 291 Rn. 1 und 6).
242.
25Entscheidend ist im Streitfall vielmehr, dass die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 20.06.2007 den Zinsanspruch der Klägerin lediglich in dem Umfang erfasst, der sich unter Zugrundelegung des damals beantragten Zinssatzes von 5 % ergibt, und sich hingegen nicht auf die mit der nunmehrigen Klage verfolgten Zinsmehrforderung erstreckt.
26a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch aus (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Vor § 322 Rn. 19, 21 m.w.N.). Die Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO hierbei nur soweit, wie der Kläger durch sein prozessuales Begehren den Streitgegenstand bestimmt hat und über den so erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Hat ein Kläger nur einen Teil eines seiner Natur nach teilbaren Gesamtanspruchs geltend gemacht, erfasst die Rechtskraft des vollständig stattgebenden Urteils den geltend gemachten Anspruch daher grundsätzlich nur in dieser Höhe bzw. in diesem Umfang. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf die Nachforderung eines in jenem Verfahren nicht eingeklagten Rests der Gesamtforderung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger im früheren Prozess für das Gericht und den Gegner erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Antrag nur einen Teil des materiell-rechtlich weitergehenden Anspruchs erfasst, so dass Nachforderungen vorbehalten bleiben, oder ob es sich um eine sogenannte verdeckte Teilklage handelt. Denn für den Rechtskraftumfang ist der Vorbehalt einer späteren Nachforderung regelmäßig ohne Bedeutung, weil durch das Urteil gemäß § 308 Abs. 1 ZPO lediglich über den zur Entscheidung gestellten prozessualen Antrag zu befinden ist. Ein eventuell weitergehender (Teil-)Anspruch sowie die Möglichkeit einer späteren Nachforderung sind in jenem Verfahren in prozessualer Hinsicht grundsätzlich unerheblich (vgl. zu allem: BGH Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 – 2827, zitiert nach juris Tz. 30 – 32, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 – 3167, zitiert nach juris Tz. 5 und 11; Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 – 3021, zitiert nach juris Tz. 12 – 14; Urteil vom 09.04.1997, IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178 – 183, zitiert nach juris Tz. 12; Urteil vom 25.09.2007, X ZR 60/06 – Zerkleinerungsvorrichtung -, BGHZ 173, 374 – 384, zitiert nach juris Tz. 15 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2009, 11 WF 330/09, OLGR Koblenz 2009, 560 – 561, zitiert nach juris Tz. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006, 2 U 60/05, GRUR-RR 2006, 383 – 385, zitiert nach juris Tz. 36, 39).
27b) Diese Grundsätze führen im Streitfall dazu, dass die Klägerin durch die materielle Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 20.06.2007 nicht gehindert ist, einen Restzinsanspruch prozessual geltend zu machen, der sich zwar aus demselben Lebenssachverhalt, aber unter Zugrundelegung eines höheren als im damaligen Klageantrag bezeichneten Zinssatzes ergeben soll. Denn mit ihrem im Wortlaut eindeutigen Zinsantrag hat die Klägerin den seiner Natur nach teilbaren Zinsanspruch im Vorprozess lediglich in einem auf den Zinssatz von 5 Prozent beschränkten Umfang zur Entscheidung gestellt. Infolge der Bindungswirkung des Klageantrages gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist über die Frage, ob die beantragte Verzinsung den gesamten forderbaren Zinsanspruch darstellt bzw. ob die Klägerin weitergehende Zinsen verlangen kann, im Vorprozess weder positiv noch negativ entschieden worden.
28aa) Der Anspruch auf Verzinsung einer Geldforderung ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher seiner Natur nach teilbar. Dies gilt auch, soweit – wie hier im Vorprozess - der Zinsanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Gesamthöhe noch vom weiteren Zeitablauf bis zur künftigen Erfüllung der zu verzinsenden Hauptforderung abhängt. Die Zerlegung des – auch in die Zukunft gerichteten - Zinsanspruchs setzt nicht dessen Bezifferbarkeit voraus, sondern kann ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks durch die Bestimmung seiner Bemessungsgrößen, nämlich des Zeitabschnitts, für den Zinsen verlangt werden, und insbesondere des Zinssatzes bestimmt werden. Der durch einen im Klagantrag konkret benannten Zeitraum und Zinssatz bestimmbare Zinsanspruch ist einem bezifferten Zahlungsanspruch vergleichbar.
