Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-U (Kart) 17/10
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2010 verkündete Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teil-weise abgeändert und im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Klage wird – soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist - abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.
Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen des am 15. Juli 2010 verkündeten Schlussurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln.
Die Kosten des nunmehrigen Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die je-weils vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers wird auf 59.596,25 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Mit seiner seit dem 11.01.2000 rechtshängigen Stufenklage verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz, weil die Beklagte vermögenswerte Vorteile, die ihr aus Wareneinkäufen des Klägers als ihrem Franchisenehmer bei ihren Lieferanten zuflossen, vertragswidrig nicht an ihn weitergeleitet habe. Gegenstand der Klage sind insbesondere sogenannte Differenzrabatte oder auch kick-backs, die sich die Beklagte von den A.-Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer in Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen einerseits dem Rabattsatz, den die Beklagte mit ihren gelisteten Lieferanten ausgehandelt hatte, und andererseits dem niedrigeren Rabattsatz, welchen die A.-Lieferanten auf Veranlassung der Beklagten deren Franchisenehmern bei Wareneinkäufen einzuräumen hatten, auszahlen bzw. gutschreiben ließ.
4Die Beklagte wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges auf erster Stufe rechtskräftig zur Auskunft über alle im Zeitraum vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 erzielten, aber nicht in voller Höhe an den Kläger weitergeleiteten Einkaufsvorteile verurteilt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.02.2001 (81 O (Kart) 223/99) sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2004 (KZR 27/01) verwiesen.
5Die Beklagte erteilte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2004 Auskunft, die jedoch für Teile des auskunftspflichtigen Zeitraums wegen – wie die Beklagte reklamiert – mangelnder Erkenntnismöglichkeiten sogenannte Nullauskünfte umfasst. Das mit dem Ziel einer Ergänzung dieser Auskunft mit Antrag des Klägers vom 20.12.2004 eingeleitete, ab Ende Mai 2005 aber nicht weiter betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache vor dem Landgericht am 23.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten zu diesem Verfahren wird auf das Vollstreckungsheft des Landgerichts Köln, 81 O (Kart) 223/99 SH I, verwiesen.
6Im Erkenntnisverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.2009 die erteilte Auskunft der Beklagten darüber hinaus darin beanstandet, dass sie lediglich Differenzrabatte aus seinen Einkäufen für das Geschäft in L.-O., nicht aber die diejenigen umfasse, die aus Wareneinkäufe für sein weiteres Geschäft in G. resultieren.
7Die Beklagte hat die Berechtigung von Ansprüchen betreffend den klägerischen Geschäftsbetrieb in G. bestritten und gegenüber allen geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.
8Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von vereinnahmten Einkaufsvorteilen in Höhe von 47.662,25 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens festgestellt, der sich aus der Vorenthaltung darüber hinaus vereinnahmter Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers bei A.-Lieferanten währende der Dauer der Franchiseverträge für das Geschäft in L.-O. vom 14.05.1994 bis zum 31.12.1999 und für das Geschäft in G. vom 01.07.1995 bis zum 30.09.1997 ergibt.
9Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung, mit der sie – hierauf beschränkt – die angefochtene Entscheidung darin angreift, dass das Landgericht zum einen ihre Verjährungseinrede verneint und zum anderen mehr Zinsen als ihrer Auffassung nach unter Zugrundelegung alten Rechts mit einem Zinsfuß von 5 Prozent geschuldet zugesprochen hat.
10Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts in dessen angefochtenen Schlussurteil sowie in dessen Entscheidung über den Auskunftsanspruch vom 16.02.2001 und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
11II.
12Die zulässige Berufung ist begründet, weil der Kläger infolge der Verjährungseinrede der Beklagten an der Durchsetzung sämtlicher Ansprüche, die er mit seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Klageanträgen geltend gemacht hat, dauernd gehindert ist (§ 214 Abs. 1 BGB). Dies führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage insgesamt, so dass der ebenfalls begründeten Rüge einer Rechtsverletzung im Zinsausspruch der angefochtenen Entscheidung keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.
13A.
14Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger über Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit Einkäufen für sein Geschäft in L.-O. hinaus auch solche in Bezug auf seinen Geschäftsbetrieb in G. schlüssig dargetan hat. Denn in jedem Fall sind sämtliche vom Kläger geltend gemachten Erstattungsansprüche bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz verjährt gewesen.
151.
16Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1und Abs. 4 EGBGB findet auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Erstattungsansprüche des Klägers ausschließlich das neue Verjährungsrecht in der seit diesem Tag geltenden Fassung mit der Folge Anwendung, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB in der derzeit geltenden Fassung unterlagen und der Fristenlauf ohne Berücksichtigung der unter der Geltung alten Rechts bereits verstrichenen Zeit grundsätzlich beginnend mit dem 01.01.2002 zu berechnen ist.
17a) Sämtliche Ansprüche, die der Kläger mit seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Klageanträgen verfolgt, waren spätestens bis zum 31.12.1999 entstanden. Der Bundesgerichtshof hat seiner zur Auskunftsstufe der vorliegenden Stufenklage ergangenen Entscheidung vom 13.07.2004 (KZR 27/01) zugrunde gelegt, dass die Beklagte schuldhaft ihre vertragliche Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Einkaufsvorteile an den Franchisenehmer verletzt hat und deshalb, soweit sie für Wareneinkäufe des Klägers Differenzrabatte vereinnahmt hat, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz haftet. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung entstand im Streitfall mit jedem pflichtwidrigen Vorenthalten solcher Einkaufsvorteile, die der Beklagten aus Wareneinkäufen des Klägers im Zeitraum vom Mai 1994 bis Ende Dezember 1999 zuflossen, was zugleich zu einem Schadenseintritt in Höhe der vorenthaltenen Differenzrabatte beim Kläger führte.
18b) Aufgrund dessen galt für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung ursprünglich die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB in dessen bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Nichts anderes ergibt sich im Streitfall daraus, dass der Schadensersatzanspruch an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt oder diesen ergänzt. Zwar findet in diesem Fall auf ihn die für den Erfüllungsanspruch geltende Verjährungsfrist Anwendung (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl., § 195 Rn. 9). Aber auch der auf Weitergabe von Einkaufsvorteilen gerichtete Erfüllungsanspruch des Franchisenehmers aus Ziffer 6.3 des zwischen den Parteien zumindest bis zum 26.11.1999 geltenden Franchisevertrages vom 12.05.1994 unterlag der dreißigjährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F.. Die Regelungen des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. mit deren kurzen Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren griffen im Streitfall schon deshalb nicht, weil kein Anspruch des Franchisegebers – hier der Beklagten – auf Gegenleistung für Warenlieferungen oder Besorgung der Geschäfte des Franchisenehmers, sondern umgekehrt Ansprüche gegen den Franchisegeber auf Erfüllung seiner Leistungspflichten im Streit gestanden haben (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl., § 196 Rn. 3 m.w.N.).
