Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 112/10
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 30.04.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 6.443,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.781,46 € seit dem 11.02.2006 und aus 662 € seit dem 24.02.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 64 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung muss in der Sache überwiegend Erfolg haben.
4Anders als das Landgericht hält der Senat es auf der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen, dass der Kläger am 11.07.2005 beim Betrieb des von dem Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeugs an Halswirbelsäule und Schulter (Kapuzenmuskel) verletzt worden ist. Daher kann der Kläger wegen der in zweiter Instanz dem Grunde nach unstreitigen Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen gemäß den §§ 3 Nr. 1 PflVersG a.F., 7 Abs. 1, 11, 17, 18 StVG auch Ersatz des unfallbedingten Personenschadens verlangen. Wegen der Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hat und die erst Ende September 2005 ausgeheilt waren, steht ihm über den vorprozessual gezahlten Betrag von 500,00 € allerdings nur ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,00 € zu. Daneben hat er Anspruch auf Ersatz noch nicht ausgeglichener Personalkosten in Höhe restlicher 4.781,46 €, die er für seine Vertretung in der von ihm geführten Fahrschule aufgewandt hat. Darüber hinaus kann er noch offene Auslagen für eine Bürohilfe in Höhe von 294 € und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die er an die Bundesknappschaft abgeführt hat, in Höhe von 368 € verlangen. Dagegen besteht kein Anspruch auf Erstattung weiterer anteiliger Heilbehandlungskosten (Magnetresonanztomographie).
5Im Einzelnen:
6- 7
1. Haftung dem Grunde nach
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG a.F. ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist nur, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger bei dem Unfall nicht an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule verletzt wurde und auch keine Zerrung des Kapuzenmuskels erlitten hat.
9Gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH NJW 2003, 3480, Senat, Urteil vom 11.05.2005, Az. I-1 U 158/03). Solche Zweifel liegen vor. Die unstreitigen oder bewiesenen Umstände reichen zumindest hinsichtlich einer Verletzung der Halswirbelsäule und einer schmerzhaften Veränderung des Kapuzenmuskels für eine Überzeugungsbildung aus.
10- 11
a. Verletzung der Halswirbelsäule
Der beweisbelastete Kläger hat bewiesen, dass er bei dem Unfall verletzt wurde. Das Landgericht weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Nachweis der sog. Primärverletzung dem Beweismaß des § 286 ZPO unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt allerdings allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von der Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus. Vielmehr sind bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH NJW 2003, 1116; Senat, Urteil vom 30.06.2009, I- 1 U 161/08). Es ist der Zustand des Unfallopfers vor dem Kollisionsereignis mit demjenigen danach zu vergleichen (BGH NJW-RR 2005, 897). Ergibt der Vergleich, dass nachher ein „Mehr“ an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls. Die Verschlimmerung entfällt nämlich, wenn man den Unfall wegdenkt (ständige Rechsprechung des Senats; vgl. auch D., ZfS 2001, S. 50 ff.; K.: in G.-G.-W., Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, S. 361, 368). Ausreichend ist in diesem Zusammenhang eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses, sei sie auch nur „Auslöser“ neben anderen Umständen (BGH NJW-RR 2005, 897; Senat, Urteil vom 30.06.2009, I – 1 U 126/08).
13Bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände ergeben sich unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme einer unfallbedingten HWS-Distorsion I Grades in der Einteilung nach Erdmann. Dabei spielt zunächst die persönliche Situation des Klägers vor dem Unfall eine wesentliche Rolle. Unstreitig ist der Kläger selbständiger Fahrlehrer. Sowohl den praktischen wie den theoretischen Unterricht gibt der Kläger selbst. Aus dieser Tätigkeit bestreitet der Kläger seinen Lebensunterhalt. Es liegt bereits nach der Lebenserfahrung fern, dass der Kläger aus Anlass eines Unfalls eine Verletzung vortäuscht, die ihn dazu zwingt, auf eigene Kosten Aushilfskräfte einzustellen. Allein die vage Aussicht, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung später ein Schmerzensgeld und ggf. Ersatz der Kosten für die Aushilfskräfte zu erlangen, legt eine solche Verhaltensweise nicht nahe.