29bb) In welchem Umfang der Zinsanspruch der Klägerin Streitgegenstand des Vorprozesses war, hängt daher davon ab, welchen Zinssatz der damalige Klageantrag bezeichnet hat. Indem die Klägerin durch ihren damaligen Antrag ihr prozessuales Zinsbegehren ausdrücklich auf einen Zinssatz von 5 % der Hauptforderung festlegte, war das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hieran gebunden und in seiner Entscheidungsbefugnis hierauf beschränkt.
30cc) Im Streitfall wies der Vorprozess keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der damalige Streitgegenstand den Zinsanspruch über die beantragte Zinshöhe hinaus ausnahmsweise in seiner Gesamtheit umfasste.
31Der Grundsatz, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung sich nur auf den geltend gemachten Anspruch in näher beantragtem Umfang erstreckt, erfährt nach der Rechtsprechung Ausnahmen. Die in der Rechtsprechung insoweit zugrunde gelegten Fallkonstellationen werden im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der materiell-rechtliche Gesamtanspruch aufgrund seiner Eigenart oder besonders gelagerter Umstände des Einzelfalls bereits Streitgegenstand des Vorprozesses war und sich die Rechtskraft des zusprechenden Urteils deshalb ausnahmsweise über die geltend gemachte Anspruchshöhe hinaus auf den gesamten sich aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt ergebenden Anspruch erstreckt. Dies kann – wie sich ohne weiteres von selbst erschließt - etwa bei einer Klage auf Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes (BGH, Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95,NJW 1997, 3019 ff., zitiert nach juris Tz. 16) oder eines nach § 287 ZPO der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 ff., zitiert nach juris Tz. 11) der Fall sein. Eine vergleichbare Sach- oder Prozesslage lag im Vorprozess zwischen den Parteien indes nicht vor:
32(1) Der Bundesgerichtshof (BGHZ 34,337, 342) hat für einen Anspruch auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung eine Rechtskrafterstreckung über den bezifferten Anspruch hinaus angenommen, weil das Vorgehen des Klägers und insbesondere dessen Klageantrag im Vorprozess dahin zu verstehen gewesen seien, dass er Zahlung "der ganzen angemessenen vom Gericht festzusetzenden Entschädigung" verlangt und mit seiner Bezifferung nur die Höhe dieser Entschädigung errechnet habe.
33Mit diesem Sonderfall (vgl.: BGH, Urteil vom 28.06.1985, V ZR 43/84, NJW 1985, 2825 – 2827, zitiert nach juris Tz. 32; Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, zitiert nach juris Tz. 11) ist der Streitfall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die angemessene Höhe eines Anspruchs durch Wertung ermittelt werden musste, während es im hier zugrundeliegenden Vorprozess um einen im Umfang genau berechenbaren bzw. bestimmbaren Zinsanspruch ging (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.1978, VII ZR 281/77, NJW 1979, 720, zitiert nach juris Tz. 9 f.). Unabhängig davon ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein Verständnis des damaligen klägerischen Zinsantrages dahin, dass damit der gesamte nach § 288 BGB denkbare Zinsanspruch zur Entscheidung gestellt worden wäre und die Klägerin deshalb nicht mehr Zinsen verlangen könne. Vielmehr spricht die damalige Prozesslage eher für eine erkennbare Beschränkung des prozessualen Zinsbegehrens im Sinne eines Teilanspruchs.
34Zwar beantragte die Klägerin im Jahr 1999 ursprünglich die Verurteilung zur Verzinsung auf der Grundlage des nach § 288 Abs. 1 BGB, § 352 HGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung zulässigen Maximalzinssatzes von 5 Prozent. Dies mag dahin verstanden werden, dass die Klägerin anfänglich den (Verzugs- oder Prozess-)Zinsanspruch in seinem sich aus § 288 BGB a.F., § 352 HGB a.F. ergebenden gesamten Umfang geltend machen wollte.
35Das Zinsbegehren muss bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Antragstellung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.06.2007 jedoch anders bewertet werden. Denn zwischenzeitlich waren § 288 BGB und § 352 HGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen zum 01.05.2000 sowie die Regelung des § 288 BGB nochmals durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 dahin geändert worden, dass für Verzugs- und Prozesszinsen seither ein höherer Mindestzinssatz gilt. Die damit im Raum stehende Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Klägerin – ob nun unter Verzugsgesichtspunkten oder wegen der Verweisung des § 291 Satz 2 BGB auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. als Prozesszins – ein höherer Mindestzinsanspruch zustehen kann, musste prozessual offen bleiben. Denn die Klägerin hatte ihren Zinsantrag dem sich durch die Gesetzesänderungen ergebenden neuen Zinssatz nicht angepasst, so dass das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO an den dahinter zurückbleibenden Klageantrag, der weiterhin einen Zinssatz von 5 % bezeichnete, gebunden war.
