Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 72/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.111.70 € nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits – mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, die der Beklagten zur Last fallen - tragen die Klägerin zu 35 %, die Beklagte zu 65 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 23 %, die Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Die zulässige Berufung hat in der Sache in Höhe von 3.744,70 € Erfolg. Die Klägerin kann weder die in der Rechnung des L. Hotels A. enthaltenen anteiligen Frühstückskosten (28 Tage x 18 € = 504,00 € netto) noch die ausgewiesene Mehrwertsteuer (3.240,70 €) als Schadensersatz verlangen, so dass ihr gegen die Beklagte statt der zuerkannten 15.856,10 € lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.111,70 € zusteht. Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
21.
3Die Klägerin kann von der Beklagten wegen unberechtigter Kündigung der jeweils unter dem 11.12.2007 abgeschlossenen zwei Hotelreservierungsverträge über insgesamt 15 Zimmer gemäß § 281 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.111,70 € verlangen.
4Entgegen den insoweit nicht differenzierenden Ausführungen des Landgerichts haben die Parteien nicht nur einen, sondern zwei Reservierungsverträge abgeschlossen. Zunächst hat die Klägerin mit E-Mail vom 11.12.2007 bei der Beklagten für die Zeit vom 30.03. bis 05.04.2008 insgesamt acht Einzelzimmer Standard mit Frühstück nachgefragt und um deren Reservierung gebeten. Die Beklagte hat das hierin liegende Angebot der Klägerin mit E-Mail vom selben Tag (GA 8) angenommen und die Reservierung der acht Einzelzimmer zu den in der E-Mail beschriebenen Konditionen bestätigt. Weitere acht Einzelzimmer zu demselben Termin hat die Klägerin ebenfalls am 11.12.2007 bei der Beklagten über die Buchungsplattform "B.com" zu einem Gesamtpreis von 2.835,00 € ohne Frühstück gebucht. Diese hat die Buchung mit E-Mail vom selben Tag bestätigt, so dass der Hotelreservierungsvertrag mit der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 4 der den Vertragsbedingungen zwischen B.com und der Beklagten zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GA 285) unmittelbar zustande gekommen ist.
5Weder stand der Vertragsschluss mit der Beklagten unter der Bedingung der Buchung mit einer gültigen Kreditkarte noch war die Beklagte gemäß §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB berechtigt, die Hotelreservierungsverträge außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Es mag insoweit dahinstehen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 305 Abs. 2 BGB überhaupt in die beiden Verträge mit der Klägerin einbezogen worden sind. Jedenfalls ist bei der auch im geschäftlichen Verkehr gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass es sich bei der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten gültigen Kreditkarte als Buchungsgarantie nicht i. S. des § 158 BGB um eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung, sondern allenfalls um einen Umstand handelt, dessen Nichterfüllung für die Beklagte einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung der Buchung darstellen konnte. Diese Auslegung entspricht ersichtlich auch dem eigenen Verständnis der Beklagten. Diese hat nämlich in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 07.02.2008 (GA 13) die fehlgeschlagene Überprüfung der von der Klägerin mitgeteilten Kreditkarte zum Anlass genommen, "unser Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen" und die "Buchung" der Klägerin mit dieser Begründung abgelehnt. Hätte es sich bei der AGB-Regelung nach dem Verständnis der Beklagten um eine Bedingung für den Abschluss des Reservierungsvertrages gehandelt, hätte auch für einen Laien nichts näher gelegen, dies auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen.
6Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als "Sonderkündigungsrecht" einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat die mit der Klägerin zustande gekommen Hotelreservierungsverträge, die nach der Rechtsprechung des Senats den Regelungen des Mietrechts unterliegen (z. B. Urt. v. 19.3.1998, 10 U 146/97; Urt. v. 11.1.1996, 10 U 56/95; ebenso OLG Köln, Urt. v. 26.11.1997, NZM 1998, 514), jedenfalls nicht wirksam gekündigt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Gleiches gilt im Anwendungsbereich des § 314 Abs. 2 BGB. Hieran fehlt es. Ob die E-Mail von b.com vom 12.02.2008 (GA 186) der Beklagten als Abmahnung zurechenbar ist, mag dahin stehen. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich den Zugang dieser E-Mail bestritten. Einen Beweis für den Zugang hat die Beklagte auch zweitinstanzlich nicht angeboten.
7Eine Nachfristsetzung war auch nicht gemäß §§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Klägerin hat auf die unwirksame Kündigung der Beklagten in angemessener Zeit reagiert und ihr mit dem am selben Tag per Telefax übermittelten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2008 (GA 18) zwei Kreditkarten mit unbegrenztem Limit benannt, die die Beklagte nicht ablehnen durfte und vor einer Kündigung hätte überprüfen müssen.
