Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 79/02
Tenor
Es soll ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:
1
A.
2Die im europäischen Patent
3(Prioritätstag: 6. Juni 1990 – Tag der Erstanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika) unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:
4- Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen, wie sie Gegenstand des Klagepatents sind, befassen?
Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.
6- Welche Wirkungen werden mit der im Patentanspruch 1 des Klagepatents (in der Fassung des Urteils des BGH vom 15. Mai 2007, Anlage rop 7) unter Schutz gestellten Lehre zum technischen Handeln erzielt?
Anmerkung: Maßgeblich ist, welchen technischen Erfolg das im Anspruch 1 unter Schutz gestellte Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Die in der Patentschrift formulierte Aufgabenstellung ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die in der Patentschrift genannten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Erzeugnisses.
8Gegenstand der Betrachtung ist die allgemeine Lehre des Patentanspruchs 1 und nicht spezielle Ausführungsformen, die sich durch weitere bloß optionale Merkmale (z.B. von Unteransprüchen) auszeichnen.
9Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
10- Welche technische Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 (in der Fassung des Urteils des BGH vom 15. Mai 2007, Anlage rop 7)?
Anmerkung: Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.
12- Das Papiermaschinengewebe besteht
- aus einem System von flachen, einfädigen Kettfäden (MD)
u n d
15- aus einem System von Schussfäden (CMD).
- Die Kettfäden (MD) und die Schussfäden (CMD) sind verwoben, und zwar
- in einem ausgewählten,
- sich wiederholenden Muster.
- Die Kettfäden (MD) haben paarweise obere und untere Fäden, die in vertikaler Ausrichtung geschichtet (gestapelt) sind.
- Die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen Kettfäden (MD) liegt im Bereich zwischen 80 % und 125 %.
Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs 1 ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bei Berücksichtigung
22- des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen,
- des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
- seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
entnommen hat.
27Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend – erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend
28( nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
29( funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
30Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll sich der Sachverständige insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
31- Entnimmt der Durchschnittsfachmann dem Merkmal (2), dass jeder Schussfaden mit irgendeinem Kettfaden verwoben sein soll und muss? Oder lässt Merkmal (2) es zu, dass einzelne Schussfäden nicht mit einem Kettfaden verwoben sind?
In diesem Zusammenhang ist auf folgende Punkte einzugehen:
33- Ist für die Erreichung der mit Patentanspruch 1 verfolgten Wirkungen (vgl. oben Frage 2.) jede Art von Füllfaden schädlich? O d e r geht es der Erfindung des Klagepatents nur darum, auf bestimmte Füllfäden zu verzichten, nämlich auf "sperrige" Füllfäden, weil sie das Gewebe dafür empfänglich machen, fremde Substanzen aufzunehmen oder Wasser zurückzuhalten? Gibt es sonstige Gründe, weshalb (sperrige und/oder nicht sperrige) Füllfäden im Hinblick auf die Erreichung der patentgemäß angestrebten Wirkungen nachteilig sein können?
- Welchen Inhalt misst der Fachmann der Forderung des Merkmals (3) nach einer "paarweisen" Anordnung der Kettfäden zu? Schließt das Klagepatent damit den Aufbau aus mehreren asymmetrischen Gewebelagen aus?
- Versteht der Durchschnittsfachmann die weitere Anweisung des Merkmals (3), paarweise obere und untere Kettfäden "in vertikaler Ausrichtung zu schichten (stapeln)" dahin,
- dass sich die Kettfäden (soweit dies technisch möglich ist) exakt (d.h. ohne seitlichen Versatz) übereinander befinden? Ggf: Welches Maß an seitlichem Versatz ist unschädlich und weshalb ist das so?
- dass sich die Kettfäden eines Paares außerdem gegenseitig berühren müssen?