36Diese Beschränkung des Streitgegenstandes war sowohl für das Gericht als auch für die – damalige wie nunmehrige – Beklagte bei verständiger Würdigung erkennbar, zumal die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.01.2003 die Änderung ihres Klageantrages hinsichtlich der Zinsen ausdrücklich mit der "zum 1. Januar 2002 erfolgten Schuldrechtsreform" (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001) begründete, den im Antrag bezeichneten Zinssatz jedoch nicht entsprechend anpasste, sondern weiterhin einen Zinsfuß von 5 Prozent zugrunde legte. Aus Sicht eines verständigen Prozessgegners musste aufgrund dieses Prozessverhaltens der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstreit hinsichtlich etwaiger weiterer Zinsen, die bei Anwendung des § 288 BGB in dessen nunmehr geltenden Fassung gefordert werden könnten, keine endgültige Klärung bringen konnte, zumal kein prozessuales Konzentrationsgebot für den Zinsanspruch bestanden hat.
37Keinesfalls kann angesichts dieser Sachlage angenommen werden, die Klägerin habe mit einem auf den Zinssatz von 5 Prozent beschränkten Antrag ihren gesamten Zinsanspruch, wie er sich aus § 288 BGB ergeben könnte, zur Entscheidung gestellt. Hierbei kommt es weder darauf an, ob ein über den Zinssatz von 5 Prozent hinausgehender Zinsanspruch materiell-rechtlich begründet ist, noch darauf, welche materiell-rechtliche Folge das Vorgehen der Klägerin im Vorprozess für einen weitergehenden Zinsanspruch zeitigt. Ersteres betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage. Letzteres betrifft nicht den Streitgegenstand des damaligen, sondern den des nunmehrigen Verfahrens.
38(2) Der Streitfall ist ferner nicht mit der Ausnahmekonstellation vergleichbar, welche die Rechtsprechung für den Unterhaltsprozess sowie für die Klage auf (andere) wiederkehrende Leistungen (schon als Regelfall) annimmt.
39Im Unterhaltsprozess soll im Hinblick darauf, dass Unterhalt regelmäßig in voller Höhe eingeklagt wird, eine Vermutung gegen eine Teilklage sprechen mit der Folge, dass der Unterhaltskläger entweder ausdrücklich einen Teilanspruch geltend machen oder erkennbar sich eine Nachforderung vorbehalten muss (BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 – 3167, zitiert nach juris Tz. 11; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 04.05.2010, 4 WF 44/10, zitiert nach juris Tz. 7). Ähnliches gilt für Nachforderungen in Bezug auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO. Nach rechtskräftiger Verurteilung zu wiederkehrenden, sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen ist eine Klage auf zusätzliche Leistungen nur unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 323 ZPO zulässig, es sei denn, dass die wiederkehrenden Leistungen im Vorprozess erkennbar nur teilweise eingeklagt waren; eine solche Teilklage ist jedoch nur anzunehmen, wenn im Vorprozess ausdrücklich erklärt oder aus den Umständen zu entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellen (BGH, Urteil vom 10.07.1986, IX ZR 138/85, WM 1986, 1397 – 1399, zitiert nach juris Tz. 15 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.1994, XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 ff., zitiert nach juris Tz. 11 a.E.).
40Es kann auf sich beruhen, ob das prozessuale Zinsbegehren – soweit dieses als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Kostenrisiko geltend gemacht wird – im Regelfall als umfassend zu vermuten ist. Ebenso kann offen bleiben, ob Verzugs- bzw. Prozesszinsen, soweit sie für die Zukunft zugesprochen sind, wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO sind und deshalb ihre Nachforderung regelmäßig nur im Wege der Abänderungsklage möglich ist. Im Streitfall war – wie bereits im Einzelnen ausgeführt – die Beschränkung des prozessualen Zinsbegehrens auf einen Teilanspruch für das Gericht und die Beklagte erkennbar.
