Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 31/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 02. März 2011 (VK 24/08) aufgehoben.

Der an die Vergabekammer gerichtete Kostenfestsetzungsantrag der Antrags-gegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.370,88 € festgesetzt.


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