Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-3 WF 148/10
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06. August 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gel-dern vom 09. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerde-führerin auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
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Die 14-jährige Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester J. sind aus der geschiedenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen. Sie lebte zuletzt im Haushalt der Kindesmutter, während ihre ältere Schwester seit Mai 2001 im Haushalt des Kindesvaters lebt.
2Über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die Beschwerdeführerin haben die Kindeseltern eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt. Auf die nachfolgende nicht abschließende Aufstellung wird verwiesen:
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| Geschäftsnummer AG Geldern | Entscheidungsdatum | Regelungsinhalt |
| 12 F 15/99 | 04.11.1999 | Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung auf die Kindesmutter |
| 24.05.2000 | Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter | |
| 12 F 311/01 | 20.03.2002 | Verständigung der Kindeseltern auf ein gemeinsames Ausüben der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das allein bei der Kindesmutter verbleibt. |
| 12 F 115/06 | 06.07.2007 | Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter |
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Über die Ausübung des Umgangsrechts durch den Kindesvater haben die Kindeseltern in zwei weiteren gerichtlichen Verfahren gestritten.
5Anfang Februar 2010 wandte sich Frau Dr. S., Ärztin in dem St.-C.-Hospital in G., an das Jugendamt und berichtete, dass die Beschwerdeführerin dort in den vergangenen Monaten vermehrt wegen psychosomatischer Beschwerden behandelt worden war. Sie litte unter dem Streit ihrer Eltern und habe sowohl Suizidgedanken geäußert als auch wiederholt Essen und Trinken verweigert. Das Jugendamt richtete daraufhin eine Erziehungsbeistandschaft ein und unterstützte die Kindesmutter durch eine sozialpädagogische Familienhilfe.
6Der Kindesvater begehrt mit Antrag vom 08.06.2010 im Verfahren Amtsgericht Geldern, 30 F 88/10 vormals 12 F 354/10, die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Nach Zustellung der Antragsschrift und der Terminsladung in diesem Verfahren am 17.06.2010 hatte die eingesetzte pädagogische Fachkraft auf Grund von Äußerungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass diese Selbsttötungsabsichten hege. Nach Vorstellung bei dem behandelnden Kinderarzt wurde die Beschwerdeführerin von diesem in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in B.-H. eingewiesen, die sie jedoch noch am selben Tag verlassen konnte. Auf ihren Wunsch hin verblieb sie bis zum Ende der Woche im Haushalt des Kindesvaters. Dieses Ereignis nahm der Kindesvater zum Anlass, das vorliegende Verfahren mit Antragsschrift vom 18.06.2010 einzuleiten, mit dem er die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes begehrt, dem die Kindesmutter entgegengetreten ist. Nach Wiederaufnahme in den Haushalt der Kindesmutter ist die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch am 21.06.2010 in Obhut genommen und in dem St.-J.-Stift untergebracht worden, um am folgenden Tag Aufnahme in einer Pflegefamilie zu finden. Nachdem sie die Unterbringung in einer Pflegefamilie bei Aufrechterhaltung des Wunsches auf Fremdunterbringung verweigert hatte, ist sie vorübergehend wieder in dem Haushalt der Kindesmutter aufgenommen worden. Am Wochenende vom 03. auf den 04. 07.2010 hat sie bewusst eine zu hohe Dosis des Medikaments "Marcumar", eingenommen, das ihr zur Behandlung einer seit zwei Jahren bestehenden Thrombose im Arm verordnet wurde. Vom 08.07.2010 bis zum 21.07.2010 hat sie sich in stationärer Behandlung des St.-C.-Hospitals befunden. Anschließend ist sie vorübergehend in einer Bereitschaftspflegefamilie betreut und versorgt worden. Im Rahmen einer Beurlaubung hat sie sich am Wochenende vom 24. auf den 25.07.2010 bei der Kindesmutter aufgehalten. Am 25.07.2010 ist sie auf Grund einer Suiziddrohung erneut in der Kinder- und Jugendpsychiatrie B.-H. aufgenommen worden, wo sie bis zu ihrer Aufnahme in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung am 03.08.2010 verblieben ist. Von dort ist sie am 05.08.2010 entwichen. Seitdem lebt sie wieder im Haushalt der Kindesmutter.