41(3) Schließlich beruht die nunmehrige Nachforderung von Zinsen auch nicht darauf, dass die Klägerin die im Vorprozess zugrunde gelegte Methode zur Berechnung des gesamten Anspruchsumfangs nachträglich gegen eine gleichwertige, aber summenerhöhende Berechnungsmethode auswechselt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.2007, X ZR 60/06 – Zerkleinerungsvorrichtung -, BGHZ 173, 374 ff., zitiert nach juris Tz. 16 m.w.N.). Vielmehr macht die Klägerin im Streitfall geltend, im Vorprozess nicht den von ihr forderbaren Maximalzinssatz zugrunde gelegt zu haben.
42dd) Die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 20.06.2007 beschränkt sich somit auf den antragsgemäß zuerkannten Zinsanspruch in Höhe von 5 % aus dem jeweiligen Teilbetrag der Hauptforderung ab den jeweiligen Stichtagen. Demgegenüber betrifft der jetzige Klageantrag der Klägerin einen damit nicht identischen Restzinsanspruch in Höhe des Differenzbetrages, der sich aus dem geltend gemachten Gesamtzinsanspruchs unter Zugrundelegung des Zinssatzes in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nach Abzug des Teilbetrages, der sich auf der Grundlage des im rechtskräftigen Senatsurteil vom 20.06.2007 ausgeurteilten Zinssatzes von 5 Prozent ergibt, errechnen soll.
43B.
44Die Klage ist jedoch unbegründet.
451.
46Soweit die Klägerin Zinsen nachfordert, bleibt der Klage unabhängig von den Erwägungen des Landgerichts bereits deshalb der Erfolg versagt, weil der Klägerin über die durch Senatsurteil vom 20.06.2007 zuerkannten Zinsen hinaus kein weitergehender Zinsanspruch zusteht. Denn Zinsen gebühren der Klägerin gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 352 Abs. 1 HGB a.F. lediglich in Höhe eines Zinssatzes von 5 %. Die Maßgeblichkeit der §§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 352 Abs. 1 HGB a.F. mit dem Zinsfuß in Höhe von 5 v.H. ergibt sich hierbei aus den Überleitungsvorschriften des Art. 229 § 1 und § 5 EGBGB.
47a) Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB sind auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, (soweit nichts anderes bestimmt ist) das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
48aa) Schuldverhältnis im Sinne dieser Überleitungsvorschrift ist nicht die einzelne Forderung, sondern die vertraglich oder gesetzlich begründete Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus der sich (insbesondere) einzelne Forderungsrechte als deren Folge ergeben. Allein dieses Verständnis entspricht der Erläuterung von Leistungs- sowie Rücksichtspflichten als Wirkungen des Schuldverhältnisses in § 241 BGB (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 241 Rn. 1) und dem allgemeinen Begriffsverständnis des Schuldverhältnisses als Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben (vgl. hierzu Heinrichs, a.a.O., Einl v § 241 Rn. 3 m.w.N.). Darüber hinaus folgt dieses Verständnis aus dem erkennbaren Regelungszweck der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 EGBGB, nämlich die Anwendbarkeit derjenigen (zeitlichen) Rechtslage festzulegen, nach der sich gerade die beiderseitigen Rechte und Pflichten sowie deren Inhalt und Umfang bestimmen.
49Hiernach ist im Streitfall nicht auf den Verzinsungsanspruch abzustellen, der – ob unter Verzugsgesichtspunkten oder nach § 291 BGB - mit Rechtshängigkeit der Hauptforderung und damit teilweise erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstand. Entscheidend ist vielmehr das Schuldverhältnis zwischen den Parteien, aus dem die Hauptforderung und aufgrund deren Rechtshängigkeit sodann auch der Verzinsungsanspruch resultieren. Dies ist zum einen der zwischen den Parteien geschlossene Fakturierungs- und Inkassovertrag und zum anderen ein bereicherungsrechtliches Schuldverhältnis. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 20.06.2007 [VI-U (Kart) 4/02], welches den damals wie auch jetzt verfahrensbeteiligten Parteien bekannt ist, die rechtskräftig festgestellte Hauptforderung in Höhe von 4.251.711,49 € damit begründet, dass der Klägerin gegen die Beklagte in dieser Höhe ein Herausgabeanspruch sowohl aus §§ 675, 667 BGB i.V. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Inkassoauftragsverhältnis als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht.
50bb) Das maßgebliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien war bereits vor dem Stichtag des Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB entstanden.