19c) Die dreißigjährige Verjährungsfrist nach altem Recht begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit der Entstehung der streitbefangenen Ansprüche, im Streitfall also mit der pflichtwidrigen Vorenthaltung selbst vereinnahmter Differenzrabatte, beginnend im Mai 1994 und endend im Dezember 1999, so dass Verjährung nach Maßgabe des alten Rechts frühestens ab Mai 2024 eingetreten wäre.
20d) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz1 EGBGB findet auf die am 01.01.2002 somit noch nicht verjährten Ansprüche des Klägers ab diesem Tag ausschließlich das Verjährungsrecht in der seither geltenden Fassung Anwendung. Dies bedeutet im Streitfall:
21Nach § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Ein Ausnahmetatbestand des § 197 BGB, der wiederum zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist führt, liegt nicht vor.
22Für den Verjährungsbeginn gilt (grundsätzlich) das Stichtagsprinzip des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, d.h. der bereits vor dem 01.01.2002 liegende Verjährungsbeginn nach § 198 BGB a.F. bliebe dann mit der Folge maßgeblich, dass die vorliegend geltend gemachten Ansprüche bei Zugrundelegung der kürzeren Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. größtenteils bereits am 01.01.2002 verjährt gewesen wären. Um den Gläubiger vor diesem Risiko zu schützen (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., EGBGB 229 § 6 Rn. 6), ist die gegenüber der alten Rechtslage kürzere Regelverjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorliegend vom 01.01.2002 an zu berechnen. Da die Verjährungsfrist nach altem Recht – wie bereits ausgeführt – erst später geendet hätte, greift die zu dessen Fortgeltung führende Ausnahmeregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nicht. Dies bedeutet nichts anderes, als dass im Streitfall die Regelverjährungsfrist des neuen Rechts noch in ihrer gesamten gesetzlichen Dauer ab dem 01.01.2002 zur Verfügung stand, so dass das Fristende - die Frage einer Verjährungshemmung zunächst außer Acht gelassen – mit dem Ablauf des 31.12.2004 eingetreten ist.
232.
24Die Maßgeblichkeit des neuen Verjährungsrechts führt im Streitfall nicht nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dazu, dass – wie der Kläger meint - die regelmäßige Verjährungsfrist nach neuem Recht ohnehin erst mit Schluss des Jahres 2009 begonnen hätte. Der insoweit erhobene Einwand des Klägers, bis zum Abschluss des Parallelverfahrens eines anderen Franchisenehmers gegen die Beklagte [LG Dortmund 13 O 1/00, OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 14/08] am 26.02.2009 über keine im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Erhebung einer Leistungsklage ausreichende Kenntnis vom Umfang seines Schadens verfügt zu haben (Schriftsatz vom 22.03.2010, Seite 7 ff., GA 855 ff.), greift bereits im Ansatz nicht durch.
25Zum einen richtet sich der Verjährungsbeginn vorliegend gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gerade nicht nach § 199 BGB n.F., sondern – wie bereits ausgeführt - nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.
26Zum anderen überspannt der Kläger die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Vorschrift stellt für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt ab, in welchem der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und von den anspruchsbegründenden Umständen in einem Umfang erlangt hat oder erlangen musste, der ihm die Erhebung einer hinreichend aussichtsreichen, wenn auch nicht risikolosen Klage ermöglicht (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 199 Rn. 27 m.w.N.). Dies ist bereits der Fall, wenn der Verletzte lediglich die Tatsachen kennt, die ihn als Geschädigten und Inhaber eines Schadensersatzanspruchs erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 17.10.1995, VI ZR 246/94, NJW 1996, 117 – 119, zitiert nach juris Tz. 15), nämlich die Pflichtverletzung des Schuldners, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (Heinrichs a.a.O.). Aufgrund dieser Kenntnisse ist es dem Gläubiger möglich und zumutbar, mit verjährungshemmender Wirkung zumindest eine Feststellungsklage oder – wie im Streitfall am 11.01.2000 geschehen – eine Stufenklage, welche die ZPO gerade für den Fall der mangelnden Kenntnis vom Schadensumfang vorsieht, zu erheben.
273.
28Für den Verlauf der Verjährungsfrist ist im Streitfall zu unterscheiden, ob es um Ansprüche aus Differenzrabatten und sonstigen Einkaufsvorteilen aus Wareneinkäufen des Klägers für sein Geschäft in L.-O. geht oder ob die Klage auf Wareneinkäufe für das Geschäft in G. gestützt werden:
29Die am 01.01.2002 anhängige Stufenklage hat eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB lediglich in Bezug auf diejenigen Erstattungsansprüche begründet, die sich aus der Vorenthaltung von Einkaufsvorteilen aus Wareneinkäufen des Klägers für sein Geschäft in L.-O. ergeben. Für diese Ansprüche bewirkt die Hemmung gemäß § 209 BGB, dass der betreffende Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Dies führt dazu, dass die dreijährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche mit Fortfall der Verjährungshemmung, die infolge Stillstandes des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 BGB mit dem 25.11.2005 endete, am 26.11.2005 begann und mit Ablauf des 25.11.2008 endete, ohne zwischenzeitlich erneut gehemmt zu werden.
30Für die erstmals mit Klageerweiterung vom 23.12.2009 in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Klägers in G. verbleibt es hingegen bei dem durch Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB angeordneten Beginn der Verjährungsfrist am 01.01.2002. Mangels zwischenzeitlichen Eintritts eines Hemmungstatbestandes verjährten diese Ansprüche daher noch vor ihrer Geltendmachung im Klagewege mit Ablauf des 31.12.2004.
31Im Einzelnen gilt Folgendes:
32a) Die Zustellung der wirksamen Stufenklage des berechtigten Klägers am 11.01.2000 führte gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. ursprünglich zur Unterbrechung der Verjährung, und zwar auch hinsichtlich der noch unbezifferten Leistungsklage (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl., 2001, § 209 Rn. 2 m.w.N.). Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt die nach altem Verjährungsrecht eingetretene Unterbrechung als mit Ablauf des 31.12.2001 beendigt und war die neue Verjährung – wiederum auch hinsichtlich des Leistungsantrags (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 2 m.w.N.) - gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Beginn des 01.01.2002 gehemmt. Die Hemmung bewirkt gemäß § 209 BGB, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.
33b) Der Umfang der Hemmung – wie auch derjenige der Unterbrechung nach altem Recht - wird hierbei grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt (Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Aufl., § 209 Rn. 13 sowie in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 13 m.w.N.). Dies führt im Streitfall dazu, dass die am 01.01.2002 anhängige Stufenklage lediglich die Verjährung der Erstattungsansprüche in Bezug auf solche dem Kläger vorenthaltene Differenzrabatte und sonstigen Einkaufsvorteile hemmte, die der Beklagten im Zeitraum zwischen Mai 1994 und Ende Dezember 1999 aus Einkäufen des Klägers für sein Geschäft in L.-O. zugeflossen waren. Denn nur diese Ansprüche waren zunächst von dem durch den Klageantrag und dessen Begründung bestimmten Streitgegenstand der Klage, wie sich diese am 01.01.2002 darbot, umfasst.
