Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 42/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. September 2010 (VK -26/2010-B) unter Ziff. 4 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren war für die Antragsgegnerin notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.


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