51Die Anwendung alten Rechts setzt voraus, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter seiner Geltung verwirklicht hat. Dies ist bei Verträgen der Fall, wenn Angebot und Annahme vor dem 01.01.2002 wirksam geworden sind; im Fall des bereicherungsrechtlichen Schuldverhältnisses ist maßgeblich, dass die rechtswidrige Vermögensverschiebung vor diesem Stichtag erfolgt ist (vgl. zu allem Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., EG 229 § 5 Rn. 3 und 4 m.w.N.; vgl. zur Entstehung des Bereicherungsanspruchs auch Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 818 Rn. 3).
52Dies ist unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens der Parteien im früheren Verfahren vor dem Senat - VI-U (Kart) 4/02 - vorliegend der Fall:
53Der Fakturierungs- und Inkassovertrag, aus dem sich der vertragliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung in der Hauptsache ergeben hat, ist zwischen den Parteien bereits am 02./12.10.1998 geschlossen worden (Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5).
54Hinsichtlich des bereicherungsrechtlichen Schuldverhältnisses erfolgte die letzte tatbestandliche Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten spätestens im Januar 2000 und daher ebenfalls vor dem 01.01.2002. Zahlungen an die Beklagte für die Inanspruchnahme des online-Auskunftssystems der Beklagten N. in den Monaten April bis August 1999 hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Vorprozess am 19.08.1999 und 30.09.1999 geleistet [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl.361 f. und 363 ff.]. Im Übrigen lagen der im Vorprozess eingeklagten Hauptforderung Einbehalte der Beklagten gemäß deren Verrechnungs- bzw. Aufrechnungserklärungen mit Zahlungsavis vom 22.04.1999, 11.08.1999 und 07.01.2000 zugrunde [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5 ff., 202, 305 f., 349 f., 561]. Die Klageerhöhungen im Vorprozess hat die Klägerin auch nicht mit weiteren Vermögensverschiebungen zugunsten der Beklagten begründet, vielmehr lag dem jeweils eine Neuberechnung der Hauptforderung unter modifizierter Bewertung des zulässigen N.-Entgelts ohne Änderung des Sachverhalts zugrunde [vgl. Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 305, 751, 1217, 1230 – 1232].
55cc) Der Streitfall unterfällt auch nicht der Überleitungsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, wonach für Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 nur noch das BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Zwar stellt sich zumindest der Fakturierungs- und Inkassovertrag vom 02./12.10.1998 als Dauerschuldverhältnis dar. Die Überleitungsregelung in Satz 2 der Vorschrift gilt jedoch nicht für vor dem 01.01.2003 beendete Dauerschuldverhältnisse bzw. für Ansprüche aus einem über den Stichtag fortbestehendes Dauerschuldverhältnis, die vor diesem Tag zu erfüllen waren (BGH, Urteil vom 13.07.2007, V ZR 189/06, NJW-RR 2008, 172 – 173, zitiert nach juris Tz. 9). Für diese Fälle verbleibt es bei der Anwendung des alten Rechts (vgl. BGH, a.a.O.; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., EGBGB 229 § 5 Rn. 7 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend für den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 675, 667 BGB der Fall, dem Einbehalte in den Jahren 1999 und 2000 zugrunde liegen.
56dd) Das somit anzuwendende Schuldrecht in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gilt für das Schuldverhältnis im Ganzen einschließlich aller auftretenden Leistungsstörungen, insbesondere der Regelungen zur Höhe des Verzugs- oder Prozesszinsanspruchs (vgl. Heinrichs, a.a.O., EGBGB 229 § 5 Rn. 5; a.A. OLG Köln, Urteil vom 13.11.2008, 8 U 26/08, DB 2009, 278 – 283, zitiert nach juris Tz. 57, 114; Thüringer OLG, Urteil vom 23.10.2007, 5 U 146/06, MDR 2008, 975 – 976, zitiert nach juris Tz. 25, 91; OLG München, Urteil vom 27.02.2009, 17 U 2348/08, zitiert nach juris Tz. 34, 94, jeweils ohne Erörterung der vorstehend dargestellten Problematik).
57b) Zu dem nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren alten Recht gehören auch die Übergangsvorschriften des früheren Rechts (Heinrichs, a.a.O.). Dies führt nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB letztlich zur Geltung der §§ 284, 288, 291 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung.
58Gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB sind § 288 BGB und § 352 HGB in der jeweils seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Dies führt im Umkehrschluss zur Geltung des § 288 BGB und § 352 HGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung für alle vor dem Stichtag des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB bereits fälligen Ansprüche.
