Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 10/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekam-mer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. Dezember 2010 (VK-36/2010-L) zu Nr. 2 bis Nr. 4 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten) tragen zu 1/5 die Antragsgegnerin und zu 4/5 der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.500 € festgesetzt.


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