34aa) Zwar war der mit Klageschrift vom 22.12.1999 angekündigte Klageantrag in seinem Wortlaut dahingehend weit gefasst, dass der Kläger Auskunft "über alle an sie (die Beklagte) von A.-Lieferanten gezahlten … Einkaufsvorteile aus Einkäufen des Klägers bei A.-Lieferanten … während des gesamten Zeitraums der franchisevertraglichen Zusammenarbeit der Parteien" sowie die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages begehrte.
35bb) Aus der damaligen Klagebegründung, welche den Antrag sowohl in Bezug auf den darin verwendeten Begriff der "franchisevertraglichen Zusammenarbeit" als auch in Bezug auf deren Zeitraum im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisierte, und aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch, dass sich die Stufenklage zunächst nur auf die Vorenthaltung solcher Einkaufsvorteile bezog, die aus Wareneinkäufen des Klägers für sein Geschäft in L.-O. resultierten.
36(1) In der Klageschrift vom 22.12.1999 hat der Kläger als Grundlage der geltend gemachten Forderungen einen Franchisevertrag laut Anlage K 1 benannt (Klageschrift vom 22.12.1999, Seite 9; GA 9). Der Anlage K 1 fehlt zwar die Seite 4 des Vertrages, welche die Ziffer 1.1 des Vertrages mit der Bezeichnung der Betriebsstätte enthält, und auch ist das Datum der Vertragsunterzeichnung kaum entzifferbar. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig gewesen, dass es sich hierbei um den zwischen ihnen am 12.05.1994 geschlossenen Franchisevertrag handelt. Während der gesamten Dauer des Rechtsstreits über den Auskunftsanspruch und bis zu seinem Schriftsatz vom 23.12.2009 hat der Kläger auch nicht im Ansatz das Bestehen mehrerer Franchiseverträge zwischen den Parteien behauptet, insbesondere zu erkennen gegeben, sein prozessuales Begehren über den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag hinaus auf Ansprüche betreffend einen Betrieb in G. zu stützen. Vielmehr hat er zuvor stets nur auf den einen Franchisevertrag Bezug genommen. So hat der Kläger beispielsweise mit Schriftsatz vom 30.04.2000 (dort Seite 11, GA 211) ausdrücklich auf Ziffer 1.5 des Franchisevertrages vom 12.05.1994
37( "A. wird während der Laufzeit in … O. weder ein eigenes A.-O.-Fachgeschäft eröffnen noch dazu einem Dritten das Recht erteilen.")
38verwiesen und hierzu vorgetragen:
39"Der Vertrag der Parteien enthält eine Gebietsschutzabrede".
40Darüber hinaus hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.11.2000 ein weiteres Zitat aus dem Vertrag mit der Formulierung
41"Im streitigen A. O.-Vertrag heißt es" (Seite 7, GA 248)
42eingeleitet und im Weiteren die streitige Vertragsbeziehung mit
43"der Franchisevertrag zwischen den Parteien" (Seite 13, GA 25)
44bezeichnet. Im Berufungsverfahren über den Auskunftsanspruch [U (Kart) 10/01 OLG Düsseldorf] hat der Kläger wiederum ausdrücklich lediglich auf den
45"zwischen den Parteien am 14. Mai 1994 geschlossenen" (Schriftsatz vom 30.08.2001, Seite 2, GA 355)
46Franchisevertrag Bezug genommen und in den weiteren Ausführungen seiner Berufungserwiderung stets im Singular von der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gesprochen. Schließlich hat der Kläger im damaligen Berufungsverfahren auf die Aufforderung des Senats, das "Original des Franchisevertrages" vorzulegen (GA 455 R), nicht verschiedene Verträge behauptet, sondern mit Schriftsatz vom 08.10.2001 (GA 457) nur das Original des Franchisevertrages vom 12.05.1999 als Anlage L 11 zu den Akten gereicht hat. Angesichts dessen handelt es sich um ein bloßes Schreibversehen, dass der Kläger abweichend vom Vorbringen der Beklagten als Vertragsdatum verschiedentlich den "14.05.1994" bezeichnet hat (so beispielsweise auch im Schriftsatz vom 01.03.2000, Seite 1, GA 133, und im Schriftsatz vom 30.08.2001, Seite 1, GA 354). Jedenfalls hat der Kläger selbst bis heute nicht behauptet, dass dies das für sein Geschäft in G. relevante Vertragsdatum sei; vielmehr ist aufgrund seines nunmehrigen Klageantrages davon auszugehen, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien insoweit allenfalls seit Juli 1995 besteht.
47Dementsprechend haben sowohl das Landgericht in seinem Urteil vom 16.02.2001 als auch der Senat in seinem Berufungsurteil vom 14.11.2001 in tatsächlicher Hinsicht als Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien lediglich einen Franchisevertrag festgestellt, wobei die damalige Feststellung des Landgerichts, die Parteien seien "seit dem 14.05.1994 ... durch einen Vertrag verbunden" gewesen, offensichtlich auf der irrtümlichen Datumsangabe des Klägers beruht. Der Kläger hat gegenüber diesen Feststellungen der Instanzgerichte nie eine Berichtigung des Tatbestandes dahin gehend beantragt, dass sich die Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht nur auf den Vertrag vom 12.05.1994, sondern des Weiteren auf ein zweites Vertragsverhältnis bezogen habe.
48Mithin stützte der Kläger sein prozessuales Begehren während der gesamten Dauer des Rechtsstreits über den Auskunftsanspruch auf nur einen Franchisevertrag, nämlich den vom 12.05.1994.
49(2) Der Franchsievertrag vom 12.05.1994 bezog sich laut seiner Ziffer 1.1 ausdrücklich auf das Recht,
50"in … O., K. Str. .. ein Optikerfachgeschäft unter der Bezeichnung A.-o. zu errichten oder zu übernehmen oder zu betreiben."
51Dass dieser Vertrag darüber hinaus auch Vertragsgrundlage zwischen den Parteien in Bezug auf den klägerischen Betrieb in G. war, behauptet der Kläger selbst nicht.
