Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 56/09

Tenor

A.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. März 2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. April 2009

Vorrichtungen zur Verwendung in einem Fernsehempfän¬ger, umfassend:

Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält;

ein Signalverarbeitungsmittel, das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Be¬triebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbei¬ten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;

ein Zeichengeneratormittel zur Erzeugung eines zur An¬zeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichen¬sig¬nals, wobei ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;

ein Benutzereingabemittel, das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel zum Erzeugen eines spe¬zifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwe¬senheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und

ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuer¬mittel zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Anga¬besignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wo¬bei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesig¬nals begrenzt,

und in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht

oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder

besessen haben,

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug¬nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel¬ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge¬schlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Na¬men und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typen¬bezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge¬werblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer¬beträgern, deren Herstellungs- und Verbrei¬tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei¬tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs¬selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Rechnungen, hilfsweise, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind, der Lieferscheine vorzulegen haben,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der An¬gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so¬fern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entste¬henden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klä¬gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-ge¬werblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

2. (nur die Beklagte zu 2.:)

die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2. befind¬lichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu ver¬nichten oder nach Wahl der Beklagten

zu 2. an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2. herauszugeben, soweit sich diese Erzeugnisse bereits bis zum 27. April 2009 in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2. befunden haben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver¬pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der T. C. E. I.., I., U, durch die unter Zif¬fer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen und der der Klägerin durch die unter Zif¬fer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 2008 bis zum 27. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,-- Euro festgesetzt.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen


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