59Forderung im Sinne der genannten Überleitungsvorschrift ist wiederum nicht der (Verzugs- oder Prozess-)Zinsanspruch, sondern die Hauptforderung, für die eine Verzinsung verlangt werden darf. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB gerade die Frage regelt, ob sich die Verzinsung nach der mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geänderten oder der früheren Fassung des § 288 BGB und des § 352 HGB richtet. Ist die Hauptforderung vor dem 01.05.2000 fällig geworden, gilt daher § 288 BGB in Verbindung mit § 352 HGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung mit dem seinerzeit geltenden Zinssatz von 5 Prozent (so auch: Saarländisches OLG, Urteil vom 14.12.2004, 4 U 478/02, OLGR Saarbrücken 2005, 163 – 169, zitiert nach juris Tz. 89 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 27.01.2005, 7 U 75/03, OLGR Schleswig 2005, 757 – 760, zitiert nach juris Tz. 35; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2008, 22 U 145/07, NJW-RR 2009, 68 – 71, zitiert nach juris Tz. 35; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2008, 5 U 52/08, OLGR Koblenz 2009, 345 – 346, zitiert nach juris Tz. 23 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2008, 8 U 93/07, zitiert nach juris Tz. 21; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.02.2010, 4 U 149/08, zitiert nach juris Tz. 119).
60Der durch Senatsurteil vom 20.06.2007 rechtskräftig festgestellte Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 4.251.711,49 € ist bereits vor dem 01.05.2000 fällig gewesen.
61Der Senat hat in jenem Urteil festgestellt, dass die damals streitbefangenen Aufrechnungen seitens der Beklagten gegenüber Forderungen der Klägerin aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. dem Fakturierungs- und Inkassovertrag nicht berechtigt waren. Die mithin unberechtigten Einbehalte von Geldbeträgen, welche die Beklagte für die Klägerin von den Telefonkunden bereits vereinnahmt hatte, erfolgten mit dem im Vorprozess vorgelegten Zahlungsavis der Beklagten vom 11.08.1999 [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 5, 40 f.] auf Rechnungen der Klägerin vom 02.03.1999, 22. und 30.04.1999 sowie ferner mit dem ebenfalls im Vorprozess vorgelegten Zahlungsavis der Beklagten vom 07.01.2000 [Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 193 f.] auf Rechnungen der Klägerin aus Dezember 1999 sowie Januar 2000. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien in Ziffer 2.2 des Fakturierungs- und Inkassovertrags vom 12.10.1998 vereinbarten Fälligkeitsregelung [30 Tage nach Rechnungseingang - Beiakte OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 Bl. 22] ist von einer Fälligkeit des vertraglichen Herausgabeanspruchs jedenfalls vor dem 01.05.2000 auszugehen.
62Gleiches gilt, soweit der Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begründet gewesen ist. Mangels einer anderen gesetzlichen Bestimmung ist der Anspruch aus Leistungskondiktion mit seinem Entstehen nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Der für die Entstehung des Anspruchs maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Vermögensverschiebung (vgl. hierzu Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 818 Rn. 3). Die letzte Vermögensverschiebung erfolgte mit der im Zahlungsavis vom 07.01.2000 liegenden Aufrechnungs- bzw. Verrechnungserklärung.
63c) Somit konnte die Klägerin Verzugszinsen nach §§ 284, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung nur zu einem Zinssatz von 5 vom Hundert für das Jahr beanspruchen. In diesem Umfang sind Zinsen der Klägerin bereits durch das Senatsurteil vom 20.06.2007 rechtskräftig zugesprochen worden. Dass sie unter Verzugsgesichtspunkten einen konkreten weiteren Zinsschaden (§ 288 Abs. 2 BGB a.F.) oder aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) verlangen kann, hat die Klägerin nicht dargetan.
64d) Die Nachforderungsklage hätte im Übrigen selbst dann keinen Erfolg, wenn man den Zinsfuß des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der derzeit geltenden Fassung zugrunde legen wollte. In diesem Fall wäre nämlich der über die im Vorprozess zuerkannten Zinsen hinausgehende Zinsanspruch infolge einer wirksamen Erlassvereinbarung zwischen den Parteien nach § 397 Abs. 1 BGB erloschen.
65Nach § 397 Abs. 1 BGB setzt der schuldtilgende Erlass einer bestehenden Forderung einen durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande kommenden Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. Der Erlassvertrag kann nicht vermutet werden. Vielmehr sind an die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines – wie es im Streitfall in Betracht kommt - stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 15.07.1997, VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 – 3021, zitiert nach juris Tz. 19 mw.N.). Stets sind die relevanten Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 397 Rn. 6).