52(2.1) Ein in Hinsicht auf die Betriebsstätte weiter gefasstes Vertragsverständnis, also dahingehend, dass der Franchisevertrag vom 12.05.1994 den gesamten Gewerbebetrieb des Klägers und somit auch dessen Filiale in G. umfasse, verbietet sich. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst eine entsprechende Vertragsauslegung nicht geltend gemacht hat, begegnet ein solches – vom Landgericht angedeutetes - Vertragsverständnis bereits mit Blick auf die weiteren vertraglichen Bestimmungen in Ziffer 1 des Vertrages vom 12.05.1994 durchgreifenden Bedenken:
53Nach Ziffer 1.2 Satz 1 ist der Partner "ausschließlich in seinem Betrieb an oben genannter Adresse" zum Vertrieb von A.-Waren und –Dienstleistungen berechtigt. Satz 2 der Klausel verbietet ausdrücklich den Zwischenhandel "zum Zweck des Wiederverkaufs oder zur Verwendung in anderen Optikerbetrieben". Schließlich wird dem Partner in der – wie bereits ausgeführt vom Kläger selbst zitierten - Ziffer 1.5 ein Gebietsschutz für "… O." eingeräumt.
54Diese vertraglichen Regelungen beschränken den räumlichen Geltungsbereich des Franchisevertrages vom 12.05.1994 nicht nur nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf "… O.". Vielmehr kommt hierin die dem Franchisesystem geradezu wesensimmanente beiderseitige Interessenlage zum Ausdruck, einen systeminternen Wettbewerb am jeweiligen Standort zu vermeiden. Mit dieser Interessenlage ist ein Vertragsverständnis, dem Franchisenehmer werde ein räumlich über den im Vertrag konkret bezeichneten Standort hinausgehendes Recht auch für weitere Filialen erteilt, nicht vereinbar. Im Gegenteil erfordert diese Interessenlage für jede einzelne Filiale des Franchisenehmers die Prüfung eventuell vorhandener Gebietsschutzrechte und daher einen gesonderten Vertragsschluss mit Einräumung eines entsprechenden Gebietsschutzes.
55(2.2) Dass die Betriebe des Klägers einerseits in L.-O. und andererseits in G. verschiedene Verträge zur Grundlage hatten, findet ferner deutlichen Ausdruck in dem vom Kläger als Anlage K 60 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 01.10.1997. Mit diesem an den Kläger unter dessen Geschäftsanschrift in G. gerichteten Schreiben bestätigt die Beklagte "die Auflösung des Franchise-Vertrages zum 30.09.97". Dies erlaubt vernünftigerweise nur die Schlussfolgerung, dass die Parteien nicht einen Teil des Vertrages vom 12.05.1994, sondern einen eigenständigen weiteren Franchisevertrag, nämlich einen solchen hinsichtlich des Geschäfts in G., aufgelöst haben.
56(3) Dass der Kläger im Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung selbst nur Ansprüche in Bezug auf den Franchisevertrag vom 12.05.1994 für das Geschäft in L.-O. verfolgen wollte, ergibt sich ferner aus seinen Ausführungen in der Klageschrift vom 22.12.1999 zur Zuständigkeit des angerufenen Kartell-Landgerichts Köln. Dieses sei – so der Kläger damals – aufgrund seines Geschäftssitzes örtlich zuständig (Klageschrift Seite 31; GA 31). Das Landgericht Köln war damals nach § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB i.V.m. mit VO v. 02.11.1994 für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln, in welchem L.-O. liegt, das zuständige Kartell-Landgericht. G. lag indes im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, für den die VO das Landgericht Düsseldorf als Kartelllandgericht bestimmte.
57Aus dem Schriftsatz vom 29.12.2004 ergibt sich nichts Gegenteiliges.
58c) Die somit für die Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem klägerischen Geschäft in L.-O. am 01.01.2002 eintretende Verjährungshemmung endete infolge Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 25.11.2005, so dass die Verjährungsfrist insoweit gemäß §§ 209, 204 Abs. 2 BGB am 26.11.2005 begann und mit dem 25.11.2008 ablief.
59aa) Die Parteien haben das Verfahren nach dem 25.05.2005 – und letztlich bis zum Terminsantrag des Klägers vom 08.05.2009 - ohne triftigen Grund nicht weiter betrieben.
60(1) Ein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt vor, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und das Verfahren dadurch faktisch in Stillstand gerät (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47 m.w.N.).
61Dies ist vorliegend in der Zeit nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 23.05.2005, mit welchem die Beklagte auf die Klageänderung vom 20.12.2004 erwiderte, der Fall gewesen. Nach Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht am 25.05.2005 haben weder der Kläger noch die Beklagte das Hauptsacheverfahren in Bezug auf den Leistungsantrag im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB weiterbetrieben, bis der Kläger mit dem am Folgetag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.05.2009 – erstmals nach dem vorherigen Terminsantrag vom 20.12.2004 – um Terminierung gebeten hat. Ein früheres Weiterbetreiben des Verfahrens durch die Parteien oder das Landgericht mit der Folge, dass nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut eine Hemmung eingetreten wäre, kann nach der Aktenlage nicht festgestellt werden:
62Der weit zu verstehende Begriff des Weiterbetreibens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erfordert keine Verfahrenshandlung vom Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozessleitenden Schriftsatzes. Ausreichend ist vielmehr jede Prozesshandlung einer Partei, die dazu bestimmt und geeignet ist, das Verfahren wieder in Gang zu setzen und es in Bezug auf dessen Erledigung weiter zu fördern. Ob die Prozesshandlung tatsächlich eine Prozessförderung bewirkt, ist ohne Bedeutung (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 28.01.2010, VII ZR 174/08, zitiert nach juris Tz. 9 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2009, 5 U 773/09, zitiert nach juris Tz. 15; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 50). Allerdings genügt es nicht, dass die betreffende Handlung den Rechtsstreit bzw. seine Fortsetzung nur vorbereiten oder ermöglichen soll, ohne auf ihn unmittelbar einzuwirken (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2009, 5 U 773/09, zitiert nach juris Tz. 16 m.w.N.).
63Die somit ausreichende, aber auch erforderliche unmittelbare Einwirkung auf den Fortgang des Verfahrens fehlt indes den im Streitfall in Betracht kommenden zwischenzeitlichen Maßnahmen und Handlungen der Parteien.
64(1.1) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.10.2005 angezeigt hat, nach einem Sozietätswechsel die Beklagte weiterhin zu vertreten, erschöpft sich der darin liegende Erklärungsgehalt in der Mitteilung einer neuen Anschrift des nach wie vor bestellten Prozessbevollmächtigten. Dies diente ausschließlich der vorbereitenden Information des Gerichts, um für den Fall des Verfahrensfortgangs künftigen Schriftwechsel an die aktuelle Anschrift des Prozessbevollmächtigten (§§ 78, 172 ZPO) weiterleiten zu können. Die Mitteilung war weder nach dem erkennbaren Willen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch objektiv dazu bestimmt, dem Verfahren unmittelbar in irgendeiner Richtung Fortgang zu geben.