7Der Kindesvater trägt vor:
8Seine Tochter sei in dem Haushalt der Kindesmutter den verbalen und körperlichen Übergriffen des Lebensgefährten der Kindesmutter ausgesetzt. Unterstützung durch die Kindesmutter erfahre sie nicht. Daher habe sie den Wunsch geäußert, in seinen Haushalt zu wechseln.
9Das Jugendamt beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung vorläufig zu beantragen, zu übertragen.
10Der Kindesvater hat dem Antrag zugestimmt.
11Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten.
12Sie hat mit Schriftsatz vom 02.07.2010 vorgetragen:
13Ihre Tochter sei von dem Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge überrascht worden. Sie fühle sich hintergangen und lehne deshalb jeden Kontakt zum Kindesvater ab. Sie habe den Wunsch geäußert weiter in ihrem Haushalt zu leben. Suizidalität habe nicht bestanden.
14Die Beschwerdeführerin ist am 09.07.2010 in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die gerichtliche Niederschrift verwiesen.
15Mit Beschluss vom 09.07.2010 ist das Amtsgericht der Anregung des Jugendamtes gefolgt.
16Mit Schreiben vom 22.07.2010 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht Klage darüber, dass sie durch das Jugendamt nach Rheinland-Pfalz geschickt werden solle.
17In ihrer erneuten persönlichen Anhörung am 06.08.2010 äußerte sie sich dahingehend, dass ihre Eltern wieder Inhaber der elterlichen Sorge werden sollen.
18Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt sehen weiterhin die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, sehen aber angesichts der Verweigerungshaltung von J. derzeit keine realistische Möglichkeit zur Durchsetzung dieser Maßnahme.
19Die Kindeseltern regen an, der Beschwerdeführerin einen neuen Verfahrensbeistand beizuordnen. Der Kindesvater regt darüber hinaus an, sie persönlich anzuhören.
20Die Kindesmutter begehrt mit Schriftsatz vom 20.09.2010 gegenüber dem Amtsgericht die Rückübertragung der Gesundheitsfürsorge wegen der Untätigkeit des Ergänzungspflegers auf sich.
21II.
22Die Beschwerde vom 06.08.2010 ist wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig aber auch in der Sache erfolglos.
23Die Zuschrift der Beschwerdeführerin vom 22.07.2010 ist nicht als Beschwerde zu qualifizieren. Anders als in ihrer persönlichen Anhörung am 06.08.2010 stellt sie in dieser Zuschrift nicht die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt als Pfleger in Frage, sondern lediglich einzelne Maßnahmen des Pflegers, nämlich die geplante Betreuung in einer Einrichtung in Rheinland-Pfalz. Insbesondere begehrt sie auch keine Überprüfung dieser Maßnahmen durch das Beschwerdegericht sondern wendet sich ausdrücklich an die erkennende Richterin bei dem Amtsgericht.