66aa) Hiervon ausgehend kann in der prozessualen Geltendmachung eines Teilanspruchs eine auf Abschluss eines Erlassvertrages zielende Verzichtserklärung liegen, wenn der Kläger hiermit zumindest schlüssig, jedoch deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er – sollte ihm der geltend gemachte Teilanspruch zugesprochen werden – eine mögliche Restschuld erlassen will (vgl. BGH, a.a.O. zitiert nach juris Tz. 21). Dies ist vorliegend der Fall. Indem die Klägerin im Vorprozess den geltend gemachten Zinsanspruch erkennbar auf den Umfang beschränkte, der sich unter Zugrundelegung des beantragten Zinssatzes von 5 Prozent ergibt, hat sie unter Berücksichtigung ihres gesamten Prozessverhaltens wie auch aller weiteren relevanten Umstände zum Ausdruck gebracht, sich mit diesem Zinssatz begnügen und auf weitere Zinsen, die den im Klageantrag bezeichneten Zinssatz wohlmöglich übersteigen, verzichten zu wollen. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund folgender Erwägungen:
67(1) Für diese Auslegung ihres Prozessverhaltens spricht nicht nur der bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen erläuterte Umstand, dass die Klägerin trotz mehrfacher Überarbeitungen und Änderungen ihres Klageantrages, die sie mit Schriftsatz vom 21.01.2003 teilweise sogar mit dem bereits zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz begründet hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 13.06.2007 Zinsen in Höhe von lediglich 5 % der Hauptforderung seit Rechtshängigkeit verlangte.
68(2) Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Klägerin ihren letztlich zur Entscheidung gestellten Klageantrag mit Schriftsatz vom 23.12.2004 dahin erläuterte, die Hauptforderung anstatt wie bisher im Wege der Teilklage nunmehr zu "100 Prozent der Ansprüche, die sich auf der Basis der Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes ergeben", einklagen zu wollen [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 1231 f.]. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die als Nebenforderung verlangten Verzugszinsen selbst im Falle ihrer überhöhten Geltendmachung nach § 4 Abs. 1 ZPO sich nicht auf das Kostenrisiko der Klägerin ausgewirkt hätten, können ihre Ausführungen im benannten Schriftsatz aus Sicht eines verständigen Prozessgegners nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin den Streit um den auf dieser Basis "zu 100 Prozent" berechneten Hauptanspruch in seiner Gesamtheit einschließlich der aus § 288 BGB resultierenden Verzugsfolgen erledigt wissen wollte. Dies wiederum kann nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin sich mit dem beantragten Zinssatz von 5 Prozent begnügen wollte. Aus Sicht eines verständigen Prozessgegners wäre im Falle eines gegenteiligen Willens der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie bei Übergang von einer Teilklage zur umfassenden Geltendmachung der Hauptforderung klarstellt, sich hinsichtlich des Mindestzinsschadens eine spätere Mehrforderung vorzubehalten. Einem solchen Verständnis des klägerischen Prozessverhaltens steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich in demselben Schriftsatz weitergehende "Rückforderungsansprüche", die sich aus einem überhöhten Ansatz der vom Bundeskartellamt als zulässig angesehene Berechnungsgrundlage der umlagefähigen Datenkosten ergeben könnten, sowie "Schadensersatzansprüche" vorbehielt [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 1232]. Dieser Vorbehalt betrifft in seinem ersten Punkt die Möglichkeit, dass sich die Berechnungsgrundlagen der Hauptforderung nachträglich als unzutreffend erweisen können. Hiermit hat sich die Klägerin allenfalls zugleich die Möglichkeit offen gehalten, den sich hinsichtlich einer Mehrforderung in der Hauptsache ergebenden Mindestzinsanspruch später zu fordern. Demgegenüber kann dem nicht der Vorbehalt einer Nachforderung des Mindestzinsanspruchs in Bezug auf die damals rechtshängige und bezifferte Hauptforderung entnommen werden. In seinem zweiten Punkt betrifft der Vorbehalt den Umständen nach die spätere Nachforderung bis dahin noch nicht streitgegenständlicher Schadenspositionen.