65(1.2) Der Antrag des Klägers vom 14.08.2008 auf Rückfestsetzung der Berufungskosten war ebenfalls weder dazu bestimmt noch geeignet, dem Prozess über den Leistungsantrag als solches weiter zu betreiben. Gegenstand dieses Antrags war die Rückfestsetzung der aufgrund der aufgehobenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2001 [U (Kart) 10/01] festgesetzten und vom Kläger an die Beklagte entsprechend geleisteten Kosten. Dieser Rückfestsetzungsantrag bezieht sich ausschließlich auf das zudem vom Rechtspfleger geführte Verfahren zur Kostenfestsetzung.
66(1.3) Der Kläger beruft sich ferner zu Unrecht auf eine gerichtliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Bei der von ihm dazu herangezogenen gerichtlichen Verfügung vom 03.09.2008 (GA 722) handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Richters, sondern um eine solche des mit dem Kostenverfahren befassten Rechtspflegers zum klägerischen Antrag auf Kostenrückfestsetzung, mit welcher dem Kläger anheimgestellt wurde, seinen Antrag vom 14.08.2008 auf Rückfestsetzung zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen. Aus den bereits dargelegten Gründen fehlt es dieser gerichtlichen Handlung im Kostenverfahren an jeglichem Bezug zum Hauptsacheverfahren über den Leistungsantrag. Dasselbe gilt auch für den weiteren Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Rückfestsetzung der Berufungskosten zwischen August 2008 und Mai 2009.
67(2) Das Nichtbetreiben des Verfahrens hat keine Auswirkungen auf die Verjährungshemmung, wenn für das Untätig bleiben des Berechtigten ein für den anderen Teil erkennbarer triftiger Grund besteht. Hierzu genügt jeder prozesswirtschaftlich vernünftige Grund für das Zuwarten (vgl. zu allem Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47 m.w.N.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2009, 5 U 773/09, zitiert nach juris Tz. 11 – 14 m.w.N.). Ein solch triftiger Grund bestand im Streitfall indes nicht:
68(2.1) Dies gilt zum einen hinsichtlich des mit Antrag des Klägers vom 20.12.2004 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO.
69Die Zwangsvollstreckung des im Wege der Stufenklage titulierten Auskunftsanspruchs war als solche zwar ein prozesswirtschaftlich vernünftiger Grund, im Fortgang des Prozesses über den Leistungsanspruch einstweilen einzuhalten. Denn sie diente der Ergänzung der Auskunft vom 08.10.2004 mit dem Ziel, sodann den Leistungsantrag auf dritter Stufe beziffern zu können. Das Landgericht hat im Hauptsacheverfahren über den Leistungsantrag dementsprechend beiden Parteien durch Verfügung vom 25.04.2005 (GA 203 R) mitgeteilt, dass ein neuer Termin erst nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens bestimmt werden soll.
70Dieser Grund für das Zuwarten im Hauptsacheverfahren entfiel jedoch, nachdem die Beklagte im Vollstreckungsverfahren behauptet hatte, über die erteilte Auskunft hinaus keine weiteren Angaben machen zu können, und der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.2005 hierauf erklärte, dies hinnehmen zu müssen und aufgrund dessen nunmehr im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des den Auskunftsbetrag übersteigenden Schadens ein Vorgehen nach § 287 BGB in Betracht zu ziehen. Für die vom Kläger mit Blick auf § 287 BGB verlangte Auskunft über die mit den Lieferanten allgemein vereinbarten Systemrabatte war das Urteil des Landgerichts vom 16.02.2001 kein geeigneter Vollstreckungstitel. Faktisch hatte sich das Vollstreckungsverfahren damit bereits Ende Mai 2005 erledigt. Der Kläger selbst hat erstinstanzlich hierzu ausgeführt, dass eine Fortführung des Zwangsmittelverfahrens ihm nicht mehr zuzumuten gewesen sei (Schriftsatz vom 22.03.2010, Seite 17, GA 858). Ein weiteres Untätig bleiben im Hauptsacheverfahren über Ende Mai 2005 hinaus findet im Vollstreckungsverfahren, welches die Parteien nach dem 25.05.2005 ebenfalls nicht weiter betrieben und schließlich am 23.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, somit keinen triftigen Grund mehr.
71(2.2) Zum anderen dringt der Kläger auch nicht mit dem Einwand durch, eine Fortsetzung des Verfahrens sei ihm im maßgeblichen Zeitraum nicht zumutbar gewesen, ohne den "Musterprozess" des Franchisenehmers H. [Landgericht Dortmund, 13 O 1/00 Kart.; Senat VI-U (Kart) 14/08] abzuwarten (Schriftsatz vom 22.03.2010, Seite 8 – 15, GA 856 – 863). Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Sach- und Streitstand im Übrigen kann entnommen werden, dass dieser Grund für ein Zuwarten im eigenen Prozess für die Beklagte auch nur ansatzweise erkennbar gewesen wäre oder gar eine entsprechende Verständigung zwischen den Parteien bestanden habe. Darüber hinaus kommt dem Parallelverfahren eines anderen Franchisenehmers keine Vorgreiflichkeit für den Streitfall zu. Die sich nach Auffassung des Klägers aus diesem "Musterprozess" ergebende prozessuale Notwendigkeit, das Leistungsbegehren auf dritter Stufe seiner Stufenklage kumulativ im Wege eines Zahlungsantrages und eines ergänzenden Feststellungsantrages verfolgen zu müssen, hatte der Kläger bereits vor Verfahrensstillstand in seinem Schriftsatz vom 20.12.2004 gesehen.
72bb) Folge des Verfahrensstillstandes ist nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die letzte Verfahrenshandlung die Frist des Satzes 1 der Vorschrift in Lauf setzt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Wirksamwerden der letzten Verfahrenshandlung (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 49 m.w.N.), im Streitfall daher – anders als beispielsweise im Falle einer gerichtlichen Verfahrenshandlung, bei der es auf deren Zugang ankommt - der Eingang des vorbereitenden Schriftsatzes der Beklagten vom 23.05.2005 beim Landgericht am Mittwoch, den 25.05.2005 (vgl. Heinrichs, a.a.O., § 204 Rn. 49 a.E.). Die Sechs-Monats-Frist begann somit am 26.05.2005 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete mit Freitag, den 25.11.2005 (§ 188 Abs. 2 BGB).
73cc) Für den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist bedeutet dies, dass diese am Samstag, den 26.11.2005 begann und mit Ablauf des 25.11.2008 – einem Dienstag - endete. Zum Zeitpunkt der nächsten Verfahrenshandlung im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB – hier der Eingang des Terminsantrags des Klägers vom 08.05.2009 am 09.05.2009 – waren die rechtshängigen Ansprüche somit bereits verjährt. Aufgrund dessen kann es auf sich beruhen, ob und wie sich der Umstand auswirken mag, dass der Schriftsatz vom 08.05.2009 für eine nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei ("o. O. M. T. GmbH") erfolgt ist.