In diesem Zusammenhang ist auf folgende Punkte einzugehen:
39- Welche der eingangs (vgl. oben Frage 2.) erläuterten Wirkungen, die mit der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 bezweckt und verbunden sind, werden durch das paarweise gestapelte Verweben der Kettfäden bereit gestellt ?
- Ist es im Hinblick auf irgendeinen der vorgenannten Effekte von Bedeutung, ob die zu einem Paar gehörenden Kettfäden im gegenseitigen Kontakt miteinander stehen? Anders ausgedrückt: Stellen sich die besagten Wirkungen in gleicher oder für die praktischen Zwecke vergleichbarer Weise auch dann ein, wenn die Kettfäden eines Paares (bedingt durch z.B. verkreuzte Schussfäden) auf Abstand zueinander gehalten werden?
- Ist es im Hinblick auf irgendeinen der mit Patentanspruch 1 verfolgten Effekte von Bedeutung, ob die zu einem Paar gehörenden Kettfäden ohne seitlichen Versatz übereinanderliegen? Anders ausgedrückt: Stellen sich die besagten Wirkungen in gleicher oder für die praktischen Zwecke vergleichbarer Weise auch dann ein, wenn die Kettfäden eines Paares zueinander seitlich versetzt übereinander gestapelt sind? Welches Maß an seitlichem Versatz ist ggf. unschädlich?
- Welcher Effekt soll nach der Lehre des Klagepatents mit der Anweisung des Merkmals (4) erreicht werden, dass die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen Kettfäden zwischen 80 und 125 % liegt?
- Wie ist – vor diesem Hintergrund - aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns die "tatsächliche Kettfüllung" zu berechnen? Gilt die Berechnung auch dann, wenn ein mehrlagiges (asymmetrisches) Gewebe vorliegt?
In diesem Zusammenhang ist auf folgende Punkte einzugehen:
45- Auf S. 11, 3. Absatz der PS (deutsche Übersetzung) befasst sich die Patentbeschreibung mit dem erfindungsgemäßen "engen Verweben der oberen Kettfäden" und erwähnt in diesem Kontext die US-PS , aus der bereits eine Kettfüllung von 80 - 125 % bekannt ist.
- Ist es richtig, dass sich die US-PS ausschließlich mit der Kettfüllung einlagiger Gewebe befasst?
- Trifft es zu, dass in einem solchen Fall die Kettfüllung in der Weise ermittelt wird, dass die Summe der in einem betrachteten Gewebeausschnitt vorhandenen Kettfadenbreiten ins Verhältnis gesetzt wird zu der Breitenausdehnung des betrachteten Gewebeausschnitts?
- Entspricht diese Auffassung einem allgemeinen Verständnis von dem Begriff "Kettfüllung", wie er im Prioritätszeitpunkt (06.06.1990) für den Durchschnittsfachmann auf dem hier einschlägigen Fachgebiet geherrscht hat? Welches abweichende Verständnis hat ggf. sonst im Prioritätszeitpunkt geherrscht?
- Repräsentiert die als Anlage BB 19 b vorliegende Veröffentlichung das Wissen des Durchschnittsfachmanns im Prioritätszeitpunkt (06.06.1990)?
Wenn ja: Was ergibt sich aus ihr in Bezug auf das Verständnis und den Inhalt des Begriffs "Kettfüllung"?
51- Was ist nach dem Inhalt der US-PS der ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Berücksichtigung bestimmter Kettfäden bei der Bestimmung der Kettfüllung – das Hervortreten des betreffenden Kettfadens an die Gewebeoberfläche oder seine Anordnung in einem bestimmten (oberen) Raum des Gewebes oder ggf. was sonst?
- Erörtert das Klagepatent "mehrlagige Gewebe", d.h. solche, die (ähnlich wie die angegriffene Ausführungsform) aus einem Obergewebe und einem Untergewebe bestehen, die – auf welche Weise auch immer – zu einem einheitlichen Gebilde miteinander verbunden sind? Finden mehrlagige Gewebe im genannten Sinne in der Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kettfüllung Erwähnung?
