Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-W (Kart) 6/10

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Landgerichts Wuppertal vom 08.03.2010 wird aus den zutreffenden

Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außer-

gerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.


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