74dd) Eine (erneute) Hemmung wegen schwebender Verhandlungen über den Anspruch nach § 203 BGB zwischen dem 26.11.2005 und dem Eintritt der Verjährung am 25.11.2008 ist nicht ersichtlich.
75Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den vom Gläubiger reklamierten Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, wenn nicht sofort erkennbar Verhandlungen abgelehnt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner seine Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Es genügt vielmehr jegliche Erklärung des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigt, dieser lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (vgl. zu allem: Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 2).
76Eine diesen Anforderungen genügende beiderseitige Erörterung über die eingeklagten Ansprüche im Zeitraum seines prozessualen Untätig bleibens hat der Kläger, der für die zur Verjährungshemmung führenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 55), nicht schlüssig dargetan.
77(1) Ein Verhandeln über die seit Januar 2000 rechtshängigen Ansprüche ergibt sich nicht aus dem klägerseits als Anlage K 51 zu den Akten gereichten Schreiben der Beklagten vom 14.06.2006 (GA 744 –746). Mit diesem seinem Inhalt nach unstreitigen Schreiben unterbreitete die Beklagte, nachdem sie auf ihren früheren Vergleichsvorschlag vom 22.03.2005 keine Reaktion des Klägers erhalten hatte, einen erneuten Vergleichsvorschlag. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Sach- und Streitstand im Übrigen ersichtlich. Der Kläger selbst hat im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.06.2010 (dort Seite 2 oben, GA 884) vorgetragen, dass die Beklagte damals einen nicht akzeptablen Vergleich vorgeschlagen habe. Es fehlt somit hinsichtlich beider Vergleichsvorschläge aus den Jahren 2005 und 2006 an dem einem Verhandeln begriffsimmanenten Meinungsaustausch.
78(2) Ein solcher Meinungsaustausch über die geltend gemachten Erstattungsansprüche ergibt sich auch nicht aus dem mehr als zwei Jahre später folgenden Schreiben der Beklagten vom 18.08.2008, welches der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2010 als Anlage K 63 zu den Akten gereicht hat. Mit diesem – in seinem Inhalt wiederum unstreitigen – Schreiben beantwortet die Beklagte einen nunmehr vom Kläger am 15.08.2008 unterbreiteten Vergleichsvorschlag dahin, dass man den Fortgang der Verfahren und Vergleichsgespräche mit anderen Franchisenehmern abwarten wolle, bevor mit ihm – dem Kläger – über einen Vergleich gesprochen werde. Hiermit hat die Beklagte auch nicht ansatzweise den Anschein gesetzt, grundsätzlich Vergleichserörterungen nicht abgeneigt zu sein und solche lediglich aufschieben zu wollen. Im Gegenteil kommt in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte Vergleichsverhandlungen zum damaligen Zeitpunkt ablehnte.
79(3) Dass über den vorgenannten Schriftwechsel hinaus Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind, hat der Kläger weder substantiiert und nachvollziehbar dargelegt noch unter Beweis gestellt. Zudem hat das Landgericht diese pauschale Behauptung des Klägers zu Recht nach § 296a ZPO außer Betracht gelassen.
80ee) Im Streitfall kann es auf sich beruhen, ob der Vollstreckungsantrag vom 20.12.2004 nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB zu einem Neubeginn der Verjährung geführt hat. Insbesondere kann dahin gestellt bleiben, ob der Neubeginn der Verjährung sich dann über den vollstreckungsgegenständlichen Auskunftsanspruch hinaus auf den Zahlungsanspruch erstreckt sowie ob der Neubeginn des Verjährungslaufs analog § 212 Abs. 3 BGB als nicht eingetreten gilt, weil die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23.03.2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn selbst wenn § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier greift, gilt für den Lauf der neubeginnenden Verjährungsfrist nichts anderes als für den ab dem 01.01.2002 berechneten Fristenlauf:
81Da eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung unstreitig nicht erfolgt ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Vollstreckungsantrag abzustellen. Dieser allein – und nicht das Betreiben des Vollstreckungsverfahrens als solches – bewirkt nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Neubeginn des Fristenlaufs, und zwar ab dem auf den Vollstreckungsantrag folgenden Tag (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 212 Rn. 11), hier also – wenn man auf den Eingang des Vollstreckungsantrages am 21.12.2004 abstellt – ab dem 22.12.2004. Der Lauf der Verjährung war dann infolge der anhängigen Stufenklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sofort gehemmt. Die Verjährungshemmung endete jedoch – wie im Einzelnen bereits ausgeführt – am 25.11.2005.
82b) Die von der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung am 01.01.2002 nicht erfassten Ansprüche des Klägers mit Bezug zu seinem Geschäft in G. sind im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung im Klagewege – der Zustellung des Schriftsatzes vom 23.12.2009 am 20.01.2010 - ebenfalls verjährt gewesen. Die insoweit am 01.01.2002 beginnende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. endete mit Ablauf des 31.12.2004, ohne dass die Verjährung zwischenzeitlich gehemmt wurde oder erneut begann.
83aa) Eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist insoweit nicht durch die Umstellung des Klageantrages auf der Leistungsstufe durch den Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2004 bewirkt worden. Denn auch hiermit wurden wohlmögliche Ansprüche des Klägers wegen Vorenthaltung von Differenzrabatten aus seinen Wareneinkäufen für das Geschäft in G. nicht in den Streitgegenstand der Klage einbezogen.
84(1) Mit seinem Schriftsatz vom 20.12.2004 bezweckte der Kläger ausdrücklich, die Verjährungshemmung hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängigen Anspruchs erreichen zu wollen.
85Hierzu hat er im benannten Schriftsatz erläutert, die Umstellung auf einen Feststellungsantrag neben dem bezifferten Zahlungsantrag sei notwendig, weil die Stufenklage die Verjährung des Leistungsanspruchs nur bis zur Höhe des später bezifferten Betrages hemme, ihm eine abschließende Bezifferung aber noch nicht möglich sei und ihm deshalb zum 31.12.2004 in Bezug auf noch nicht bezifferbare Teile seines Schadens die Verjährung drohe (Schriftsatz vom 20.12.2004, Seite 2 f., GA 560 f.). Dies heißt nichts anderes, als dass der Kläger, der nach Abschluss der Auskunftsstufe nun das Verfahren prozessual auf der Leistungsstufe weiter betreiben musste, die Verjährung von Teilen des Leistungsanspruchs befürchtete, der durch die Stufenklage bereits rechtshängig war. Die Klageänderung war daher nicht dazu bestimmt, den Streitgegenstand des Verfahrens zu ändern bzw. zu erweitern. Genau dies hat der Kläger sodann ausdrücklich bestätigt, indem er weiter ausgeführt hat :
86"Insgesamt bleibt der Kläger zunächst bei der Schätzung eines Gesamtbetrages seiner Ansprüche in der Stufe 3, der sich aus der Streitwertangabe bei Klageeinreichung ergibt" (Schriftsatz vom 20.12.2004, Seite 4, GA 562).
