Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-W (Kart) 6/10
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Landgerichts Wuppertal vom 08.03.2010 wird aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außer-
gerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
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Gründe
2Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Kündigung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
3Die Voraussetzungen der Kündigung der Teilnehmerschaft liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob das gravierende Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber dem Fahrgast V. bereits als solches dazu ausreicht, eine Kündigung aus wichtigem Grund und ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Denn der Antragsteller ist schon im Dezember 2006 wegen eines einschlägigen Verstoßes von der Antragsgegnerin abgemahnt worden, so dass jedenfalls die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 5 f der Satzung der Antragsgegnerin gegeben sind. Danach ist nicht die zweimalige Abmahnung und ein darauf folgender weiterer Verstoß Voraussetzung einer Kündigung. Vielmehr reicht eine Abmahnung nebst eines weiteren Verstoßes aus. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass weder der Zugang der Abmahnung im Dezember 2006 noch der Verstoß gegenüber dem Zeugen V. hinreichend bestritten worden sind. Zum Kündigungsgrund belässt es der Antragsteller dabei, sein von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenes Verhalten gegenüber dem Fahrgast V. pauschal zu bestreiten, ohne dazu vorzutragen, wie sich der Vorfall im Einzelnen aus seiner Sicht zugetragen haben soll ("nicht so"). Schon dieses einfache Bestreiten erfolgt zudem bewusst wahrheitswidrig, wie sich aus der von dem Fahrgast V. unterzeichneten Erklärung vom 15.04.2010 ergibt, die den Kündigungsgrund bestätigt ("das ich mich mit Herrn G. 3 Tage später wieder vertragen habe" und "beide einen schlechten Tag hatten und uns missverstanden haben"). Hinsichtlich des Zugangs der Abmahnung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug.
4Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO) liegen nicht vor.
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Referenzen
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