Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 165/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 2010 verkündet Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1

A.

2345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758

B.

5960616263646566676869707172737475767778798081828384858687

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.