69(3) Ferner kann bei der Würdigung des Prozessverhaltens nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin im Verlauf des Vorprozesses einen nicht unerheblichen Teil des nunmehr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruchs hat verjähren lassen. Immerhin betrifft dies einen fraglichen Verzinsungszeitraum – wie die Klägerin im Streitfall vorgetragen hat – vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2004. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass dies nicht nachvollziehbar ist, wenn man das Verhalten der Klägerin nicht als Verzicht auf den weitergehenden Zinsanspruch versteht. Dies gilt umso mehr, als die Verjährungsunterbrechung für die zudem anwaltlich vertretene Klägerin – wie bereits dargelegt – ohne Kostenrisiko durch Anpassung ihres Zinsantrages herbeizuführen gewesen wäre.
70(4) Gegen die Bereitschaft der Klägerin zu einem Verzicht spricht bei dieser Sachlage nicht, dass die Klägerin hiernach ohne jegliches Verhandeln über die eventuelle Zinsmehrforderung sowie ohne Gegenleistung auf einen Forderungsteil in nicht unerheblicher Höhe verzichtet hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2001, VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325 – 2326, zitiert nach juris Tz. 13). Zwar ist für einen solchen "kampflosen" Verzicht kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Dasselbe gilt aber auch umgekehrt für das Verjähren lassen von Zinsforderungen in einem beträchtlichen Umfang, die ohne irgendein Prozessrisiko in den Rechtsstreit hätten eingeführt werden können. Der Einwand der Klägerin, sie habe zunächst den Ausgang des Vorprozesses abwarten wollen, um dann auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils weitere Forderungen geltend zu machen, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig.
71(5) Da es auf die objektive Erklärungsbedeutung ankommt, kann ein Erlass auch anzunehmen sein, wenn der Gläubiger subjektiv (wohlmöglich) keinen Erlasswillen hatte; dies gilt aber nur dann, wenn der Gläubiger bei pflichtgemäßer Sorgfalt die mögliche Deutung seines Verhaltens als Erlass hätte erkennen können (vgl. hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 397 Rn. 6 a.E. m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die zur Auslegung als Erlasserklärung führenden Umstände, insbesondere soweit diese in ihrem eigenen Prozessverhalten liegen, waren für die Klägerin genauso wie für die Beklagte erkennbar. Sie muss daher ihr bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess unverändertes Prozessverhalten in Bezug auf den Zinsanspruch nach Treu und Glauben als Verzicht auf den Ersatz weiteren Mindestzinsschadens im Sinne des § 288 BGB gegen sich gelten lassen.
72bb) Den Verzicht hat die Beklagte durch schlüssiges Verhalten angenommen. Ausreichend ist hierzu, dass sie die geltend gemachte Nebenforderung nicht bestritten hat und den Umständen nach damit einverstanden war, dass die Klägerin höhere Zinsen nicht verlangte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.09.1978, VII ZR 281/77, NJW 1979, 720, zitiert nach juris Tz. 12). Soweit die Beklagte, auf ihren Aufrechnungseinwand gestützt, die Verzugsvoraussetzungen bestritt [Beiakte OLG Düsseldorf, VI-U (Kart) 4/02, Bl. 63], liegt hierin kein Verhalten, das über das Bestreiten der Hauptforderung hinausgeht. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Erlassangebot der Klägerin im Rahmen eines Rechtsstreits über die Hauptforderung erfolgte und ein Erlass von vornherein lediglich hinsichtlich des Restes einer nur wohlmöglichen Zinsforderung im Raum stand. Weitergehende Einwände gegen den Zinsanspruch hat die Beklagte im Vorprozess nicht erhoben.
73Soweit die Klägerin mit der Berufung erstmals einen damaligen Willen der Beklagten zur Annahme des Erlasses bestreitet, ist sie hiermit nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Frage eines Verzichts auf eventuelle Zinsmehrforderungen war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Für die Klägerin hätte bereits dort aller Anlass bestanden, den Annahmewillen der Beklagten zu bestreiten. Dass dies ohne Nachlässigkeit unterblieben ist, hat die Klägerin nicht dargetan.
742.
75Eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.928,43 € für die außergerichtliche Geltendmachung der eingeklagten Zinsnachforderung kann die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihr die reklamierte Zinsnachforderung nicht zusteht.
76Im Übrigen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Geltendmachung der eingeklagten Forderung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG teilweise auf die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Prozesses angerechnet wird.
77III.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Die Entscheidung des Senats wird zum einen, soweit es die Anwendung der §§ 288 BGB, 352 HGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung betrifft, durch den eindeutigen Regelungsgehalt in Art. 229 § 1 und § 5 EGBGB sowie zum anderen selbständig durch die Erwägungen zum Erlassvertrag getragen. Daher kommt dem Rechtsstreit weder eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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