14Auch ist der Kläger vor dem Unfall seinem Beruf ohne Einschränkungen nachgegangen ist. Zwar wurden im Rahmen der Nachbehandlung auch degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule festgestellt. Ob diese Veränderungen vor dem Unfallereignis bereits zu körperlichen Beeinträchtigungen geführt haben oder noch klinisch stumm waren, ist nicht geklärt. Zumindest lagen beim Kläger keine Beschwerden an der Halswirbelsäule vor, die ihm vor dem Unfall die Ausübung seines Berufes unmöglich machten.
15Der Unfallhergang war auch geeignet, eine HWS-Distorsion I Grades zu verursachen. Es handelt sich um einen Auffahrunfall, als dessen Folge häufig eine HWS-Distorsion eintritt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen M. betrug diese 9 – 11 km/h. Bei einer solchen Geschwindigkeitsänderung ist eine HWS-Verletzung zwar nicht naheliegend, aber auch nicht auszuschließen.
16Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall und die Befunde und Diagnosen der behandelten Ärzte deuten ebenfalls auf eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule hin. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hat dieser unmittelbar nach der Kollision Schmerzen im Nacken und im Kreuz gespürt. Am Abend des Unfalltages hat er sich wegen Kopfschmerzen im A. K. V. vorgestellt. Diese Schmerzen können auf eine HWS-Distorsion zurückgeführt werden. Der erstbehandelnde Arzt, Herr Dr. L., hat Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule veranlasst. Ein Hinweis auf knöcherne Verletzungen war nicht feststellbar. Als objektive Befunde gab er eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit und Schwindel an. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Arbeitsunfähigkeit lag nach seiner Einschätzung bis zum 18.07.2005 vor. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Herrn Dr. W.. Dieser diagnostizierte neben der HWS-Distorsion eine BWS- und eine LWS-Distorsion. Anhand welcher Befunde diese Diagnose erfolgte, teilt Herr Dr. W. in seiner schriftlichen Zeugenaussage nicht mit. Die Arbeitsunfähigkeit verlängerte er zunächst bis zum 29.07.2007. Am 01.08.2007 erfolgte eine Untersuchung durch Herrn Dr. K. in der B. in D.. Dieser diagnostizierte den Verdacht auf HWS-Distorsion nach Auffahrunfall. Als Befunde gab er einen tastbaren Muskelhartspann links und eine schmerzhafte Seitenneigung der HWS zur linken Seite an. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er bis zum 01.09.2005. Herr Dr. C. konnte bei der Untersuchung des Klägers am 22.11.2005 selbst keine objektivierbaren Unfallfolgen feststellen. Aufgrund der Aktenlage diagnostizierte er eine HWS,- BWS- und LWS-Distorsion. Alle behandelnden Ärzte haben daher zumindest eine unfallbedingte HWS-Distorsion I Grades als plausibel erachtet. Als objektivierbarer Befund wurde zumindest ein Muskelhartspann festgestellt.
17Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. V. ist unter Berücksichtigung „aller medizinisch verwertbaren Anknüpfungstatsachen“ zu dem Schluss gelangt, dass plausibel sei, dass der Kläger bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule entsprechend dem Schweregrad I in der Einteilung nach Erdmann erlitten habe. Zwar sieht der Sachverständige diese Plausibilität nur gegeben, wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei 11 km/h und nicht nur bei 9 km/h gelegen habe. Allerdings schließt das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. eben diese Geschwindigkeit nicht aus.
18Im Übrigen folgt der Senat der Bewertung des Sachverständigen Dr. V. nicht, soweit dieser zu dem Schluss kommt, dass, sollte die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur bei 9 km/h gelegen haben, die vorgetragenen Beschwerden wahrscheinlich auf degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 1116) gibt es eine Harmlosigkeitsgrenze nicht. Vor allem aber bleibt das Gutachten eine schlüssige Erklärung für die Tatsache schuldig, dass der Kläger diese Schmerzen vor dem Unfall nicht, nach dem Unfall aber wohl hatte. Im Falle degenerativer Vorschädigungen genügt es zur Haftungsbegründung, wenn die mit diesen regelmäßig verbundenen Beschwerden aktiviert werden. Es ist aber kein anderes als das Unfallereignis ersichtlich, das zu dieser Schmerzaktivierung geführt haben könnte.
19Insgesamt reichen die Indizien daher für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung, in Gestalt einer HWS-Distorsion I Grades, aus.
