Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 12/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. ge-gen das am 23. Januar 2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die außer-ge¬richtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 1. zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.200.000,-- € festgesetzt, wobei auf die Berufung der Klägerin ein Teilbetrag von 2.000.000,-- € und auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. ein Teilbetrag von 200.000,-- € ent-fällt.


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