Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 179/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf ( 31 O 6/10) wird zurück-gewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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