20- 21
b. Kapuzenmuskel
Ebenfalls nachgewiesen ist eine Schmerzsymptomatik im Bereich des Kapuzenmuskels. Dabei kommt dem Kläger das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu gute. Steht – wie hier – eine unfallbedingte Körperverletzung fest (HWS-Distorsion I Grades), so ist damit der Haftungsgrund (die haftungsbegründende Kausalität) gegeben. Ob der Verkehrsunfall über diese Verletzung hinaus auch entsprechende Beschwerden und Schmerzen zur Folge hatte, ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, d.h., der haftungsausfüllenden Kausalität. Nur der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, während im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (BGH NJW-RR 1987, 339). Ist der Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO eröffnet, genügt, je nach den Umständen des Einzelfalles, bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH VersR 2009, 69).
23Dieses Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist erreicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. V. ist eine Schmerzsymptomatik im Bereich dieser Muskulatur als Folge einer Distorsion der Halswirbelsäule nachvollziehbar.
24- 25
c. Verletzung der Brust- und Lendenwirbelsäule
Der Kläger hat dagegen nicht bewiesen, dass der bei dem Unfall auch eine Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule erlitten hat. Dabei kommt dem Kläger zwar die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu gute. Denn aufgrund des Nachweises einer Primärverletzung der Halswirbelsäule reicht für den Nachweis der Unfallfolgen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (BGH VersR 2009, 69).
27Die erhobenen Beweise vermögen dem Senat aber nicht die erforderliche Überzeugung zu vermitteln. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. V. war der Unfallhergang grundsätzlich nicht geeignet, eine Verletzung der Brust- und Lendenwirbelsäule herbeizuführen. Der korrekt angelegte Sicherheitsgurt und die räumlichen Innenverhältnisse des Fahrzeugs verhinderten in der Regel eine unphysiologische Bewegung der Brust- oder Lendenwirbelsäule beim Heckunfall. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Haltung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls. Die Sitzhaltung lasse auf eine Anspannung des Muskelapparates schließen und spreche daher eher für einen größeren muskulären Schutz gegen Verletzungen. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und werden vom Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht angegriffen. Auch die behandelnden Ärzte haben keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verletzung der Brust- und Lendenwirbelsäule feststellen können. Dies gilt insbesondere für Herrn Dr. W., der diese Verletzungen diagnostizierte. In seiner schriftlichen Zeugenaussage sind keine Befunde aufgeführt, die diese Diagnose stützen.
28- 29
2. Haftung der Höhe nach
- 31
a. Schmerzensgeldanspruch
Der Senat hält ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € für angemessen.
33Das Schmerzensgeld gehört nach § 11 Satz 2 StVG zu den ersatzfähigen Schadenspositionen. Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Es dient dem Ausgleich und der Genugtuung (BGH NJW 1993,781). In Bezug auf die Höhe des Ausgleichs des immateriellen Schadens kommt es auf das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten an, also auf Art und Umfang der unfallbedingten (physischen und psychischen) Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen (Operationen und Krankenhausaufenthalte), den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, den zu befürchtenden Dauerschaden sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten (BGH VersR 1955, 615).
34Nach den vorstehenden Ausführungen sind als unfallbedingte Verletzungen eine HWS-Distorsion I Grades sowie eine Schmerzsymptomatik im Bereich des Kapuzenmuskels zu berücksichtigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. V. ist es wahrscheinlich, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.08.2005 bestanden hat und anteilige, rückläufige Arbeitsunfähigkeit aufgrund abklingender Beschwerden bis zum 30.09.2005. Dies entspricht auch der Einschätzung des Dr. med. C.. Diese Feststellungen werden von Seiten des Klägers in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Der Annahme einer (abnehmenden) Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.09.2005 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger am 12.08.2005 einen ganztägigen Arbeitsversuch unternommen hat. Nach den glaubhaften Ausführungen des Klägers in seiner mündlichen Anhörung musste er diesen Arbeitsversuch wegen akuter Beschwerden wieder abbrechen.
35Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet der Senat deshalb im Ergebnis einen Schmerzensgeldbetrag von 1.500 € als angemessen. Dieser Betrag wird dem Umfang der unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigung des Klägers gerecht und bewegt sich im Rahmen dessen, was der Senat in vergleichbaren Sachverhalten an Schmerzensgeld zugesprochen hat. Die Vorstellung des Klägers, der auf einen Mindestbetrag von 4.000 € angetragen hat, sind übersetzt und mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Vorprozessual haben die Beklagten auf das Schmerzensgeld einen Teilbetrag von 500 € gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 1.000 € zuzusprechen ist.
