Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 139/10

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 17.06.2009 gegen den Kosten-ansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.06.2009 (Kassenzei-chen 70029692 200 1, Bl. I, Ia GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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