Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 30/10

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 31.07.2009 verkündete Teilurteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.10.2009 unter Zurückwei-sung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neuge-fasst:

Die gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichteten Klagen werden abge-wiesen.

Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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