24Ihre gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist gleichwohl unzulässig. Zwar ist ihre Beschwerde formgerecht im Sinne des § 64 FamFG eingelegt. Die hier erfolgte Einlegung der Beschwerde zu richterlichem Sitzungsprotokoll steht der Einlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 FamFG gleich (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 570 Rn. 9). Auch ist die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG gewahrt. Zwar ist der angefochtene Beschluss der betroffenen Jugendlichen ausweislich der zur Akte gelangten Postzustellurkunde am 15.07.2010 durch Einlegung in den Briefkasten unter der Wohnanschrift der Kindesmutter gemäß § 15 Abs. 2 FamFG iVm. § 180 ZPO zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist hiernach mit Ablauf des 29.07.2010 endete, jedoch war diese Zustellung unwirksam und konnte deshalb die Beschwerdefrist nicht in Gang setzen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zustellung analog § 178 Abs. 2 ZPO (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.11.2009, 8 U 518/08, veröffentlicht bei juris) schon deshalb unwirksam ist, weil sie durch Einlegung in einen gemeinsamen Briefkasten der Beschwerdeführerin und der Kindesmutter erfolgte und die Kindesmutter "Verfahrensgegnerin" im Sinne dieser Vorschrift ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung bei der Kindesmutter zumindest im Zeitpunkt der Zustellung bereits aufgegeben hatte und daher eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten dort nicht mehr wirksam erfolgen konnte (Zöller/Stöber, aaO., § 181 Rn. 2). In ihrer persönlichen Anhörung im Krankenhaus am 09.07.2010 hat sie ihren Willen bekundet, auf Dauer nicht mehr in die Wohnung der Kindesmutter zurückkehren zu wollen. Spätestens nachdem ihrem geäußerten Willen folgend dem Jugendamt mit dem angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem erklärten Ziel übertragen worden war, sie in einer stationären Jugendhilfemaßnahme weiter zu betreuen, war für verständige Dritte erkennbar, dass sie im Haushalt der Kindesmutter auf absehbare Zeit nicht mehr regelmäßig übernachten wird und damit auch eine Aushändigung des angefochtenen Beschlusses in absehbarer Zeit an sie fraglich war (Zöller/Stöber aaO., § 178 Rn. 6). Eine Heilung gemäß § 184 ZPO mehr als 14 Tage vor dem 06.08.2010 ist nicht feststellbar.
25Jedoch fehlt der Beschwerdeführerin die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihre Beschwerdebefugnis folgt nicht schon aus § 60 FamFG, der dem früheren § 59 Abs. 1 FGG entspricht. Diese Bestimmung regelt nur einen besonderen Fall der Verfahrensfähigkeit und setzt das allgemeine Erfordernis der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus (Zöller/Feskorn, aaO., § 60 FamFG Rn. 2; OLG Hamm, Beschl. v. 18.09.1973, 15 W 144/73, MDR 1975, 45, 46; BayObLG, Beschl. v. 19.11.1974, BReg 1 Z 34/74, MDR 1975, 581). Dies wird von der Gegenmeinung (Coester in Staudinger, BGB 2009, § 1666 Rn. 301; LG Kassel, Beschluss v. 30.06.1970, 10 T 6/70, FamRZ 1970, 597), die schon aus der aus der Vorläufervorschrift zu § 60 FamFG, den bereits zitierten § 59 FGG, die Beschwerdebefugnis des minderjährigen Betroffenen ableitet, verkannt.
26In der Kommentarliteratur wird überwiegend eine Beschwerdebefugnis des Minderjährigen im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 1666 BGB angenommen. Dabei wird jedoch oftmals nicht hinreichend nach der Art der Maßnahme differenziert. So nimmt Meyer-Holz (in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 60 Rn. 10) unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayObLG (Beschl. v. 06.08.1981, BReg 1 Z 36/81, DAVorm 1981, 987 ff.) und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO.) eine Beschwerdebefugnis an. Beide Entscheidungen betreffen jedoch nur die Fallgestaltung, dass das Gericht Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt hat und nicht wie hier anordnet. Hinsichtlich der Entscheidung des BayObLG ist zudem festzuhalten, dass sich lediglich der redaktionelle Leitsatz, nicht jedoch der veröffentlichte Teil der Entscheidung selbst hierüber verhält. Dies gilt auch für Olzen (in MüKo BGB, 5. Aufl., § 1666 Rn. 240). Auch er bejaht eine Beschwerdebefugnis des mindestens vierzehnjährigen Minderjährigen in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BayObLG (Beschl. v. 18.01.1982, BReg 1 Z 141/81, DAVorm 1982, 351, 354), die jedoch auch nur eine ablehnende Entscheidung nach § 1631a Abs. 2 a. F. BGB als besondere Eingriffsnorm zu § 1666 BGB zum Gegenstand hatte. Die von dem OLG Stuttgart (Beschl. v. 05.10.1962, 8 W 225/62, Die Justiz 1962, 293 f.) begründete frühere Gegenmeinung, dass in Fällen, in denen Maßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt worden sind, eine Beschwerdebefugnis nicht besteht, wird hingegen soweit ersichtlich, nicht mehr vertreten.
