Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 20/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. August 2010 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 600,-- festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft betreffend das Vermögen der im Juli 2007 verstorbenen V. B. (im Folgenden: Erblasserin). Die Beklagte ist Enkelin der Erblasserin und nahm im Rahmen einer Kontovollmacht Abhebungen und Überweisungen vom Konto der Erblasserin (Nr. 7993870698 bei der X. AG) vor. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über die Verwendung der Gelder, erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung ihrer Angaben und Zahlung eines noch unbestimmten Betrags in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des am 27. August 2010 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Wuppertal Bezug genommen. Darin wurde die Beklagte verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von dem Konto der Erblasserin in der Zeit vom 16. Januar 2001 bis 11. Juni 2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat.
4Gegen das der Beklagten am 6. September zugestellte Urteil legte diese mit einem am 29. September 2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 2. November 2010 begründete die Beklagte ihre Berufung fristgerecht.
5Die Beklagte beantragt,
6das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sowie des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung ihrer Angaben abzuweisen.
7Der Kläger beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 10. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von EUR 600,-- nicht übersteigen dürfte und die Berufung dann unzulässig wäre. Auf diesen Hinweis hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2011 vorgetragen, worauf verwiesen wird.
11II.
12Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10. Februar 2011.
131. In diesem Beschluss hat der Senat folgendes ausgeführt:
14Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine Verurteilung zur Erteilung von Auskünften. Sie wurde durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.08.2010 dazu verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft B., bestehend aus dem Kläger, Frau G. und Frau G., Auskunft darüber zu erteilen, welcher Verwendung sie die von ihr von dem Konto der Verstorbenen, Frau V. B., bei der X-Bank, Konto-Nr. 799 387 0698 in der Zeit vom 16.01.2001 bis 11.06. 2007 abgehobenen Beträge zugeführt hat.
15Der Wert des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung eines Beklagten zur Erteilung von Auskünften bemisst sich nach seinem Interesse, die geforderte Auskunft nicht leisten zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses des Beklagten kommt es dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung einer geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschlüsse vom 24.11.1994, GSZ 1/94 und vom 10.03.2010, IV ZR 255/08, jeweils zitiert aus juris). Hierbei kann der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen entsprechend den Regelungen für Zeugen in § 22 JVEG bewertet werden, woraus sich maximal EUR 17,-- pro Stunde ergeben (BGH, Beschluss vom 10.03.2010, IV ZR 255/08; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 29.07.2010, I-24 U 4/10 und vom 21.09.2010, I-24 U 10/10). Dagegen können Kosten für die Hinzuziehung von Hilfspersonen nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Dies kommt indes nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (BGH, Beschlüsse vom 22.04.2009, XII ZB 49/07 und vom 14.01.2009, XII ZB 146/08, jeweils zitiert aus juris).
16Unter Heranziehung der genannten Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten durch die gebotene Auskunftserteilung ein Zeitaufwand von mehr als 35,5 Arbeitsstunden entstehen wird. Nur dies entspräche aber einem Betrag, der die Berufungssumme von EUR 600,-- übersteigen würde (35,5 x EUR 17,-- = EUR 603,50). Denn nach den eigenen Angaben der Beklagten besitzt sie keinerlei Belege über die Verwendung der vom Konto der Verstorbenen im streitgegenständlichen Zeitraum abgehobenen Beträge. Sie wird also hinsichtlich der Bargeschäfte des täglichen Lebens, wie der von ihr aufgeführten Ausgaben für ergänzende Lebensmittel, Pflegemittel, weitere Dinge des täglichen Bedarfs, Kleidung, Reinigung, Dekorationsartikel und Modeschmuckartikel, darauf angewiesen sein, den Bedarf der Verstorbenen zu schätzen und auf den streitgegenständlichen Zeitraum hochzurechnen. Die Ermittlung der Einzelpreise der für die Verstorbene bezahlten Produkte und Dienstleistungen dürfte, soweit diese der Beklagten nicht ohnehin bekannt sind, im Wesentlichen durch telefonische Erkundigungen oder Erkundigungen über das Internet möglich sein, so dass der Besuch der einzelnen Geschäfte hierfür nur vereinzelt notwendig sein wird. Nachfragen der Beklagten bei einzelnen Geschäften und Handwerkern hinsichtlich konkreter Ausgaben der Verstorbenen für Medikamente, Kleidung, Friseurinnen, Taxifahrten und Reparaturen am Haus sind ebenfalls zumindest überwiegend telefonisch möglich. Soweit die Beklagte von den einzelnen Firmen bzw. Personen die erforderlichen Auskünfte noch zu erhalten vermag, hat sie diese lediglich zusammenzustellen. Sollte sie keine Auskünfte mehr erhalten, wird die Beklagte auch hier auf Schätzungen angewiesen sein. Dass für diese Tätigkeiten der Beklagten insgesamt ein höherer Arbeitsaufwand als 35,5 Stunden anfallen wird, ist nach Auffassung des Senats nicht zu erwarten. Auch ist nicht zu erwarten, dass der Beklagten abgesehen von ihrem Zeitaufwand weitere erhebliche Kosten entstehen werden.
172. Daran hält der Senat fest. Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2011 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
18Zwar ist es zutreffend, dass die Beklagte bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach §§ 666, 260 BGB verpflichtet ist, die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt zu erteilen und die für die Erblasserin vorgenommenen Ausgaben konkret aufzuführen, soweit ihr dies möglich ist. Der Senat teilt jedoch nicht die Einschätzung der Beklagten, dass hierfür ein Zeitaufwand von mindestens 102 Stunden erforderlich sei. Auch unter Berücksichtigung der Angaben im Schriftsatz vom 24. Februar 2011 ist nicht ersichtlich, welche konkreten zeitaufwändigen Recherchen die Beklagte durchzuführen haben wird. Insbesondere bei den Ausgaben für Dinge des täglichen Bedarfs erscheint eine Einzelrecherche durch Aufsuchen der betroffenen Geschäfte von vornherein aussichtslos, da in den Geschäften in der Regel keine Unterlagen geführt werden, die eine Zuordnung der einzelnen Umsätze zu einem bestimmten Kunden ermöglichen. Insoweit ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Zeitraum, über den Auskunft zu erteilen ist, bereits einige Jahre zurück liegt. Die Nachfrage, ob eine Möglichkeit besteht, Umsätze für bestimmte Kunden zu ermitteln bzw. die Nachfrage nach Einzelpreisen für bestimmte Zeiträume dürfte im Wesentlichen telefonisch möglich sein. Zwar mag es im Einzelfall dann erforderlich werden, Geschäfte und beauftragte Firmen persönlich aufzusuchen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass für die Auskunftserteilung insgesamt voraussichtlich ein größerer Zeitaufwand als 35,5 Stunden erforderlich sein wird, ergeben sich jedoch auch aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2011 nicht.
19III.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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