Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-3 UF 191/10

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.


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