Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 22/10 (V)

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 16.12.2009, Aktenzeichen BK 4-08-313, in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Betroffenen vom 30.06.2008 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt „X.“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu den Beschwerdepunkten „Betrag zur Vermeidung von Doppelanerkennungen“, „Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der kalkulatorischen Gewerbesteuer“ und „Bestimmung der Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals“ erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betroffene und die gegnerische Bundesnetzagentur tragen jeweils hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 17 18 19 20 21 22 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.