87Darüber hinaus hat der Kläger "vorsorglich – um allen Aspekten des neuen Verjährungsrechts zu entsprechen –" zugleich Terminsantrag mit dem Ziel gestellt hat, hiermit neben seinem parallelen Zwangsvollstreckungsantrag "vorsorglich die weitere Möglichkeit der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 2, Abs. 3 BGB" zu ergreifen (Schriftsatz vom 20.12.2004, Seite 5, GA 563). Dies heißt nichts anderes, als dass der Kläger Terminsantrag für den Fall gestellt hat, dass die Verjährungshemmung nicht durch den parallel erhobenen Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO erreicht werden könne. Der damit in Bezug genommene Vollstreckungsantrag vom gleichen Tag, den der Kläger hinsichtlich der Hemmungswirkungen als seinem Terminsantrag äquivalent ansah, bezog sich auf die Vollstreckung des Auskunftstitels, der nach §§ 308, 322 Abs. 1 ZPO nicht weiter reicht als der Streitgegenstand der Auskunftsklage. Dieser umfasste – wie bereits ausgeführt – indes nur Ansprüche wegen Vorenthaltung solcher Vorteile, die aus Wareneinkäufen für das Geschäft in O. resultierten.
88(2) Aus Sicht eines verständigen Prozessgegners mussten die im Schriftsatz vom 20.12.2004 enthaltenen prozessualen Erklärungen daher so verstanden werden, dass hiermit das Verfahren nach wie vor mit dem in der Auskunftsstufe zugrunde gelegten Streitgegenstand weiter betrieben werden sollte, damit aber Ansprüche wegen vorenthaltener Differenzrabatte und Einkaufsvorteile, welche der Beklagten aus seinen Einkäufen für das Geschäft in G. zugeflossen sein sollen, (noch) nicht in den Rechtsstreit eingeführt wurden.
89Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zuvor außergerichtlich unter dem 28.09.2004 zur Auskunft gemäß dem nach Ausschöpfung des Instanzenzuges rechtskräftigen Urteils des Landgerichts vom 16.02.2001 aufforderte und hierbei ausdrücklich zur Erfüllung der "Mitwirkungspflicht des Gläubigers" u.a. "Rechnungen G. Juli 1995 bis Oktober 1997" überreichte. Im Rechtsstreit hat der Kläger Ansprüche betreffend den Geschäftsbetrieb G. jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 23.12.2009 geltend gemacht und mit weiterem Schriftsatz vom 22.03.2010 das vorgenannte außergerichtliche Aufforderungsschreiben vorgelegt. Dass die auf die Aufforderung vom 28.09.2004 erteilte Auskunft vom 08.10.2004 auch Differenzrabatte aus Wareneinkäufe für das Geschäft in G. umfasste, so dass der Streitgegenstand der Klage – stillschweigend – durch den Antrag, die Beklagte zur Zahlung des Auskunftsbetrages zu verurteilen, erweitert worden wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend. Vielmehr hat der Kläger im weiteren Verfahrensverlauf gerade das Fehlen entsprechender Auskünfte über im Zusammenhang mit Wareneinkäufen für das Geschäft in G. erlangte Differenzrabatte gerügt.
90(3) Ferner begründet auch der im Feststellungsantrag bezeichnete Zeitraum der franchisevertraglichen Zusammenarbeit vom 15.04.1994 bis 28.02.2000 nicht die Annahme, dass hiermit weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb in G. in das Verfahren eingeführt werden sollten. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst solches nicht behauptet, entspricht der vom Kläger benannte Zeitraum der – zwischen den Parteien zum damaligen Verfahrensstand streitigen – Vertragslaufzeit des für O. geschlossenen Franchisevertrages vom 12.05.1994. Das vom Kläger bezeichnete Anfangsdatum "15.04.1994" beruht hierbei offensichtlich auf einem doppelten Irrtum des Klägers, nämlich zum einen auf dem bereits erwähnten Irrtum über das Datum der Vertragsunterzeichnung (14.05. anstatt 12.05.) und zum anderen auf einem sogenannten Zahlendreher in diesem falschen Datum. Das im Antrag bezeichnete Enddatum resultiert aus dem Streit zwischen den Parteien, zu welchem Datum die Beklagte den Franchisevertrag vom 12.05.1994 wirksam fristlos gekündigt habe. In keinem Fall stellt der im Antrag bezeichnete Zeitraum mit Ausnahme des Umstandes, dass er faktisch den Zeitraum der Geschäftstätigkeit des Klägers in G. von Juli 1995 bis September 1997 umfasst, auch nur ansatzweise einen Bezug zu dem Geschäft in G. her. Im Übrigen finden sich dieselbe Zeitangabe und Antragsformulierung im Auskunftsantrag vom 22.12.1999, der vom Kläger lediglich mit dem Franchisevertrag vom 12.05.1994 substantiiert worden ist.
91bb) Hinsichtlich der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Geschäft in G. führte der Vollstreckungsantrag des Klägers vom 20.12.2004 auch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch insoweit kann es auf sich beruhen, ob sich die Wirkungen des § 212 Abs. 1 BGB auf den im Vollstreckungsverfahren nicht streitbefangenen Leistungsanspruch erstrecken und ob aufgrund der Beendigung des Vollstreckungsverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen analog § 212 Abs. 3 BGB der Verjährungsneubeginn als nicht eingetreten gilt. Denn der Auskunftstitel, dessen Vollstreckung der Kläger mit seinem Antrag vom 20.12.2004 betrieb, umfasst allenfalls diejenigen Erstattungsansprüche, die sich aus der Vorenthaltung von Vorteilen aus Wareneinkäufen des Klägers für sein Geschäft in L.-O. ergeben. Nur diese Ansprüche waren - wie im Einzelnen bereits ausgeführt – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Auskunftsstufe Streitgegenstand der Klage. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO erfasst die Rechtskraft des Auskunftstitels vom 16.01.2001 nur diese Ansprüche, hingegen nicht die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Geschäft des Klägers in G., die bereits aufgrund ihres Geschäftsbezuges, darüber hinaus aber auch – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich ihrer vertraglichen Grundlage aus einem davon zu unterscheidenden Lebenssachverhalt resultieren. Dem Vollstreckungsantrag vom 20.12.2004 fehlt somit jeglicher Bezug zu diesen weiteren Ansprüchen, so dass für sie die Wirkungen des § 212 Abs. 1 BGB schon im Ansatz nicht in Betracht kommen.
92cc) Selbst wenn man die Ansprüche des Klägers wegen vorenthaltener Differenzrabatte aus Einkäufen für das Geschäft in G. spätestens mit Zustellung des klageändernden Schriftsatzes vom 20.12.2004 am 29.12.2004 (GA 573) geltend gemacht sehen oder für diese Ansprüche gemäß § 212 Abs. 1 BGB einen Neubeginn der Verjährung annehmen wollte, ändert dies im Ergebnis nichts an der zwischenzeitlichen Verjährung auch dieser Ansprüche. Denn dann gilt das zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Geschäft in L.-O. Ausgeführte entsprechend, so dass mit Ablauf des 25.11.2008 auch insoweit Verjährung eingetreten ist.