82.
9Ein Vermieter, der – wie hier die Beklagte - schuldhaft eine unberechtigte Kündigung ausspricht und die Erfüllung des Mietvertrags verweigert, ist dem Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1 249 BGB zum Ersatz des daraus kausal entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2009, NJW 2010, 1068 - VIII ZR 313/08). Der Geschädigte ist gemäß § 249 ff. BGB so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese). Dabei müssen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung begünstigende Umstände, die mit dem Schadensereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, schadensmindernd berücksichtigt werden, sofern deren Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und sie weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Hieran gemessen hat die Beklagte der Klägerin als Schaden die Mehrkosten zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind, dass sie die für die bei der Beklagten gebuchten Zimmer vorgesehene russische Reisegruppe für den streitgegenständlichen Zeitraum auf ihre Kosten anderweitig im L. Hotel A. in D. unterbringen musste.
10Das Landgericht hat der Klägerin insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.856,10 € zuerkannt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag der Rechnungen L. Hotel A. Nr. 510524 (20.297,00 €) und Nr. 510525 (976,50 €) in Höhe von 21.273,50 € abzgl. des an die Beklagte bei Durchführung beider Verträge zu zahlenden Betrages von 5417,40 €.
11Die Beklagte macht demgegenüber mit Erfolg geltend, dass die Klägerin bei ihr sieben Zimmer ohne Frühstück gebucht habe, so dass sie für sieben Zimmer über die bis zum 05.04.2008 vereinbarte Zeit für insgesamt sechs Tage keine Frühstückskosten als Schadensersatz verlangen kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. (GA 168) ist in den in Rechnung gestellten Zimmerpreisen ein Frühstücksanteil von 18 € enthalten, so dass die Rechnung Nr. 510524 um anteilige Frühstückskosten von 504,00 € (= 28 Tage x 18,00 €) netto zu kürzen (§ 287 ZPO). Dem liegt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte folgende Berechnung zugrunde:
12- 11 Personen, davon 3 Zimmer ohne Frühstück (GA 33)
- 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück (GA 33)
- 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück (GA 34)
- 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück (GA 34/35)
- 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück (GA 35)
04.04.2008 13 Personen, davon 5 Zimmer ohne Frühstück (GA 32/35)
14Ein nach § 249 BGB von der Beklagten zu ersetzender Schaden wäre der Klägerin insoweit nur entstanden, wenn sie die Zimmer im L. Hotel A. nicht ohne Frühstück anmieten konnte. Hierfür fehlt jeglicher Vortrag.
15Die Berufung wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Nichtberücksichtigung ihres Einwands, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, die von ihr an das L. Hotel A. gezahlte Umsatzsteuer als Schaden zu liquidieren. Nach § 1 Abs. 1 UStG liegt ein steuerbarer Umsatz, abgesehen von hier ohnehin nicht relevanten Fällen, nur vor, wenn ein Unternehmer im Inland eine Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dies ist hier nicht der Fall. Der von der Beklagten zu zahlende Schadensersatz ist kein Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung der Klägerin. Vielmehr handelt es sich um einen so genannten echten Schadensersatz, bei dem mangels Leistungsaustauschs keine Steuerbarkeit vorliegt (BGH, Urt. v. 23.4.2008, XII ZR 136/05).
16Der der Klägerin danach in Höhe von 12.111,70 € zustehende Schadensersatzanspruch unterliegt darüber hinaus keiner weiteren Kürzung nach § 254 BGB. Ein anspruchsminderndes mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegt entgegen der Annahme der Berufung nicht darin, dass die Klägerin sich nicht ausreichend darum bemüht haben soll nach alternativen Hotelzimmern zu angemessenen Preisen zu suchen. Die für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte ist (BGH, Urt. v. 15.4.2010, IX ZR 189/09; v. 11.1.2007, III ZR 116/06; v. 21.7.2005, IX ZR 6/02), hat weder erst- noch zweitinstanzlich konkretisiert, in welchen Hotels bei rechtzeitiger Suche durch die Klägerin vergleichbare Zimmer in der gewünschten Anzahl zu welchen Konditionen buchbar gewesen wären. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen M. bedurfte und bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das danach überflüssige Gutachten des Sachverständigen K. rechtfertigt keine auch inhaltlich hiervon abweichende Beurteilung. Die Beklagte erkennt zutreffend, dass der Gutachter nicht ermitteln konnte, ob zum 07.02.2008 in einem anderen 3-Sterne-Hotel in Düsseldorf 15 Zimmer verfügbar waren. Dies geht aber – wie ausgeführt – zu ihren Lasten.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
18Streitwert: 15.856,10 €
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