- Welche technischen Wirkungen (vgl. oben Frage 2.) sollen damit erzielt werden, dass die Kettfüllung der oberen, paarweise geschichtet verwebten Kettfäden im Bereich zwischen 80 % und 125 % - und nicht außerhalb dieses Bereiches - liegt?
- Was ist unter Berücksichtigung der von der Klagepatentschrift verfolgten Wirkungen das maßgebliche Beurteilungskriterium – das Hervortreten eines Kettfadens an die Gewebeoberfläche oder das Vorhandensein eines Kettfadens in einem bestimmten (oberen) Raum des Gewebes oder ggf. was sonst?
B.
56Der Verletzungstatbestand:
57Macht das TAMSTAR-Trockensieb der Beklagten, wie es sich aus den Anlagen K 4a, K 4b, K 10a bis K 10c, B 4 ergibt (angegriffene Ausführungsform), von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 (in der Fassung der Urteils des BGH vom 15. Mai 2007) wortsinngemäß Gebrauch?
58D.h.: Verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?
59Anmerkung: Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung - Merkmal für Merkmal - vorzunehmen.
60Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
61- Welche Fäden sind – unter Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung in Anlage B 4 – als Schussfäden und welche Fäden sind als Kettfäden anzusehen?
- Gibt es darüber hinaus Füllfäden, ggf. welche sind dies? Handelt es sich um nach der Lehre des Patentanspruchs 1 zulässige oder unzulässige Füllfäden?
- Lässt sich in Bezug auf das Sieb der Beklagten feststellen, dass – im Sinne des Merkmals (3) – obere und untere Kettfäden
- paarweise
- in vertikaler Ausrichtung
- geschichtet (gestapelt) sind?
Anmerkung: In diesem Zusammenhang soll der Sachverständige – völlig unabhängig von seinem unter A. 3. c) dargelegten Verständnis zum Inhalt der "vertikalen Ausrichtung" – im Tatsächlichen anhand des bei der Akte befindlichen Musters gemäß Anlage K 4a aufklären, ob bei dem angegriffenen Trockensieb der Beklagten ein seitlicher Versatz vorhanden ist, wie dies aus den - von der Klägerin hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestrittenen - Abbildungen gemäß den Anlagen BB 14, BB 15 ersichtlich ist, und wie groß ein etwaiger seitlicher Versatz ist.
69- Wie hoch ist bei dem Trockensieb der Beklagten die tatsächliche Kettfüllung der oberen Kettfäden? Gehören zu den "oberen Kettfäden" im Sinne des Merkmals (4) auch diejenigen Kettfäden des Untergewebes, die um die oberen Schussfäden (21a) geführt sind? Warum ist dies so – oder nicht so?
II.
71Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.
72Der Sachverständige hat aus Gründen der Unparteilichkeit jeden einseitigen Kontakt mit den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern zu unterlassen und jegliche Korrespondenz über das Gericht zu führen.
73III.
74Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.
75IV.
76Der Senat erwägt, Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. T. G., RWTH A., Institut für Textiltechnik, O.-B.-Straße , A. - der dem Vorsitzenden aus der Sachverständigenschulung bei der RWTH A. bekannt ist – als Gutachter zu bestellen. Auf telefonische Nachfrage hat sich Prof. G. grundsätzlich zur Mitwirkung bereit erklärt und per E-Mail mitgeteilt, dass sein Institut in der jüngeren Vergangenheit ein kleines Forschungs- und Entwicklungsprojekt mit der Firma A.J. durchgeführt und dass ferner sein Mitarbeiter G. (Abteilungsleiter Textile Flächenherstellung), der aufgrund seiner Kenntnisse voraussichtlich an dem Gutachten beteiligt sein werde, im Rahmen seines Studiums im Jahr 2007 ein Praktikum bei der Firma A.J. in K., O., absolviert hat. Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
77Dr. K F. S.
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