93dd) Eine Hemmung der Verjährung nach Maßgabe des § 203 BGB hat der Kläger schon deshalb nicht dargetan, weil bereits der früheste in Betracht kommende Ansatzpunkt für Verhandlungen im Sinne der Vorschrift, nämlich das im Schreiben der Beklagten vom 14.06.2006 benannte Vergleichsangebot vom 22.03.2005 zeitlich nach Ablauf der Verjährungsfrist mit dem 31.12.2004 liegt. Frühere Vergleichsverhandlungen hat der Kläger auch nicht ansatzweise behauptet. Dies geht zu seinen Lasten, weil er – wie bereits ausgeführt – für die zur Verjährungshemmung führenden Umstände die Darlegungs- und Beweislast trägt.
944.
95Mit dem Hauptanspruch verjährt auch der Anspruch auf von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist, § 217 BGB. Somit ist der geltend gemachte Verzugs- bzw. Prozesszinsanspruch ebenfalls verjährt (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 217 Rn. 1 m.w.N.).
96B.
97Da die Verjährungseinrede der Beklagten bereits zur Abweisung der Klage insgesamt führt, besteht hinsichtlich des Berufungsangriffs gegen den Zinsausspruch des Landgerichts lediglich zu folgenden Anmerkungen Anlass:
98Zinsen hätten dem Kläger gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 352 Abs. 1 HGB a.F. lediglich in Höhe eines Zinssatzes von 5 % gebührt. Die Maßgeblichkeit der §§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 352 Abs. 1 HGB a.F. mit dem Zinsfuß in Höhe von 5 v.H. ergibt sich hierbei aus den Überleitungsvorschriften des Art. 229 § 1 und § 5 EGBGB.
991.
100Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB sind auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
101Schuldverhältnis im Sinne dieser Überleitungsvorschrift ist nicht die einzelne Forderung, sondern die vertraglich oder gesetzlich begründete Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus der sich (insbesondere) einzelne Forderungsrechte als deren Folge ergeben. Allein dieses Verständnis entspricht der Erläuterung von Leistungs- sowie Rücksichtspflichten als Wirkungen des Schuldverhältnisses in § 241 BGB (vgl. hierzu Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 241 Rn. 1) und dem allgemeinen Begriffsverständnis des Schuldverhältnisses als Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner, aus dem sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben (vgl. hierzu Heinrichs, a.a.O., Einl v § 241 Rn. 3 m.w.N.). Darüber hinaus folgt dieses Verständnis aus dem erkennbaren Regelungszweck der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 EGBGB, nämlich die Anwendbarkeit derjenigen (zeitlichen) Rechtslage festzulegen, nach der sich gerade die beiderseitigen Rechte und Pflichten sowie deren Inhalt und Umfang bestimmen.
102Hiernach wäre im Streitfall nicht auf den Verzinsungsanspruch als solchen, sondern auf den Franchisevertrag vom 12.05.1994 abzustellen, aus dem die Schadensersatzforderung wegen positiver Vertragsverletzung und deren Verzinsungspflicht resultieren.
103Das somit anzuwendende Schuldrecht in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gilt für das Schuldverhältnis im Ganzen einschließlich aller auftretenden Leistungsstörungen, insbesondere der Regelungen zur Höhe des Verzugs- oder Prozesszinsanspruchs (vgl. Heinrichs, a.a.O., EGBGB 229 § 5 Rn. 5).
1042.
105Die Anwendung alten Rechts führt ferner zur Geltung dessen Übergangsvorschriften, hier des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Hiernach sind § 288 BGB und § 352 HGB in der jeweils seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Dies führt im Umkehrschluss zur Geltung des § 288 BGB und § 352 HGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung für alle vor dem Stichtag des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB bereits fälligen Ansprüche.
106Forderung im Sinne der Überleitungsvorschrift ist wiederum nicht der (Verzugs- oder Prozess-)Zinsanspruch, sondern die Hauptforderung, für die eine Verzinsung verlangt werden darf. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB gerade die Frage regelt, ob sich die Verzinsung nach der mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geänderten oder der früheren Fassung des § 288 BGB und des § 352 HGB richtet. Ist die Hauptforderung – wie im Streitfall der Anspruch auf Weiterleitung von Einkaufsvorteilen aus Ziffer 6.3 des Franchisevertrges bzw. die Schadensersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung bereits seit spätestens Ende 1999 - vor dem 01.05.2000 fällig geworden, gilt daher § 288 BGB in Verbindung mit § 352 HGB in der jeweils bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung mit dem seinerzeit geltenden Zinssatz von 5 Prozent (so auch: Saarländisches OLG, Urteil vom 14.12.2004, 4 U 478/02, zitiert nach juris Tz. 89 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 27.01.2005, 7 U 75/03, zitiert nach juris Tz. 35; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2008, 22 U 145/07, zitiert nach juris Tz. 35; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2008, 5 U 52/08, zitiert nach juris Tz. 23 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2008, 8 U 93/07, zitiert nach juris Tz. 21; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.02.2010, 4 U 149/08, zitiert nach juris Tz. 119).
107III.
108Die Kostenentscheidung folgt – soweit nach § 308 Abs. 2 ZPO veranlasst – hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und hinsichtlich des nunmehrigen Berufungsverfahrens aus § 91 ZPO. Die verhältnismäßige Teilung der Kosten erster Instanz berücksichtigt auf der Grundlage der – nicht angegriffenen – Festsetzung der einzelnen Streitwerte durch das Landgericht in dessen Urteil vom 16.02.2002 sowie in dem angefochtenen Schlussurteil die ebenfalls vom Landgericht in seiner Begründung der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil bereits zugrunde gelegten Erwägungen, auf die mit der Maßgabe verwiesen wird, dass der Kläger hinsichtlich seiner ursprünglichen Klageanträge zu II. 1. und 3. (Stufenklage) nur mit dem Auskunftsantrag obsiegt hat, auf dritter Stufe hingegen in vollem Umfang unterliegt. Wegen der Kosten des Berufungsverfahrens OLG Düsseldorf, U (Kart) 10/01, und des Revisionsverfahrens sowie des Zwangsvollstreckungsverfahrens verbleibt es bei der – insoweit mit der Berufung nicht angegriffenen – Kostenentscheidung des Landgerichts in dessen am 15.07.2010 verkündeten Schlussurteil.
109Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
110Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Die Entscheidung des Senats beruht in den zugrunde gelegten Rechtsgrundsätzen auf der hierzu jeweils ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und entspricht der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Der Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.
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