27Soweit in der Kommentarliteratur ausdrücklich die Beschwerdebefugnis auch im Fall der Anordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen die Eltern bejaht wird, erfolgt dies zum Teil ohne nähere Begründung (Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 20 Rn. 57, 59 Rn. 12). Zum Teil wird darauf abgestellt, dass der Minderjährige ein Recht auf elterliche Sorge hat, das mit der Sorgepflicht der Eltern aus § 1626 Abs. 1 BGB korrespondiert (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621e Rn. 14a).
28Hiervon abzugrenzen ist die Annahme einer Beschwerdebefugnis bei der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (Meyer-Holz aaO.; Bumiller/Harders FG FamFG, 9. Aufl., § 59 Rn. 9 u. 11; BayObLG, Beschl. v. 21.08.1964, BReG. 1a Z 195/63, BayObLGZ 64, 277, 281). Hiergegen richtet sich die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht und ist damit nicht Verfahrensgegenstand. Denn die nach § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers ist lediglich notwendige Folge des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge.
29Eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin wegen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge besteht nicht. Ausgangspunkt aller Überlegungen hierzu ist die Regelung des § 59 Abs. 1 FamFG. Hiernach setzt die Beschwerdebefugnis die Beeinträchtigung eigener Rechte voraus. Der Begriff der Beeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, der insoweit identisch mit der früheren Regelung des § 20 Abs. 1 FGG ist, setzt voraus, dass mit der Entscheidung unmittelbar in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wird (Zöller/Feskorn, aaO., § 59 FamFG Rn. 3). Als "Recht" in diesem Sinne ist jede durch Gesetz verliehen oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte und dem Beschwerdeführer zustehende Rechtsposition anzusehen; ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt hingegen nicht (Zöller/Feskorn, aaO.). Als subjektives Recht kommt nur die in § 1626 BGB einfachgesetzlich normierte elterliche Sorge in Betracht. Dabei handelt es sich jedoch nach allgmeiner Meinung zunächst nur um ein subjektives Recht der Eltern (Huber in MüKo, BGB, aaO., § 1626 Rn. 7). Jedoch ist dieses Recht den Eltern nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse und zum Schutz des Kindes verliehen (Peschel-Gutzeit, Staudinger, BGB, 2007, § 1626 Rn. 19). Es handelt sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, denn mit der elterlichen Befugnis korrespondiert die Pflicht, dieses Recht ausschließlich zum Wohl des Kindes auszuüben (Huber in MüKo, aaO.). Dabei ist es von Verfassungswegen geboten, dass das Kind seinen Eltern als Träger eines Rechts auf pflichtgemäße Ausübung der elterlichen Sorge gegenübertritt (Huber in MüKo, aaO.), denn niemand darf bloßes Objekt der Rechte Dritter sein. Mit diesem Befund korrespondiert jedoch nur die Annahme einer Beschwerdebefugnis des Minderjährigen bei der Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. Denn nur so kann er eine aus seiner Sicht nicht seinem Wohl dienende Ausübung der elterlichen Sorge zur Überprüfung im Instanzenzug stellen. Im hier vorliegenden umgekehrten Fall greift dieser Gesichtspunkt nicht, da die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerde gerade zum Ausdruck bringt, dass aus ihrer Sicht die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern in den betroffenen Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge ihrem Wohl entspricht. Dem Erziehungsrecht der Eltern entspricht auch nicht zwingend ein Recht des Kindes auf Erziehung nur durch die Eltern. Dies wird bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich. Anders als § 1684 Abs. 1 BGB, der ausdrücklich ein Umgangsrecht des Kindes normiert, fehlt dies bei der Normierung der elterlichen Sorge. Auch geht die überwiegende Meinung in Teilbereichen der elterlichen Sorge davon aus, dass Rechten der Eltern, die aus der elterlichen Sorge entspringen nicht zwingend auch ein Recht des Kindes entsprechen muss (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.02.2000, 11 UF 145/00, veröffentlicht bei juris, für den Fall der Versagung der Einbenennung).