36Die zugesprochenen Zinsen auf den Schmerzensgeldanspruch sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.
37- 38
b. Verdienstausfall
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz eines unfallbedingten Verdienstausfalls in Höhe von 4.781,46 € zu. Nach §§ 11 Satz 1 StVG, 249 Abs. 1, 252 BGB hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens. Der Verdienstausfall eines Selbständigen bestimmt sich in erster Linie danach, wie sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit als konkreter Verlust in der Vermögensbilanz des Verletzten ausgewirkt hat. Es handelt sich dabei um entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 BGB (G., Der Haftpflichtprozess, 28 Auflage, Kapitel 4 Rn. 124). Die Kosten einer Ersatzkraft können als Mindestschaden erstattungsfähig sein, wenn der Verletzte tatsächlich eine Ersatzkraft einstellt. Der Bundesgerichtshof unterstellt, dass das Betriebsergebnis mindestens das durch die Ersatzkraft erwirtschaftete Ergebnis erreicht hätte (BGH NJW 1997, 941).
40Wie bereits beim Schmerzensgeldanspruch ausgeführt, war der Kläger bis Ende September 2005 arbeitsunfähig. Aus diesem Grunde kann der Kläger nachfolgende Aufwendungen ersetzt verlangen:
41Juli 2005
42Aushilfsfahrlehrer S.: 61 Fahrstunden a 13 € = 793 €
43Aushilfsfahrer K.: 48 Fahrstunden a. 17 € = 816 €
44Aushilfsfahrer K.: 2 Theoriestunden a 13 € = 26 €
45Aushilfsfahrer M.: 30 Fahrstunden a 10 € = 300 €
46Aushilfsfahrer M.: 10 Theoriestunden a 10 € = 100 €
47Gesamt: 2.035 €
48August 2005
49Aushilfsfahrer K.: 206 Fahrstunden á 17 € = 3.502 €
50Aushilfsfahrer K.: 15,8 Theoriestunden á 13 € = 206 €
51Aushilfsfahrer M.: 22 Fahrstunden á 10 € = 220 €
52Aushilfsfahrer M.: 18 Theoriestunden á 10 € = 180 €
53Gesamt: 4.108 €
54September 2005
55Aushilfsfahrer K.: 117 Fahrstunden á17 € = 1.989 €
56Aushilfsfahrer K.: 12 Theoriestunden á 13 € = 156 €
57Aushilfsfahrer M.: 4 Fahrstunden á 10 € = 40 €
58Aushilfsfahrer M.: 22 Theoriestunden á 10 € = 220 €
59Gesamt: 2.405 €
60Insgesamt errechnen sich erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 8.548 €. Auf diesen Betrag hat sich der Kläger eine vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.000 € sowie eine Zahlung von Verletztengeld in Höhe von 2.766,54 € anrechnen zu lassen. Dies ergibt einen Restbetrag von 4.781,46 €.
61Die zugesprochenen Zinsen auf den Verdienstausfall sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.
62- 63
c. Eigenanteil Heilbehandlungskosten
Soweit der Kläger 150,75 € Eigenanteil für die Durchführung einer Magnetresonaztomograhie ist nicht nachgewiesen, dass die Behandlung zur Therapie der HWS-Distorsion ersten Grades notwendig war.
65- 66
d. Büroarbeiten
Dem Kläger steht auch ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls nach §§ 11 Satz 1 StVG, 249 Abs. 1, 252 BGB in Höhe von 294 € zu. Der Kläger hat unfallbedingt für den Monat August 2005 eine Aushilfe für Büroarbeiten einstellen müssen. Angefallen sind 42 Vertretungsstunden á 7,00 € = 294 €.
68Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.
69- 70
e. Lohnabzugsbeträge
Letztlich kann der Kläger von den Beklagten auch im Wege des Schadensersatzes nach § 249 Abs. 1 BGB die für den Zeitraum von August bis September 2005 für die eingestellten Aushilfskräfte an die Bundesknappschaft abgeführten Lohnabzugsbeträge in Höhe von 368 € ersetzt verlangen.
72Die zugesprochenen Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB.
73II.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
75Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
76Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 10.094,21 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.