Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 10/11

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss der 4a. Zivilkammer vom 26. Januar 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Schuldnerinnen werden durch ein Zwangsgeld von jeweils 10.000,-- Euro dazu angehalten, dem Gläubiger entsprechend dem Urteil der

4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 11. März 2010 Rechnung zu legen.

2.

Der weitergehenden Zwangsmittelantrag wird zurückgewiesen.

3.

Das Zwangsmittel darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldnerinnen vollstreckt werden.

II.

Die Kosten der Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerinnen zu tragen.

III.

Der Gegenstandswert für das Verfahren gegen jede der Schuldnerinnen wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.


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