Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 14/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 17. Januar 2011 (VK 3-10/10) teilweise aufgehoben.

Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten findet nicht statt. Nr. 4 des angefochtenen Beschlusses ist damit gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf bis 300 € festgesetzt.


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