Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 237/09 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 03.06.2009 - BK 4-08/338 - in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Betroffenen vom auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt "X" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den Beschwerdepunkten "Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen" und "Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer" erneut zu bescheiden.

Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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