Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 W 1/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mön-chen¬gladbach vom 2. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewie¬sen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.746,33 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung der Kosten des Beklagten für die Einholung des Sachverständigengutachtens D. ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
3Nach der bereits von dem Beklagten auszugsweise zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 kann die für eine Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten eines Versicherers erforderliche Prozessbezogenheit selbst bei Fehlen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gutachtenauftrag und anschließendem Rechtsstreit bzw. bei Fehlen einer konkreten Klageandrohung im Zeitpunkt des Gutachtenauftrags auch dann bestehen, wenn sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt. Bei solcher Fallgestaltung muss sich ein Versicherer von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen. Denn sind bei objektiver Betrachtung ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommen wird, weil der Täter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung auch durch einen Rechtsstreit zu erreichen. In einem solchen Fall ist das Privatgutachten – unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit – regelmäßig als prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierfür sind im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsfähig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen (BGH VersR 2009, 280). Diese Voraussetzungen können auch bei der Inanspruchnahme eines Kfz-Kaskoversicherers durch seinen Versicherungsnehmer gegeben sein (OLG Karlsruhe VersR 2004, 931, zitiert in der Entscheidung des BGH aaO).
4Solche ausreichenden Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen D. zur Feststellung der auf den vorgetragenen Verkehrsunfall tatsächlich zurückzuführenden Fahrzeugschäden lagen vor. Die den Verkehrsunfall aufnehmende Polizei hatte an dem Fahrzeug des Klägers einen geringeren unfallbedingten Schadensbetrag geschätzt, als die Ermittlung des Sachverständigen P. hinsichtlich der insgesamt am Fahrzeug vorhandenen und dem Unfall ohne nähere Überprüfung zugeordneten Schäden ergeben hat. Die Divergenz zwischen polizeilicher Schätzung und den Berechnungen des Sachverständigen war dabei so beträchtlich (sachverständig festgestellter Bruttoreparaturbetrag von mehr als dem Zehnfachen der polizeilichen Schätzung), dass sich auch bei objektiver Beurteilung eines Dritten der Verdacht eines Unterschiebens nicht unfallbedingter Schäden durch den Kläger ergeben musste. Diese berechtigte Einschätzung wurde durch Verlauf und Ergebnis des vom Kläger gleichwohl angestrengten Rechtsstreits bestätigt. Nachdem das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten den Verdacht des versuchten Betrugs grundsätzlich, wenn auch möglicherweise nicht in sämtlichen Einzelheiten, bestätigt hatte, hat der Kläger die Konsequenz gezogen und die Klage zurückgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass der aufgezeigte Verdacht im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen D. falsch bzw. unberechtigt gewesen sein könnte, haben sich daher auch in der Folgezeit nicht ergeben. Dass der Beklagte seinen Anfangsverdacht nicht von vornherein gegenüber dem Kläger offengelegt und die Einholung des Gutachtens ausdrücklich hiermit begründet hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht dem Betrag, gegen dessen Festsetzung sich die Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren richtet.
6Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
7K. S. B.
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