Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 66/10

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichterin – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2009 sowie 52,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 %, der Beklagte zu 4 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 92 %, der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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