Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 15/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29. April 2009 teilweise abgeändert. 

Es wird festgestellt, dass

a) die von der Beklagten in dem Gaslieferungsvertrag mit der Kundennummer 20/140.80.10.00.00.9 bzw. 449.026.669-1 bis zum 01. April 2009 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam sind,

b) die Rechnungen vom 15. Mai 2003, 14. Mai 2004 und 12. Mai 2009 unrichtig sind,

c) dass die von der Beklagten verlangte Abschlagszahlung von 182,00 € unbillig ist.

Es verbleibt bei den Feststellungen im angefochtenen Urteil unter I.2. bis 4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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