30Mithin fehlt der Beschwerdeführerin in Ermangelung eines subjektiven Rechts auf Erziehung durch die Eltern die erforderliche Beschwerdebefugnis.
31Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit ist die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für einen vorläufigen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vor und dauern jeweils unter Zugrundelegung des gebotenen summarischen Maßstabs an.
32Der durch den angefochtenen Beschluss angeordnete Teilentzug der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindesmutter findet seine Grundlage in den §§ 1666, 1666a BGB. Er ist erforderlich, um bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Gefahr zu verringern, dass die Beschwerdeführerin angesichts des Streits ihrer Eltern um ihren Aufenthalt, sich erneut selbst gefährdet, wie dies durch die bewusste Überdosierung des Medikaments Marcumar bereits geschehen ist. Zwar ist der Versuch des Jugendamtes, die Situation der Beschwerdeführerin durch eine Fremdunterbringung zu verbessern, an ihrem Widerstand gescheitert, jedoch hat der bisherige Verlauf gezeigt, dass sie zumindest vorläufig nur unter dem Druck einer drohenden Fremdunterbringung davon absieht, ihrem Willen durch erneute selbstgefährdende Handlungen Geltung zu verschaffen. Dabei kommt ihre Bereitschaft, selbstgefährdendes Verhalten manipulativ als Mittel zur Durchsetzung ihres Willens einzusetzen, deutlich in ihrer Zuschrift vom 22.07.2010 an das Amtsgericht zum Ausdruck, wo sie unverhohlen damit droht, dass es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung komme könne, wenn ihr Wille nicht respektiert werde. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gebotenen vorläufigen Betrachtung dieses Verhalten insbesondere eine Reaktion auf den elterlichen Streit ist. Jedoch konnten die Kindeseltern diesem manipulativem Verhalten bisher keinen Einhalt gebieten, sondern haben es noch gefördert, indem sie versuchten, hieraus jeweils in ihrem Ringen um ihr Kind einen Vorteil zu ziehen, indem sie den jeweils anderen für dieses Verhalten verantwortlich gemacht haben. Auch wird der Streit der Eltern unvermindert fortgeführt, wofür sinnfälliger Ausdruck auch das von dem Kindesvater eingeleitete und fortgeführte Hauptsacheverfahren ist.
33Minderschwere Maßnahmen, auf die Beschwerdeführerin und die Kindeseltern einzuwirken, wie ambulante Hilfen, sind unzureichend, wie die Vergangenheit gezeigt hat.
34Auch besteht angesichts der Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur konkreten Selbstgefährdung ein dringender Handlungsbedarf.
35Eine Rückübertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Kindesmutter kommt derzeit nicht in Betracht. Die Kindesmutter bietet keine Gewähr dafür, dass in wesentlichen Gesundheitsfragen eine angemessene Behandlung erfolgt. Sie hat in der Vergangenheit die psychosomatischen Beschwerden ihrer Tochter nicht zum Anlass genommen, Hilfen einzufordern. Dies geschah erst, nachdem die behandelnde Ärztin selbst das Jugendamt eingeschaltet hatte. Was ihre Klage angeht, ihre Tochter nehme in ihrer Begleitung erforderliche Arzttermine wahr, ist festzuhalten, dass dies nicht zwingende Aufgabe des Pflegers ist, sondern er sich insoweit Hilfspersonen bedienen kann.
36Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 84 FamFG.
37Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 Ziffer 1 FamGKG.
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