Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 60/10

Tenor

  Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.3.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in der Berufungsinstanz trägt diese selbst. 

Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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