Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-8 U 104/10

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 16.06. 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise (hinsichtlich des Feststellungsausspruchs) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen  materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf der unterlassenen Befunderhebung am 21.10.2010 (Feststellung oder Ausschluss eines Infektes durch Blutuntersuchung und Sonographie) beruht, soweit bezogen auf den materiellen Schaden kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei dem Ausspruch im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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