Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 12/10

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.300.000,-- Euro fest-gesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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