Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 10/10 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 15.12.2009, Aktenzeichen BK 4-08-174, in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Betroffenen vom 30.06.2008 auf Genehmigung eines In-vestitionsbudgets für das Investitionsprojekt X. unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts zu den Beschwerdepunkten "Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen", "Bestimmung der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals" und "Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer" erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betroffene und die gegnerische Bundesnetzagentur tragen jeweils hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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