Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 46/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 03. September 2010 (VK-28/2010-B) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt


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