Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 203/10

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 06.10.2010 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(a)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, Vers.-Nr. 13 … ein Anrecht in Höhe von 3,3377 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auf das Versicherungskonto 13 … bei der Deutschen Rentenversi-cherung Bund bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

(b)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr. 13 … ein Anrecht in Höhe von 0,4531 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf das Versicherungskonto 13 … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

(c)

Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

II.

Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebühren-frei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren wird auf 3 x (1.800 € + 400 €) x 10 % x 2 = 1.320 € festgesetzt.


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