Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-22 U 162/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.8.2010 verkündete Urteil der

2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.155 Euro nebst Verzugszin¬sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen;

die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 631,80 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte trägt sie zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.