Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 129/09

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 22.09.2009 verkündete Urteil der 4a. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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