Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-5 UF 104/10

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den am 6. Mai 2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (19 F 9/10) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den am 6. Mai 2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (19 F 9/10) wird zurückgewiesen.


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